Full text: Die Eingliederung der vertriebenen Elsass-Lothringer in das deutsche Wirtschaftsleben im Augenblick seines Tiefstandes

W ANDERÜN GS VERLAUF UND GETROFFENE MASSNAHMEN. 171 
scheidenden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden 
Landesteile geflüchtet oder vertrieben sind, den Zuzug zu 
gestatten, und ermächtigt die Landeszentralbehörden, den 
Gemeinden die Genehmigung zu erteilen, soweit erforder 
lich, für diese Person Naturalquartier auf Grund des Ge 
setzes über Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 zu schaffen. 
Für eine dauernde Unterbringung war diese Verordnung 
nicht ausreichend, so sehr sie zur Linderung der Not der 
Vertriebenen zu begrüßen war. Wieweit allerdings die Ge 
meinden diese Verordnung befolgten, ist sehr fraglich. Es 
gab noch Mittel genug, den Flüchtlingen das Leben so 
schwer zu machen, daß sie sich zum Wechsel ihres! Auf 
enthaltes entschlossen, wenn sie noch keine Arbeit ge 
funden hatten. 
Durch das Gesetz über ,,Maßnahmen gegen Woh 
nungsmangel“ (RGBl. 1920 S. 949) vom 11. Mai 1920 
wurde den Gemeinden in § 9o vorgeschrieben, Deutsche, 
die unter Einwirkung des Krieges aus dem Ausland oder 
aus einem vom Feinde besetzten oder infolge des Friedens 
schlusses aus dem Reichsgebiet ausscheidenden oder einer 
anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet 
oder vertrieben sind, bei der Unterbringung der Wohnung 
suchenden vorzugsweise zu berücksichtigen. 
Es ist gewiß erfreulich, daß das Wohnungsgesetz eine 
besondere Berücksichtigung der Flüchtlinge vorschreibt. 
Aber diese Anordnung hat praktisch wenig Bedeutung. Das 
Reich darf die Sorge um die Flüchtlinge nicht lokalen 
Behörden überlassen, die trotz aller Vorschriften ihre ego 
istischen und nicht die Ziele der ganzen Volksgemeinschaft 
verfolgen werden. Der Begriff „vorzugsweise Berücksich 
tigung“ läßt sich von den Gemeinden in verschiedenster 
Richtung dehnen. Das Reich muß selbst wirksame Hilfe 
leisten. Es muß die Lasten, die bei Neubauten zum Teil 
durch Zuschüsse vom Reich, Ländern und Gemeinden 
übernommen werden, bei den vertriebenen Elsaß-Lothrin 
gern selbst übernehmen. Es muß den vertriebenen Elsaß- 
Lothringern außerdem größere Zuschüsse zukommen lassen, 
als anderen Staatsbürgern zu Neubauten gewährt werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.