Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

WANDERUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 
Liquidation seines Besitzes erlitten hat, viel rascher durch 
führbar ist, als beispielsweise die Feststellung der Ver 
dräng ungsschäden eines Arztes, die sich aus Verlust der 
Praxis, der Verschleuderung von Mobiliar und Valuta^ 
Verlusten zusammensetzen. Trotzdem erscheint die An 
sicht unbedingt berechtigt, daß das Finanzministerium in 
der Entschädigungsfrage versagt hat. Dies Urteil wird 
einheitlich von allen Vertriebenen gefällt, die an Ver 
handlungen über diese Frage teilgenommen haben. Die 
Entschädigung der Vertriebenen wurde immer wieder hin 
ausgezögert und völlig ungenügend durch vorläufige Rege 
lung abgetan. 
Beim Überprüfen der Gesetze und Verordnungen, die 
für die Entschädigung der vertriebenen Elsaß-Lothringer 
eine Bedeutung haben könnten, wird man leicht zu dem 
Glauben verführt, die Liquidationssohäden der Flüchtlinge 
seien schon endgültig in ihrem vollen Umfange auszahlbar. 
Am 26. Mai 1920 sind die „Richtlinien für die Fest 
setzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung 
der Bestimmungen des Friedensvertrages“ erschienen. 
(RGBl. 1920 S. 1101.) Diese Liquidationsrichtlinien sind 
als Ausführungsbestimmung zu dem von uns bereits auf 
S. 147 besprochenen Gesetz über „Enteignungen und Ent 
schädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages“ erlassen 
worden. Dieses Gesetz trägt das Datum vom 31. August 
1919. Neun Monate waren also zwischen der Verkündung 
des Gesetzes und dem Erlaß der Richtlinien, ohne die das 
Gesetz praktisch keinen Wert hatte, vergangen. Aber auch 
diese Liquidationsrichtlinien bedeuten keinen wesentlichen 
Fortschritt, denn im § 13 dieser Richtlinien heißt es; 
„Die Verfahrens Vorschriften erläßt das Wiederaufbau 
ministerium.“ Diese Verfahrens Vorschriften sind bis heute 
nicht erschienen. So steht noch immer das ganze Liquida 
tionsgesetz auf dem Papier, ohne in die Wirklichkeit um 
gesetzt werden zu können. Dieses Liquidationsgesetz hätte 
eine endgültige' Entschädigung der Liquidationsschäden 
der vertriebenen Elsaß-Lothringer ermöglicht. Da anzu 
nehmen ist, daß nunmehr alle Schäden der Vertriebenen
	        
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