Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III.  HAUPTTEIX,.

von  deutscher  Seite  gegründet  wurden,  gehörten  fast  ausnahmslos ­
  Gesellschaften,  die  bis  dahin  ihren  Standort  vollkommen ­
  im  rheinisch-westfälischen  Industriegebiet  gehabt
hatten.  Ihren  Besitz  an  Kohlenbergwerken  und  Hüttenwerken ­
  im  rheinisch-westfälischen  Gebiet  haben  diese  Gesellschaften ­
  auch  nach  Gründung  großer  Unternehmungen
in  Lothringen  nicht  abgestoßen,  im  Gegenteil  vergrößert,
denn  durch  die  Verbindung  der  lothringischen  Erzbergwerke ­
  und  der  Kohlenzechen  im  Ruhrgebiet  in  eigenem
Besitz  war  ihre  Produktion  am  besten  gesichert.  Nun  diesen
Unternehmungen  der  lothringische  Besitz  entrissen  ist,  verwenden ­
  sie  die  Entschädigung,  die  sie  für  diesen  'Verlust
vom  Reich  erhalten,  zur  Erweiterung  ihrer  Unternehmungen ­
  in  Rheinland-Westfalen.  Die  Auszahlung  der  Vorentschädigung ­
  wurde  auch  folgerichtig  von  der  Reichsregierung ­
  an  die  Bedingung  geknüpft,  daß  diese  Summe
zur  Erhöhung  unserer  Kohlenproduktion  verwandt  werde,
und  daß  vor  allem  aus  diesen  Mitteln  Arbeiterwohnungen
gebaut  werden  sollten.  Ganz  besonders  wurde  diesen  Gesellschaften ­
  die  Verpflichtung  auf  erlegt,  ihre  aus  Elsaß-Lothringen
  vertriebenen  Arbeiter  und  Angestellten  wenn
irgendmöglich  in  ihren  rechtsrheinischen  Betrieben  wieder
zu  beschäftigen  und  anzusiedeln.
Die  Erfüllung  dieser  Bedingungen  wird  von  der  Reichsregierung ­
  überwacht.  So  muß  diese  in  der  Entschädigung
der  Vertriebenen  getroffene  Maßnahme  sowohl  im  Hinblick ­
  auf  die  gesamte  Volkswirtschaft  als  auch  auf  die
Vertriebenen  selbst  als  eine  in  jeder  Beziehung  zweckmäßige ­
  anerkannt  werden.  Dies  wurde  auch  von  den
Flüchtlingen  zugegeben.  Erbitterung  herrschte  nur  darüber,
daß  nicht  auch  in  anderen  Punkten  das  Reichsministerium
in  dieser  Weise  vorging.  Eine  ausreichende  und  rasche
Vorentschädigung  von  kleinen  Unternehmern,  Kaufleuten
und  Angehörigen  freier  Berufe  mußte  ebenfalls  als  volkswirtschaftlich ­
  zweckmäßig  erachtet  werden,  von  der  psychischen ­
  Seite  ganz  abgesehen.
Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  die  Feststellung  der
Schäden,  die  ein  großindustrielles  Unternehmen  durch  die
            
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