134
III. HAUPTTEIL.
Entschädigung aller Verluste, die den Vertriebenen anläßlich
der Verdrängung entstanden £ind, eine Rolle.
Auf Grund des Möbelabkommens wurde, wie bereits
bei Besprechung der Organisationen hervorgehoben, eine
deutsch-französische Kommission mit der Überführung des
Hausrats der vertriebenen Deutschen betraut. Zur Erleichterung
des Abtransportes wurde eine Möbeltransportgesellschaft
m. b. H. durch die Verbände der deutschen Möbeltransportunternehmer
und den Hilfsbund geschaffen, um
die Flüchtlinge nicht der Ausplünderung einzelner Transportunternehmer
auszusetzen. Die Kosten für den Transport
trägt das Reich, und zwar in der Höhe, die von
dieser neu gegründeten Transportgesellschaft in Anschlag
gebracht wird. Diese Transportgesellschaft steht in enger
Fühlung mit der in Kehl in Baden arbeitenden Möbelkommission.
Die Möbelkommission hat Anfang des Jahres 1920
ihre Arbeit aufgenommen und veröffentlichte in den „Elsaß-Lothringischen
Mitteilungen“ vom 18. September 1920
folgende Statistik über ihre bisherige Tätigkeit:
„Bisher sind rund 10800 Anträge auf Ausfuhr von Möbeln und
anderer Fahrnis, sowie auf Ermittlung der Einreiseerlaubnis eingegangen
und in geschäftliche Behandlung genommen worden. Im
ganzen sind spruchreif und der französischen Behörde übergehen
worden;
a) 2051 Anträge auf Aufhebung der Zwangsverwaltung
b) 3416 „ „ Bewilligung der Ausfuhr von Mobiliar
c) 844 „ „ Bewilligung der Ausfuhr von geringer Habe
d) 881 „ „ Vermittlung der Einreiseerlaubnis.
Von diesen Anträgen sind genehmigt: zu
a) 905 Anträge = 44 %
b) 3150 „ =92%
c) 750 , =89%
d) 550 „ =62 % (soweit bekannt geworden: genehmigt 310,
abgelehnt 240 Anträge).
Aus dieser Statistik geht hervor, daß die über einen
großen Teil der Fahrnis Deutscher in Elsaß-Lothringen
verhängte Zwangsverwaltung nicht ohne weiteres, sondern
nur auf Antrag des Eigentümers erfolgt. Für die Erlaubnis
zur Ausfuhr der Fahrnis müssen Beweise über Schulden-