Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

Entschädigung  aller  Verluste,  die  den  Vertriebenen  anläßlich ­
  der  Verdrängung  entstanden  £ind,  eine  Rolle.
Auf  Grund  des  Möbelabkommens  wurde,  wie  bereits
bei  Besprechung  der  Organisationen  hervorgehoben,  eine
deutsch-französische  Kommission  mit  der  Überführung  des
Hausrats  der  vertriebenen  Deutschen  betraut.  Zur  Erleichterung ­
  des  Abtransportes  wurde  eine  Möbeltransportgesellschaft ­
  m.  b.  H.  durch  die  Verbände  der  deutschen  Möbeltransportunternehmer ­
  und  den  Hilfsbund  geschaffen,  um
die  Flüchtlinge  nicht  der  Ausplünderung  einzelner  Transportunternehmer ­
  auszusetzen.  Die  Kosten  für  den  Transport ­
  trägt  das  Reich,  und  zwar  in  der  Höhe,  die  von
dieser  neu  gegründeten  Transportgesellschaft  in  Anschlag
gebracht  wird.  Diese  Transportgesellschaft  steht  in  enger
Fühlung  mit  der  in  Kehl  in  Baden  arbeitenden  Möbelkommission. ­

Die  Möbelkommission  hat  Anfang  des  Jahres  1920
ihre  Arbeit  aufgenommen  und  veröffentlichte  in  den  „Elsaß-Lothringischen ­
  Mitteilungen“  vom  18.  September  1920
folgende  Statistik  über  ihre  bisherige  Tätigkeit:
„Bisher  sind  rund  10800  Anträge  auf  Ausfuhr  von  Möbeln  und
anderer  Fahrnis,  sowie  auf  Ermittlung  der  Einreiseerlaubnis  eingegangen
  und  in  geschäftliche  Behandlung  genommen  worden.  Im
ganzen  sind  spruchreif  und  der  französischen  Behörde  übergehen
worden;
a)  2051  Anträge  auf  Aufhebung  der  Zwangsverwaltung
b)  3416  „  „  Bewilligung  der  Ausfuhr  von  Mobiliar
c)  844  „  „  Bewilligung  der  Ausfuhr  von  geringer  Habe
d)  881  „  „  Vermittlung  der  Einreiseerlaubnis.
Von  diesen  Anträgen  sind  genehmigt:  zu
a)  905  Anträge  =  44  %
b)  3150  „  =92%
c)  750  ,  =89%
d)  550  „  =62  %  (soweit  bekannt  geworden:  genehmigt  310,
abgelehnt  240  Anträge).
Aus  dieser  Statistik  geht  hervor,  daß  die  über  einen
großen  Teil  der  Fahrnis  Deutscher  in  Elsaß-Lothringen
verhängte  Zwangsverwaltung  nicht  ohne  weiteres,  sondern
nur  auf  Antrag  des  Eigentümers  erfolgt.  Für  die  Erlaubnis ­
  zur  Ausfuhr  der  Fahrnis  müssen  Beweise  über  Schulden-
            
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