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Die Arten und Formen der Wirtsohaftsbetriebe.
(Reichs-) Druckerei, Staatliche Banken, Brauereien, Porzellanmanufakturen,
Bergwerksbetriebe u. a. m.
Die Herrschaft der privaten Wirtschaftsbetriebe hat nicht immer und überall
zur Bestgestaltung der Gesamtwirtschaft geführt; es zeigte sich, daß der Wettbewerb
vielfach zu Verständigungen führte, die wohl den beteiligten Wirtschaften
Gewinn brachten, nicht aber zugleich den Bedürfnissen der Gesamtwirtschaft
immer Rechnung trugen. So entstand die weitere Auffassung von der öffentlichen
Wirtschaft, daß sie dort einzusetzen habe, wo eine Beeinträchtigung des
Gesamtinteresses durch das ungehinderte Walten der privaten Wirtsohaftsbetriebe
stattfinde oder zu erwarten sei. Im Zuge dieser Überlegung liegt insbesondere
die Verstaatlichung der Eisenbahnen, später die Überführung der gemeindlichen
Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerke sowie der Straßenbahnen (Omnibusse) in
die öffentliche Hand. Dabei konnte der Gesichtspunkt mitsprechen, aus dem
Monopol, das sich die öffentliche Hand schuf, zugleich Einnahmen für den Haushalt
des Staates oder der Gemeinden zu gewinnen. In der Nachkriegszeit hat sich
unter der Herrschaft des marxistischen Sozialismus die Neigung zum Übergang
nach der öffentlichen Wirtschaft so verstärkt, daß gegenwärtig der Anteil der
letzteren an der Gesamtwirtschaft einen beträchtlichen Umfang annimmt.
In grundsätzlicher Beziehung lautet die Antwort, daß in erster Linie der
öffentliche Wirtschaftsbetrieb dazu dienen kann, einem öffentlich-rechtlichen Verband
(Staat, Gemeinde) Gelegenheit zum Eingreifen zu geben, wo die private
Wirtschaft versagt, sei es, daß letztere keinen unmittelbaren Vorteil für sich wittert,
d.h. daß in der Erwerbswirtschaft keine hinreichende Rentabilität zu erwarten
steht, oder daß nicht genügende Unternehmungslust vorhanden ist, oder
die erforderlichen Kapitalien nicht zur Verfügung stehen. Hier kann der öffentliche
Wirtschaftsbetrieb unter Umständen das Kapital eher aufbringen oder das Risiko
auf sich nehmen; wenn freilich die Verzinsung auf das verwendete Kapital ausbleibt,
so kann der Charakter einer Wirtschaft leicht verloren gehen (Subventionen).
Ebenso kann eine öffentliche Wirtschaft am Platze sein, wenn die private
Wirtschaft zwar ihren unmittelbaren Vorteil erreicht, zugleich aber wichtige
Bedürfnisse der Gesamtwirtschaft unbefriedigt bleiben, oder der Vorteil zu Lasten
anderer Teile der Gesamtwirtschaft geht. In diesen Fällen liegt grundsätzlich ein
Vorteil des öffentlichen Wirtschaftsbetriebes darin, daß der staatliche Wille in
ihm in die Erscheinung tritt und die Lücken ausfüllt, die die private Wirtschaft
gelassen hat, oder die Mängel beseitigt, die durch die ungehemmte Tätigkeit der
privaten Wirtschaft entstanden sein können.
Dem öffentlichen Wirtschaftsbetrieb ist eigentümlich, daß die Willensbildung
an eine mehr oder weniger große Zahl von Stellen gebunden ist, die sich aus dem
Aufbau und der Verfassung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ergeben.
Das bedeutet, daß die Entschlußmöglichkeiten der leitenden Personen gehemmt
und ihre Verantwortung begrenzt ist. Sind überdies die Angestellten und Arbeiter
Staatsbeamte (und fühlen sie sich als solche), so nimmt der öffentliche Wirtschaftsbetrieb
mehr das Merkmal einer Verwaltung (siehe AIII) als einer Wirtschaft an.
Diese Eigentümlichkeiten brauchen nicht die Anwendung der öffentlichen Hand
auszuschließen; im Gegenteil: es gibt Wirtschaftsbetriebe, die ihrer ganzen Natur
nach gerade diese Merkmale vertragen, nämlich solche, die einfache und einheitliche
Leistungen vollbringen und deren Tätigkeit nach vorbedachten Plänen für
lange Zeit festgelegt werden kann (Eisenbahnen), oder solche, die nach Leistungen
und Größe mehr oder weniger am Endpunkt ihrer Entwicklung stehen. Es kann
sich sogar ergeben, daß gerade diese Merkmale des öffentlichen Wirtschaf tsbetriebes
die beste Gewähr dafür bieten, daß der Zweck und der Erfolg für die Gesamtwirtschaft
auch wirklich sichergestellt wird. Für die große Masse der Wirtschafts