158
III. HAUPTTEIX,.
von deutscher Seite gegründet wurden, gehörten fast ausnahmslos
Gesellschaften, die bis dahin ihren Standort vollkommen
im rheinisch-westfälischen Industriegebiet gehabt
hatten. Ihren Besitz an Kohlenbergwerken und Hüttenwerken
im rheinisch-westfälischen Gebiet haben diese Gesellschaften
auch nach Gründung großer Unternehmungen
in Lothringen nicht abgestoßen, im Gegenteil vergrößert,
denn durch die Verbindung der lothringischen Erzbergwerke
und der Kohlenzechen im Ruhrgebiet in eigenem
Besitz war ihre Produktion am besten gesichert. Nun diesen
Unternehmungen der lothringische Besitz entrissen ist, verwenden
sie die Entschädigung, die sie für diesen 'Verlust
vom Reich erhalten, zur Erweiterung ihrer Unternehmungen
in Rheinland-Westfalen. Die Auszahlung der Vorentschädigung
wurde auch folgerichtig von der Reichsregierung
an die Bedingung geknüpft, daß diese Summe
zur Erhöhung unserer Kohlenproduktion verwandt werde,
und daß vor allem aus diesen Mitteln Arbeiterwohnungen
gebaut werden sollten. Ganz besonders wurde diesen Gesellschaften
die Verpflichtung auf erlegt, ihre aus Elsaß-Lothringen
vertriebenen Arbeiter und Angestellten wenn
irgendmöglich in ihren rechtsrheinischen Betrieben wieder
zu beschäftigen und anzusiedeln.
Die Erfüllung dieser Bedingungen wird von der Reichsregierung
überwacht. So muß diese in der Entschädigung
der Vertriebenen getroffene Maßnahme sowohl im Hinblick
auf die gesamte Volkswirtschaft als auch auf die
Vertriebenen selbst als eine in jeder Beziehung zweckmäßige
anerkannt werden. Dies wurde auch von den
Flüchtlingen zugegeben. Erbitterung herrschte nur darüber,
daß nicht auch in anderen Punkten das Reichsministerium
in dieser Weise vorging. Eine ausreichende und rasche
Vorentschädigung von kleinen Unternehmern, Kaufleuten
und Angehörigen freier Berufe mußte ebenfalls als volkswirtschaftlich
zweckmäßig erachtet werden, von der psychischen
Seite ganz abgesehen.
Es ist nicht zu verkennen, daß die Feststellung der
Schäden, die ein großindustrielles Unternehmen durch die