WANDERUNGSVERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN.
Liquidation seines Besitzes erlitten hat, viel rascher durch
führbar ist, als beispielsweise die Feststellung der Ver
dräng ungsschäden eines Arztes, die sich aus Verlust der
Praxis, der Verschleuderung von Mobiliar und Valuta^
Verlusten zusammensetzen. Trotzdem erscheint die An
sicht unbedingt berechtigt, daß das Finanzministerium in
der Entschädigungsfrage versagt hat. Dies Urteil wird
einheitlich von allen Vertriebenen gefällt, die an Ver
handlungen über diese Frage teilgenommen haben. Die
Entschädigung der Vertriebenen wurde immer wieder hin
ausgezögert und völlig ungenügend durch vorläufige Rege
lung abgetan.
Beim Überprüfen der Gesetze und Verordnungen, die
für die Entschädigung der vertriebenen Elsaß-Lothringer
eine Bedeutung haben könnten, wird man leicht zu dem
Glauben verführt, die Liquidationssohäden der Flüchtlinge
seien schon endgültig in ihrem vollen Umfange auszahlbar.
Am 26. Mai 1920 sind die „Richtlinien für die Fest
setzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung
der Bestimmungen des Friedensvertrages“ erschienen.
(RGBl. 1920 S. 1101.) Diese Liquidationsrichtlinien sind
als Ausführungsbestimmung zu dem von uns bereits auf
S. 147 besprochenen Gesetz über „Enteignungen und Ent
schädigungen aus Anlaß des Friedensvertrages“ erlassen
worden. Dieses Gesetz trägt das Datum vom 31. August
1919. Neun Monate waren also zwischen der Verkündung
des Gesetzes und dem Erlaß der Richtlinien, ohne die das
Gesetz praktisch keinen Wert hatte, vergangen. Aber auch
diese Liquidationsrichtlinien bedeuten keinen wesentlichen
Fortschritt, denn im § 13 dieser Richtlinien heißt es;
„Die Verfahrens Vorschriften erläßt das Wiederaufbau
ministerium.“ Diese Verfahrens Vorschriften sind bis heute
nicht erschienen. So steht noch immer das ganze Liquida
tionsgesetz auf dem Papier, ohne in die Wirklichkeit um
gesetzt werden zu können. Dieses Liquidationsgesetz hätte
eine endgültige' Entschädigung der Liquidationsschäden
der vertriebenen Elsaß-Lothringer ermöglicht. Da anzu
nehmen ist, daß nunmehr alle Schäden der Vertriebenen