WANDERUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 155
Vertriebenen mußten hoffen, daß die endgültige Entschädi
gung bald erfolgen würde, da sie sonst Gefahr liefen, die
im voraus erhaltene Summe als Lebensunterhalt ver
brauchen zu müssen, weil die Gründung eines Unternehmens
oder eines Geschäftes usw., das ihnen ein genügendes Ein
kommen verschafft hätte, mit dieser Summe zumeist un
möglich war.
Das Entschädigungsgesetz ist bis heute noch nicht er
lassen. Zurzeit finden Besprechungen zwischen den ver
schiedenen zuständigen Reichsministerien und den Ver
tretungen der Vertriebenen über den Entwurf eines solchen
Gesetzes, das vom Wiederaufbauministerium ausgearbeitet
worden ist, statt. Bis dieses Gesetz in Kraft gesetzt wird,
können noch Monate vergehen. Über zwei Jahre werden
seit den ersten Ausweisungen vergangen sein, bis endlich
die Vertriebenen wenigstens klar sehen, mit welchen Mög
lichkeiten sie für den Wiederaufbau ihrer Existenz rechnen
können. Bis sie den Ersatz ihrer Verluste in Händen
haben, werden weitere Monate vergehen. Wieviel Ver
bitterung durch dieses Hinauszögern in der Entschädigungs
frage gesät worden ist, läßt sich leicht denken. Und ob
die elsaß-lothringischen Flüchtlinge einigermaßen durch
die kommende Regelung der Entschädigung in die Lage
versetzt werden, sich entsprechend ihrer früheren Lebens
stellung und Lebenhaltung •— selbstverständlich der all
gemein in Deutschland gesunkenen Lebenshaltung ange
paßt — in die deutsche Volkswirtschaft einzugliedern,
muß sehr bezweifelt werden.
Laut Zeitungsnachrichten 1 ) hat der Finanzminister
eine Aufstellung vorgelegt, nach welcher die Entschädigun
gen an Reichsdeutsche auf Grund von erlassenen oder in
Ausarbeitung befindlichen Entschädigungsgesetzen sich auf
etwa 130 Milliarden Mark belaufen sollen. Eine solche
Summe von Entschädigungen kann das Reich bei seiner
heutigen bereits annähernd 300 Milliarden Mark betragen
den Schuldenlast nicht auf sich nehmen. Nun muß man
bedenken, daß in dieser Ziffer von 130 Milliarden Mark
1) (Bls.-Lothr. Mitteilungen, Jahrg, II [1920], Nr. 41).