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III. HÄÜPTTEIL.
Solches Vorgehen wäre jedoch wirtschaftlich unsinnig
und rechtlich unmöglich.
Es ist wirtschaftlich nicht möglich, wahllos Tausende
von arbeitsfähigen Männern in die Landwirtschaft oder
in die Kohlenzechen zu kommandieren, und es geht rechtlich
nicht an, Beamte, denen gegenüber der Staat oder andere
öffentliche Körperschaften sich vertraglich gebunden haben,
von einem Tag zum andern ihrer Hechte zu berauben.
Allerdings bei der Übernahme der Vertriebenen hätte
durch eine großzügig angelegte Zentralstelle mit Sammellagern
versucht werden müssen, alle Flüchtlinge so zu
beeinflussen, daß sie einen unserer wirtschaftlichen Entwicklung
günstigen Berufswechsel vorgenommen hätten.
Auch unter den Beamten, vor allem in den unteren und
mittleren Klassen, hätten sich Männer finden lassen, die
Möglichkeiten zum Berufswechsel, wie ländliche oder halbländliche
Siedelungen mit industrieller Erwerbsmöglichkeit,
genutzt hätten, wenn ihnen das Reich durch Kapitalisierung
ihrer Gehaltsansprüche ihr Recht und dadurch die
nötigen Mittel gewährt hätte. Ein solches Vorgehen wurde
nicht versucht. Nun muß für Unterbringung dieser Beamten
als Beamte gesorgt werden.
Man hört immer wieder von der Neueinstellung von
Beamten. Sind die vertriebenen elsaß-lothringischen Beamten
unfähig zur Besetzung dieser Stellen? Weniger die
Unfähigkeit steht dieser Unterbringung im Wege — freilich
Bayern z. Bt hat lange Zeit in verschiedenen Verwaltungszweigen
von den elsaß-lothringischen Beamten Nachexamen
verlangt! — als vielmehr der Föderalismus unseres staatlichen
Aufbaus. In einem Einheitsstaat hätte die zentrale
Instanz ganz andere Möglichkeiten für die Unterbringung
einiger Tausend Beamte besessen.
In unserem hier vorliegenden Falle besteht kein völlig
klares rechtliches Verhältnis, und ferner ist es dem Reich,
dem Staat ohne Land — wenigstens praktisch genommen
ohne Land — unmöglich, diese Beamten anzustellen, auch
wenn die Verpflichtung dazu aus ihrem Charakter als
mittelbare Reichsbeamte anerkannt wird. Allerdings be-