Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVEELAÜF  UND  GETROFFENE  MASSNAHMEN.  143

letzten  Absatz  des  obigen  Art.  53  festgesetzten  Bedingungen  einzubebalten
  und  zu  liquidieren.
Deutschland  hat  seine  durch  diese  Liquidation  enteigneten  Angehörigen ­
  unmittelbar  zu  entschädigen.  Die  Verwendung  des  Erlöses
dieser  Liquidation  regelt  sich  gemäß  den  Bestimmungen  des  Abschnittes ­
  3  und  4  Teil  10  (wirtschaftliche  Bestimmung)  des  gegenwärtigen ­
  Vertrages.“
Aus  den  Abschnitten  3  und  4  des  Teil  10  geht  hervor,
daß  der  Erlös  aus  den  Liquidationen  deutschen  Besitzes
in  Elsaß-Lothringen  zur  Deckung  von  Ansprüchen  französischer ­
  Staatsangehöriger  gegen  den  deutschen  Staat
oder  deutsche  Staatsangehörige  verwandt  werden  soll,  und
der  mögliche  Überschuß  Deutschland  auf  die  Wiedergutmachungssumme ­
  angeschrieben  werden  soll.
Der  letzte  Absatz  des  Art.  : 53  besagt,  daß  gegen
Deutsche,  denen  Erankreich  die  Genehmigung  erteilt,  in
Elsaß-Lothringen  zu  wohnen,  die  Liquidation  nicht  durchgeführt ­
  werden  soll.  Eür  unsere  Betrachtung  hat  dieser  Abschnitt ­
  keine  Bedeutung,  da  es  sich  für  uns-  nur  um  die  aus
Elsaß-Lothringen  ausgewiesenen  oder  verdrängten  Deutschen ­
  handelt.  Über  deren  Güter,  Rechte  und  Interessen
hat  der  Eriedensvertrag  ein  eindeutiges  Urteil  gesprochen.
Denn  daß  dieser  Vorbehalt  der  Liquidation  in  den  meisten
Fällen  zur  tatsächlichen  Liquidation  führen  würde,  war
anzunehmen,  und  hat  sich  auch  bestätigt.
ß)  VERDRÄNGUNGSSCHÄDEN.
So  geht  aus  dem  Eriedensvertrag  das  Recht  der  vertriebenen ­
  Elsaß-Lothringer  auf  Entschädigung  ihrer  in
Elsaß-Lothringen  beschlagnahmten  oder  bereits  liquidierten
Güter  durch  das  Deutsche  Reich  hervor.  Doch  müssen  wir
uns  an  dieser  Stelle  klarmachen,  daß  nicht  alle  Verluste
der  Vertriebenen  auf  solcher  Enteignung  durch  Erankreich
beruhen.  Viele  Verluste  haben  auf  der  französischen  Seite
keinen  Gewinn  hervorgerufen.  Solche  Verluste  sind  durch
die  Entschädigungsbestimmungen  des  Eriedensvertrages.
natürlich  nicht  erfaßt.  Durch  überstürzten  Verkauf  ihrer
Habe  sind  viele  Deutsche  in  Elsaß-Lothringen  schwer  geschädigt ­
  worden,  nicht  anders  durch  Verlust  ihrer  Praxis,
            
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