Object : Die Heimarbeit im Kriege

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erklärt  hat,  deren  Vollmachten  durch  das  Belagerungszustandsgesetz  auf
den  Militärbesehlshaber  übertragen  worden  sind,  daß  er  aber  nur  die
Verbote  aus  dem  Gebiete  der  öffentlichen  Sicherheit  in  §  9  b  mit  erhöhter
Strafandrohung  umgeben  hat.
Bei  den  Beratungen  des  Gesetzes  im  Abgeordnetenhause  ist  sogar  ausdrücklich ­
  darauf  hingewiesen  borden,  daß  öffentliche  Sicherheit  nicht  mit
öffentlicher  Ordnung  identisch  sei  und  8  9  b  sich  nur  auf  solche  Verbote
beziehe,  welche  den  Tatbestand  der  öffentlichen  Sicherheit  treffen.  (Siehe
stenogr.  Berichte  1850/51,  Verhandlungen  Bd.  4  S.  791).
In  anderen  Entscheidungen  hat  das  Reichsgericht  auch  diese  Verallgemeinerung ­
  nicht  festgehalten.  So  heißt  es  in  dem  Urteil  vom  7.  Mai
1915  Bd.  49  'S.  163:
„Welchen  Charakter  die  Anordnung  des  Militärbefehlshabers  trägt,
d.  h.  ob  ein  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  erlassenes  Verbot
vorliegt  oder  lediglich  eine  in  Ausübung  allgemeiner  polizeilicher  Befugnisse ­
  im  Interesse  der  öffentlichen  Ordnung  oder  der  allgemeinen  Wohlfahrt ­
  ergangene  Verwaltungsmaßnahme  in  Frage  steht,  ist  im  einzelnen
Fall  im  Wege  der  Auslegung  zu  ermitteln."
Ferner  im  Urteil  des  3.  Senats  vom  15.  Mai  1916  (Conrad  a.  a.
O.  2.  55):
„Allerdings  genießt  nun  nicht  ohne  weiteres  jedes  von  einem
Militärbesehlshaber  auf  Grund  des  BZG.  erlassene  Verbot  den
Strafschutz  des  §  9  b  daselbst,  vielmehr  kommt  dieser  Strafschutz  nur
solchen  Verboten  zu,  die  in  dem  besonderen  Interesse  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  erlassen  werden,  also  nicht  bwß  den  Schutz  der  öffentlichen ­
  Ruhe  und  Ordnung,  sondern  gerade  die  Erhaltung  der  öffentlichen ­
  Sicherheit  —  wengleich  nicht  ausschließlich  —  bezweckten."
Zu  beachten  ist  in:  übrigen,  daß  die  Fälle,  in  denen  wirtschaftliche
'aßnahmen  als  Verordnungen  im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit"
vom  Reichsgericht  angesehen  worden  sind,  solche  Verbote  betreffen,  die
von  einem  Festungskommandanten  für  den  Bereich  seiner  Festung  erlassen
worden  sind.  In  solchen  Fällen  ist  es  allenfalls  Wohl  denkbar,  daß  auch
eine  wirtschaftliche  Maßnahme  direkt  der  öffentlichen  Sicherheit  in  der
Festung  zu  dienen  hat.
Aber  die  vorliegend  in  Frage  kommende  Bekanntmachunxstbetreffend
Regelung  der  Arbeiten  usw.  ist  weder  für  den  Bereich  einer  Festung  erlassen, ­
  noch  überhaupt  für  ein  einzelnes  Gebiet.  S  i  e  i  st  v  i  e  l  m  e  h  'r  i  n
gleicher  Weise  wie  von  dem  Oberbefehlshaber  in  den
Marken  auch  von  allen  übrigen  stellvertrelenden  Ge  -
neralkommandos  im  Reiche  erlassen  worden,  wie  aus
der  dazu  ergangenen  Erläuterung  des  Preußischen  Handelsministers  hervorgeht. ­
  Es  handelt  sich  also  um  eine  wirtschaftliche  Maßnahme,  die  für
den  ganzen  Umfang  des  Reiches  erlassen  ist,  bei  der  also  nicht  die  besondere ­
  Sicherheit  eines  einzelnen  Bezirks  in  Frage  kommt.
Solche  wirtschaftlichen  Maßnahmen  anzuordnen,  ist  aber  lediglich  der
Bundesrat  ermächtigt,  und  zwar  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Er ­
            
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