Nach der Wirtschaftsperson.
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betriebe, insbesondere der zahllosen kleineren und mittleren, müssen jedoch diese
Eigentümlichkeiten der öffentlichen Hand zum Nachteil ausschlagen, da es hier,
auch im kleinen, auf größere Beweglichkeit, sowie auf ständige Anpassung an den
Markt und auf Umschau nach neuen Möglichkeiten des Wirtschaftens ankommt.
Den privaten Wirtschaftsbetrieben ist das Streben nach dem eigenen Vorteil
eigentümlich; sie tragen aber auch allein die Verantwortung für ihr Tun. Das Streben
nach Gewinn stachelt die Unternehmungslust an und entwickelt Fähigkeiten,
Wollen und Können. Das Risiko, das die privaten Wirtschaftsbetriebe selbst zu
tragen haben, sorgt dafür, daß sich die Handlungen im Rahmen wirtschaftlicher
Überlegungen halten. Diese Verfassung verleiht den privaten Wirtschaftsbetrieben
große Beweglichkeit und die Möglichkeit, sich den Gestaltungen des Marktes bis
in alle Feinheiten anzupassen. Es ist daher richtig, der „privaten Initiative“ für
das Wirtschaften eine große Bedeutung beizumessen; die Initiative des einzelnen
Wirtschafters erspäht die günstigen Bedingungen für die Inangriffnahme und
Durchführung der Wirtschaft; sie entdeckt neue Möglichkeiten der Bedürfnisbefriedigung
und des technischen Fortschritts; sie schafft dadurch die Voraussetzungen
zugleich für die Bestgestaltung der Gesamtwirtschaft. Solange es noch
eine Steigerungsmöglichkeit in der Ausgestaltung der Wirtschaftsbetriebe gibt,
sollte man auf diese Eigentümlichkeiten der Privatwirtschaft ■— im Interesse der
Gesamtwirtsohaft — nicht verzichten. Wohl ist es denkbar, daß die private Wirtschaft
von der öffentlichen Wirtschaft dort abgelöst wird, wo ein gewisser Sättigungsgrad
in der Herstellung der Güter oder Gestaltung der Bedürfnisse erreicht
ist.
Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß die private Regsamkeit auch
ihre Nachteile haben kann, wenn sie dazu führt, daß die Mitbewerber in rücksichtsloser
Weise ausgemerzt oder die Käufer durch hohe Preise übervorteilt werden.
Sie muß daher ihre Grenze in der Ausrichtung auf die Gesamtheit finden.
Nicht zuletzt ist die Antwort auf die Frage; private oder öffentliche Wirtschaftsbetriebe
auch abhängig von der Einstellung, die der Staat gegenüber der
Wirtschaft einnimmt. Der marxistische Sozialismus z.B. glaubte durch die Vergesellschaftung
der Produktionsmittel eine vollkommenere Art des Wirtschaftens
herbeizuführen. Im Rahmen einer solchen Auffassung haben private Wirtschaften
keinen Platz: sämtliche Wirtschaften, die der Bereitstellung von Gütern dienen,
sind hier sozialistisch, d.h. in diesem Sinne öffentlich. Der nationalsozialistische
Staat will die Wirtschaft grundsätzlich den Volksgenossen selbst überlassen, also
nach Möglichkeit der privaten Wirtschaft den Vorrang geben, was nicht ausschließt,
daß auch der Staat als solcher zur Errichtung öffentlicher Wirtschaften
schreiten kann, wenn dies im Rahmen seiner politischen Zwecke liegt, (Weiteres
hierzu siehe: C. Gesamtwirtschaft und Staat.)
4. Die Genossenschaften. Die Genossenschaften bezwecken, auf dem Wege des
Zusammenschlusses dem einzelnen Mitglied das zukommen zu lassen, was diesem
allein nicht möglich ist. Die so erlangten Vorteile können sich sowohl auf den Haushalt
der Mitglieder als auch auf ihre Wirtschaft beziehen. Was zunächst den Haushalt
anbelangt, so kann es sich z.B. um den Bezug von Gütern bestimmter Preislage
(Konsumgenossenschaften) oder um gemeinsame Beschaffung von Kapitalien
für die Errichtung von Wohnhäusern (Baugenossenschaften) handeln. Obwohl
diese Tätigkeiten dem Bereiche des Haushalts angehören, richtet die Genossenschaft
für diesen Zweck einen eigenen Geschäftsbetrieb ein: Beschaffung der für
die Haushalte bestimmten Güter, Bereitstellung der Güter zum Verkauf an die
Mitglieder, oder Beschaffung von Kapitaüen von dritter Seite oder aus Kreisen
der Mitglieder — sog. Bausparkassen — und Gewährung von Darlehen an die
Mitglieder, Einziehung der fälligen Zinsen und Rückzahlungen u. a. m.