Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
Art. 9; 
Pausen. Pausen dürfen nur dann von der Arbeitszeit abgerechnet 
werden, wenn sie regelmässig allen Arbeitern gleichzeitig. oder 
schichtenweise gewährt werden. 
Für das Mittagessen ist um die Mitte der Arbeitszeit wenig- 
stens eine Stunde freizugeben. Vorbehalten bleibt die Bestimmung 
des Art. 19, Abs. 2. 
Die Arbeitsstunden und die Pausen sind nach der öffentlichen 
Uhr zu richten, in den Arbeitslokalen durch Anschlag bekannt zu 
geben und der Ortsbehörde anzuzeigen. 
Art. 10. 
Ueberzeit- Ueberzeitarbeit, d. h. Arbeit an Werktagen über das Maximum 
der Tages- oder Wochenstunden hinaus, kann unter folgenden 
Bedingungen gestattet werden: 
1. mit Ausnahme der Vorabende von Sonn- und gesetzlichen 
Festtagen, bis auf 2 Stunden per Tag innerhalb der gesetz- 
lichen Arbeitsstunden (5 Uhr morgens bis 8 Uhr abends): 
bei Arbeitsüberhäufung oder dringender Saisonarbeit; die 
Bewilligung darf aber für eine Fabrik beziehungsweise die 
gleiche Betriebsabteilung einer Fabrik höchstens für 20 Tage 
in einem Monate und 80 Tage im ganzen Jahr erteilt 
werden; 
2. an allen Werktagen ohne Beschränkung der Zeit: in Notfällen. 
Art. 11: 
Sonntags- Sonntagsarbeit kann unter folgenden Bedingungen gestattet 
werden: 
1. bis auf drei Stunden und für eine bestimmt anzugebende 
Zahl von Arbeitern : 
a) zur Vornahme von Hilfsarbeiten behufs Vermeidung 
von Betriebsstörungen ; 
b) zur Vornahme von dringlichen Verrichtungen, die der 
Verderbnis von in Verarbeitung befindlichem Material 
vorbeugen sollen ; 
2. ohne Beschränkung der Zeit für eine beliebige Zahl von 
Arbeitern : in Notfällen. 
    
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
    
  
  
  
  
  
  
  
   
   
   
    
   
  
  
  
   
     
 
	        
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