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Wesen und Bedeutung der Wirtschaftsbetriebe.
geht aus einer anderen Stelle hervor, wo das „Automatisieren der Teilarbeit zugunsten
ihres Dauervollzuges“ als das Wesen der Betriebe bezeichnet wird. Es
ist die Auffassung, die in weiten Kreisen der Techniker und Ingenieure anzutreffen
ist, obwohl sich jedermann überzeugen kann, daß im praktischen Sprachgebrauch
das Wort Betrieb gleichermaßen in einem weiteren Sinne für das ganze Unternehmen
(Betriebskapital!) und ebenso für Teile der technischen Arbeit (Gießerei)
gebraucht wird (woran schon Calmes : Der Pabrikbetrieb, Leipzig 1906, aufmerksam
macht).
Technisch gesehen ist ferner die Unterscheidung von Betrieb und Unternehmung
bei Lehmann (Allgemeine Betriebswirtschaftslehre). Nach dieser stellt
der Betrieb die Produktionseinheit, die Unternehmung die Finanzeinheit dar.
Unter Finanzeinheit wird verstanden; Finanzierungstätigkeit, also Beschaffung
und Bereithaltung von Kapital, Erhaltung der Zahlungsfähigkeit. In Wirklichkeit
ist beides mehr: Unternehmung ist nicht nur Kapitalbeschaffung, sondern Veranschlagung
der ganzen Wirtschaftstätigkeit in Geld; und Betrieb ist nicht nur
Produktion, sondern auch planmäßige Durchführung eben dieser Unternehmung:
des Veranschlagens der Wirtschaft in Geld. Daraus folgt, daß eine mechanische
(oder organische) Trennung von Betrieb und Unternehmung nicht möglich ist,
sondern lediglich eine gedankliche, also wissenschaftliche Gliederung vorgenommen
werden kann, wie es in den vorliegenden Büchern versucht wird.
Wieder auf einer anderen Ebene liegt die Auslegung, die Nicklisch für Betrieb
gibt (Die Betriebswirtschaft 1932).
Hiernach ist Betrieb: 1. „Der Mensch auf seinem Arbeitsplatz, ausgerüstet mit Werk"
zeugen, Stoffen, um die Zwecke, die er sich zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gesetzt hat,
zu verwirklichen.“ 2. „Eine Anzahl von Menschen in einer Werkstatt, ausgerüstet mit Maschinen,
Werkzeugen, Stoffen, die den Zweck ihrer Tätigkeit gemeinschaftlich zu verwirklichen
suchen.“ 3. „Gruppen solcher Werkstattgemeinschaften . .., wenn ihre Tätigkeit den
Zweck gemeinschaftlich verwirklichen soll.“ 4. Auch die Unternehmung ist ein Betrieb: d.i.
„die größte, kleine Einheiten verschiedenen Grades zusammenfassende Betriehseinheit. Sie
tritt anderen selbständigen Betriebseinheiten selbständig gegenüber“.
Somit scheint für die Unternehmung lediglich das Merkmal der Selbständigkeit
in Betracht zu kommen; im übrigen ist sie ein Betrieb, der sich aus mehreren
Betrieben zusammensetzt. Schmalenbach erklärt neuerdings den Begriff Betrieb
in betriebswirtschaftlichem Sinne als: die Vereinigung von Personen und Sachen
zu einer organisatorischen Einheit. Solche Einheiten können sein: der Meisterplatz,
die Werkstatt, die Abteilung, die Fabrik, die Unternehmung, der Konzern.
Betrieb im Sinne der Betriebswirtschaftslehre ist immer der Wirtschaftsbetrieb
(Seyffert). Dieses ist die Auffassung, die auch in dem vorliegenden Buche vertreten
wird.
Die Gesetze, die sich mit Betrieben befassen, grenzen das, was sie für ihre
besonderen Zwecke unter Betrieb verstehen wollen, mehr oder weniger genau ab.
Das Betriebsrätegesetz (BRG.) bestimmt: „Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes
gelten alle Betriebe, Geschäfte und Verwaltungen des öffentlichen und privaten
Rechts“. Abgesehen davon, daß Betriebe durch Betriebe erklärt werden, geht
hieraus hervor, daß es im BRG. einen engeren Begriff = Betriebe und einen weiteren
Begriff = Geschäfte und Verwaltungen gibt. Das kommt auch an anderer
Stelle zum Ausdruck, wo (§§ 66, 71) von Betrieben mit wirtschaftlichen Zwecken
und (§ 67) von Betrieben mit anderen als wirtschaftlichen Zwecken die Rede ist;
gemeint sind Betriebe mit politischen, gewerkschaftlichen, wissenschaftlichen und
künstlerischen Zwecken. Wenn im BRG. weiter von Betriebs-Bilanz und Betriebs-Gewinn-
und Verlustrechnung die Rede ist, so handelt es sich offenbar um die
Kapitalrechnung der Unternehmung, um die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung,
die von der Unternehmung aufgestellt wird.