Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HAUPTTEIL. 
scheu entstanden waren oder weiterhin entstehen würden, 
festgestellt werden sollten. Auf Grund dieses Gesetzes 
erließ der Bundesrat am 19. September 1916 eine Bekannt 
machung betr. das Verfahren zur Feststellung von Kriegs 
schäden im Reichsgebiet (EGB1. 1916 Nr. 212). Die Fest 
stellungsausschüsse wurden errichtet und die Bundesstaaten 
ermächtigt, auf den festgestellten Schaden Vorschüsse und 
Vorentschädigungen vorbehaltlich späterer Rückerstattung 
durch das Reich den einzelnen Geschädigten zu gewähren. 
Auf diese Weise konnten auch die in Elsaß-Lothringen 
durch Kriegsschäden betroffenen Deutschen einen teilweisen 
Schadensersatz erlangen. 
Durch die Besetzung Elsaß-Lothringens wurde diese 
Feststellung und Vorentschädigung von Kriegsschäden 
unterbrochen. 
Erst im Sommer 1919 gelang es der Abteilung für 
Elsaß-Lothringen im Reichsministerium des Innern, vom 
Reichsfinanzministerium Vorschüsse zu erlangen, aus denen 
fernerhin Vorentschädigungen an die vertriebenen Elsaß- 
Lothringer auf solche Kriegsschäden ausgezahlt werden 
konnten, die bereits in Elsaß-Lothringen während des Krie 
ges von den Feststellungsbehörden in ihrer Höhe anerkannt 
worden waren. Viele Feststellungsverfahren waren jedoch 
in Elsaß-Lothringen noch nicht beendet worden, ein Teil 
der Kriegsschäden noch gar nicht angemeldet. So befand 
sich eine große Zahl Vertriebener in der Lage, aus Für 
sorgemitteln des Roten Kreuzes leben zu müssen, trotzdem 
sie sich durch Zahlung der an sich gesetzlich ermöglichten 
Vorentschädigung auf Kriegsschäden selbständig hätten 
weiterhelfen können. Erst am 30. September 1919 (Zen- 
tralbl. f. d. D. Reich S. 1159) wurde vom Reichsminister 
des Innern bestimmt, daß zur Feststellung von Kriegs 
schäden im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1916, die in El 
saß-Lothringen erfolgt sind, Feststellungsausschüsse und ein 
Oberausschuß vom Reichsministerium des Innern zu er 
richten seien, und daß im Einvernehmen mit dem Reichs-’ 
minister des Innern auf die festgestellten Schäden Vorent 
schädigungen und Vorschüsse gewährt werden könnten.
	        
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