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III. HAUPTTEIL.
scheu entstanden waren oder weiterhin entstehen würden,
festgestellt werden sollten. Auf Grund dieses Gesetzes
erließ der Bundesrat am 19. September 1916 eine Bekanntmachung
betr. das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden
im Reichsgebiet (EGB1. 1916 Nr. 212). Die Feststellungsausschüsse
wurden errichtet und die Bundesstaaten
ermächtigt, auf den festgestellten Schaden Vorschüsse und
Vorentschädigungen vorbehaltlich späterer Rückerstattung
durch das Reich den einzelnen Geschädigten zu gewähren.
Auf diese Weise konnten auch die in Elsaß-Lothringen
durch Kriegsschäden betroffenen Deutschen einen teilweisen
Schadensersatz erlangen.
Durch die Besetzung Elsaß-Lothringens wurde diese
Feststellung und Vorentschädigung von Kriegsschäden
unterbrochen.
Erst im Sommer 1919 gelang es der Abteilung für
Elsaß-Lothringen im Reichsministerium des Innern, vom
Reichsfinanzministerium Vorschüsse zu erlangen, aus denen
fernerhin Vorentschädigungen an die vertriebenen Elsaß-Lothringer
auf solche Kriegsschäden ausgezahlt werden
konnten, die bereits in Elsaß-Lothringen während des Krieges
von den Feststellungsbehörden in ihrer Höhe anerkannt
worden waren. Viele Feststellungsverfahren waren jedoch
in Elsaß-Lothringen noch nicht beendet worden, ein Teil
der Kriegsschäden noch gar nicht angemeldet. So befand
sich eine große Zahl Vertriebener in der Lage, aus Fürsorgemitteln
des Roten Kreuzes leben zu müssen, trotzdem
sie sich durch Zahlung der an sich gesetzlich ermöglichten
Vorentschädigung auf Kriegsschäden selbständig hätten
weiterhelfen können. Erst am 30. September 1919 (Zentralbl.
f. d. D. Reich S. 1159) wurde vom Reichsminister
des Innern bestimmt, daß zur Feststellung von Kriegsschäden
im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 1916, die in Elsaß-Lothringen
erfolgt sind, Feststellungsausschüsse und ein
Oberausschuß vom Reichsministerium des Innern zu errichten
seien, und daß im Einvernehmen mit dem Reichs-’
minister des Innern auf die festgestellten Schäden Vorentschädigungen
und Vorschüsse gewährt werden könnten.