Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

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III. HÄÜPTTEIL. 
Solches Vorgehen wäre jedoch wirtschaftlich unsinnig 
und rechtlich unmöglich. 
Es ist wirtschaftlich nicht möglich, wahllos Tausende 
von arbeitsfähigen Männern in die Landwirtschaft oder 
in die Kohlenzechen zu kommandieren, und es geht rechtlich 
nicht an, Beamte, denen gegenüber der Staat oder andere 
öffentliche Körperschaften sich vertraglich gebunden haben, 
von einem Tag zum andern ihrer Hechte zu berauben. 
Allerdings bei der Übernahme der Vertriebenen hätte 
durch eine großzügig angelegte Zentralstelle mit Sammel 
lagern versucht werden müssen, alle Flüchtlinge so zu 
beeinflussen, daß sie einen unserer wirtschaftlichen Ent 
wicklung günstigen Berufswechsel vorgenommen hätten. 
Auch unter den Beamten, vor allem in den unteren und 
mittleren Klassen, hätten sich Männer finden lassen, die 
Möglichkeiten zum Berufswechsel, wie ländliche oder halb 
ländliche Siedelungen mit industrieller Erwerbsmöglichkeit, 
genutzt hätten, wenn ihnen das Reich durch Kapitali 
sierung ihrer Gehaltsansprüche ihr Recht und dadurch die 
nötigen Mittel gewährt hätte. Ein solches Vorgehen wurde 
nicht versucht. Nun muß für Unterbringung dieser Be 
amten als Beamte gesorgt werden. 
Man hört immer wieder von der Neueinstellung von 
Beamten. Sind die vertriebenen elsaß-lothringischen Be 
amten unfähig zur Besetzung dieser Stellen? Weniger die 
Unfähigkeit steht dieser Unterbringung im Wege — freilich 
Bayern z. Bt hat lange Zeit in verschiedenen Verwaltungs 
zweigen von den elsaß-lothringischen Beamten Nachexamen 
verlangt! — als vielmehr der Föderalismus unseres staat 
lichen Aufbaus. In einem Einheitsstaat hätte die zentrale 
Instanz ganz andere Möglichkeiten für die Unterbringung 
einiger Tausend Beamte besessen. 
In unserem hier vorliegenden Falle besteht kein völlig 
klares rechtliches Verhältnis, und ferner ist es dem Reich, 
dem Staat ohne Land — wenigstens praktisch genommen 
ohne Land — unmöglich, diese Beamten anzustellen, auch 
wenn die Verpflichtung dazu aus ihrem Charakter als 
mittelbare Reichsbeamte anerkannt wird. Allerdings be-
	        
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