Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIL.

scheu  entstanden  waren  oder  weiterhin  entstehen  würden,
festgestellt  werden  sollten.  Auf  Grund  dieses  Gesetzes
erließ  der  Bundesrat  am  19.  September  1916  eine  Bekanntmachung ­
  betr.  das  Verfahren  zur  Feststellung  von  Kriegsschäden ­
  im  Reichsgebiet  (EGB1.  1916  Nr.  212).  Die  Feststellungsausschüsse ­
  wurden  errichtet  und  die  Bundesstaaten
ermächtigt,  auf  den  festgestellten  Schaden  Vorschüsse  und
Vorentschädigungen  vorbehaltlich  späterer  Rückerstattung
durch  das  Reich  den  einzelnen  Geschädigten  zu  gewähren.
Auf  diese  Weise  konnten  auch  die  in  Elsaß-Lothringen
durch  Kriegsschäden  betroffenen  Deutschen  einen  teilweisen
Schadensersatz  erlangen.
Durch  die  Besetzung  Elsaß-Lothringens  wurde  diese
Feststellung  und  Vorentschädigung  von  Kriegsschäden
unterbrochen.
Erst  im  Sommer  1919  gelang  es  der  Abteilung  für
Elsaß-Lothringen  im  Reichsministerium  des  Innern,  vom
Reichsfinanzministerium  Vorschüsse  zu  erlangen,  aus  denen
fernerhin  Vorentschädigungen  an  die  vertriebenen  Elsaß-Lothringer
  auf  solche  Kriegsschäden  ausgezahlt  werden
konnten,  die  bereits  in  Elsaß-Lothringen  während  des  Krieges ­
  von  den  Feststellungsbehörden  in  ihrer  Höhe  anerkannt
worden  waren.  Viele  Feststellungsverfahren  waren  jedoch
in  Elsaß-Lothringen  noch  nicht  beendet  worden,  ein  Teil
der  Kriegsschäden  noch  gar  nicht  angemeldet.  So  befand
sich  eine  große  Zahl  Vertriebener  in  der  Lage,  aus  Fürsorgemitteln ­
  des  Roten  Kreuzes  leben  zu  müssen,  trotzdem
sie  sich  durch  Zahlung  der  an  sich  gesetzlich  ermöglichten
Vorentschädigung  auf  Kriegsschäden  selbständig  hätten
weiterhelfen  können.  Erst  am  30.  September  1919  (Zentralbl.
  f.  d.  D.  Reich  S.  1159)  wurde  vom  Reichsminister
des  Innern  bestimmt,  daß  zur  Feststellung  von  Kriegsschäden ­
  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1916,  die  in  Elsaß-Lothringen ­
  erfolgt  sind,  Feststellungsausschüsse  und  ein
Oberausschuß  vom  Reichsministerium  des  Innern  zu  errichten ­
  seien,  und  daß  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-’
minister  des  Innern  auf  die  festgestellten  Schäden  Vorentschädigungen ­
  und  Vorschüsse  gewährt  werden  könnten.
            
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