Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die betriebliche Personalverfassung. 
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angehörigen sollen, zu einer Art Familie zusammengefaßt werden, für die der 
Betriebsfühxer sorgt und deren Glieder in einem Treueverhältnis miteinander ver 
bunden sind, wobei als Mittler des gegenseitigen Vertrauens ein Vertrauensrat 
dem Betriebsführer beratend zur Seite steht. 
Es zeigt sich also, daß die durch dasAOG. verwirklichte Personalverfassung des 
Betriebes auf die bewährten und unentbehrlichen Grundlagen und Auffassungen 
früherer Zeit zurückgreift, sie aber durch die Beseitigung des Klassenkampfes und 
der überbetrieblichen Vereinbarungen auf die Betriebe selbst beschränkt und durch 
eine besondere soziale Ehrengerichtsbarkeit und staatliche Aufsichtsstellen ent 
scheidend ergänzt und überwacht. So kann die nationalsozialistische Personal 
verfassung festgelegt werden als eine auf gegenseitigem Vertrauen gegründete 
Betriebsgemeinschaft unter vollverantwortlioher Leitung des Betriebsführers, dem 
die Gefolgschaft in Treue dient und in der beide Teile ihre Arbeit verrichten zur 
Förderung des Betriebsganzen und des Gesamtwohls von Volk und Staat. Als er 
zieherische und überwachende Einrichtung ist die soziale Ehrengerichtsbarkeit 
und der Treuhänder der Arbeit mit ungewöhnlichen Vollmachten vorgesehen. 
b) Der Betriebsführer. Über den Umfang der Rechte und Pflichten, welche 
dem Betriebsführer zuerkannt und auferlegt werden, macht das AOG. ganz be 
stimmte und in engen Grenzen umrissene Angaben. Um ihren Umfang und ihre 
Bedeutung klar zum Ausdruck zu bringen, sollen sie hier kurz aufgeführt werden; 
1. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen 
Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt sind (§2, 1). 
2. Der Unternehmer oder die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person haben das 
Recht oder, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten, die Pflicht, eine an der Betriebsleitung 
verantwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellvertretung zu betrauen (§ 3,2). 
Dieses Recht und diese Pflicht kommen ihm auch dann zu, wenn ihm rechtskräftig die 
Befähigung zum Führer eines Betriebs (nach § 38 AOG.) aberkannt worden ist. 
3. Die Vertrauensmänner des Betriebes bilden mit ihm und unter seiner Leitung den 
Vertrauensrat des Betriebes (§ 6,1). 
4. Der Führer des Betriebes stellt alljährlich im Einvernehmen mit dem Obmann der 
Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation (NSBO.) eine Liste der Vertrauensmänner 
und ihrer Stellvertreter auf (§ 9,1). 
5. Der Betriebsführer ruft nach Bedarf den Vertrauensrat ein (§ 12); er hat die Pflicht, 
dies zu tun, wenn die Hälfte des Vertrauensrates es verlangt. 
6. Der Betriebsführer hat das Recht und die Pflicht, in allen Betrieben von über 20 Be 
schäftigten eine Betriebsordnung schriftlich zu erlassen (§ 26), wobei die im § 27 AOG. oder 
in anderen Gesetzen oder Verordnungen erlassenen Vorschriften zwingenden Inhalts zu be 
achten sind (§ 27,1 u.2), daneben aber auch andere Vorschriften aufgenommen werden können 
(Höhe des Arbeitsentgelts, Unfallvorschriften, Verhaltungsmaßregeln usw.). 
7. Der Führer des Betriebes oder eine von ihm beauftragte Person kann nach Beratung mit 
dem Vertrauensrat Bußen verhängen (§ 28, 1 u. 2); bei der Verhängung dieser Bußen sind 
bestimmte Grenzen gezogen. 
8. Der Betriebsführer genießt das Recht des vollen Schutzes seiner sozialen Ehre (§ 36, 1), 
vor allem gegenüber Eingriffen in die Betriebsführung oder böswüliger Verhetzung, gegenüber 
wiederholten unbegründeten Beschwerden oder dem Mißbrauch von vertraulichen Angaben, 
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. 
Diese in der Tat sachlich sehr weitgehenden Rechte werden allerdings nur ge 
geben unter gleichzeitiger Aufzählung einer ganzen Reihe von Verpflichtungen 
allgemeiner und besonderer Art, die vor allem das Ziel haben, dem Betriebsführer 
auch eine Verantwortung gegenüber Betrieb, Gefolgschaft und Staat aufzuerlegen. 
So sieht das AOG. als Pflichten des Betriebsführers vor: 
1. Der Führer arbeitet im Betriebe gemeinsam mit der Gefolgschaft zur Förderung der 
Betriebszweoke und zum Nutzen von Volk und Staat (§1). 
2. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen (§ 2, 2). 
3. Er hat den Vertrauensrat zu leiten (§5, 1) und daher die Pflicht, das gegenseitige 
Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinsohaft zu vertiefen und auf Beilegung aller Streitig 
keiten innerhalb der Betriehsgemeinschaft hinzuwirken, wobei ihn allerdings die übrigen 
Vertrauensmänner unterstützen müssen (§6, 1, 2 u. 3).
	        
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