Full text : Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

166

III.  HÄÜPTTEIL.

Solches  Vorgehen  wäre  jedoch  wirtschaftlich  unsinnig
und  rechtlich  unmöglich.
Es  ist  wirtschaftlich  nicht  möglich,  wahllos  Tausende
von  arbeitsfähigen  Männern  in  die  Landwirtschaft  oder
in  die  Kohlenzechen  zu  kommandieren,  und  es  geht  rechtlich
nicht  an,  Beamte,  denen  gegenüber  der  Staat  oder  andere
öffentliche  Körperschaften  sich  vertraglich  gebunden  haben,
von  einem  Tag  zum  andern  ihrer  Hechte  zu  berauben.
Allerdings  bei  der  Übernahme  der  Vertriebenen  hätte
durch  eine  großzügig  angelegte  Zentralstelle  mit  Sammellagern ­
  versucht  werden  müssen,  alle  Flüchtlinge  so  zu
beeinflussen,  daß  sie  einen  unserer  wirtschaftlichen  Entwicklung ­
  günstigen  Berufswechsel  vorgenommen  hätten.
Auch  unter  den  Beamten,  vor  allem  in  den  unteren  und
mittleren  Klassen,  hätten  sich  Männer  finden  lassen,  die
Möglichkeiten  zum  Berufswechsel,  wie  ländliche  oder  halbländliche ­
  Siedelungen  mit  industrieller  Erwerbsmöglichkeit,
genutzt  hätten,  wenn  ihnen  das  Reich  durch  Kapitalisierung ­
  ihrer  Gehaltsansprüche  ihr  Recht  und  dadurch  die
nötigen  Mittel  gewährt  hätte.  Ein  solches  Vorgehen  wurde
nicht  versucht.  Nun  muß  für  Unterbringung  dieser  Beamten ­
  als  Beamte  gesorgt  werden.
Man  hört  immer  wieder  von  der  Neueinstellung  von
Beamten.  Sind  die  vertriebenen  elsaß-lothringischen  Beamten ­
  unfähig  zur  Besetzung  dieser  Stellen?  Weniger  die
Unfähigkeit  steht  dieser  Unterbringung  im  Wege  —  freilich
Bayern  z.  Bt  hat  lange  Zeit  in  verschiedenen  Verwaltungszweigen ­
  von  den  elsaß-lothringischen  Beamten  Nachexamen
verlangt!  —  als  vielmehr  der  Föderalismus  unseres  staatlichen ­
  Aufbaus.  In  einem  Einheitsstaat  hätte  die  zentrale
Instanz  ganz  andere  Möglichkeiten  für  die  Unterbringung
einiger  Tausend  Beamte  besessen.
In  unserem  hier  vorliegenden  Falle  besteht  kein  völlig
klares  rechtliches  Verhältnis,  und  ferner  ist  es  dem  Reich,
dem  Staat  ohne  Land  —  wenigstens  praktisch  genommen
ohne  Land  —  unmöglich,  diese  Beamten  anzustellen,  auch
wenn  die  Verpflichtung  dazu  aus  ihrem  Charakter  als
mittelbare  Reichsbeamte  anerkannt  wird.  Allerdings  be-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.