Die betriebliche Personalverfassung.
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angehörigen sollen, zu einer Art Familie zusammengefaßt werden, für die der
Betriebsfühxer sorgt und deren Glieder in einem Treueverhältnis miteinander ver
bunden sind, wobei als Mittler des gegenseitigen Vertrauens ein Vertrauensrat
dem Betriebsführer beratend zur Seite steht.
Es zeigt sich also, daß die durch dasAOG. verwirklichte Personalverfassung des
Betriebes auf die bewährten und unentbehrlichen Grundlagen und Auffassungen
früherer Zeit zurückgreift, sie aber durch die Beseitigung des Klassenkampfes und
der überbetrieblichen Vereinbarungen auf die Betriebe selbst beschränkt und durch
eine besondere soziale Ehrengerichtsbarkeit und staatliche Aufsichtsstellen ent
scheidend ergänzt und überwacht. So kann die nationalsozialistische Personal
verfassung festgelegt werden als eine auf gegenseitigem Vertrauen gegründete
Betriebsgemeinschaft unter vollverantwortlioher Leitung des Betriebsführers, dem
die Gefolgschaft in Treue dient und in der beide Teile ihre Arbeit verrichten zur
Förderung des Betriebsganzen und des Gesamtwohls von Volk und Staat. Als er
zieherische und überwachende Einrichtung ist die soziale Ehrengerichtsbarkeit
und der Treuhänder der Arbeit mit ungewöhnlichen Vollmachten vorgesehen.
b) Der Betriebsführer. Über den Umfang der Rechte und Pflichten, welche
dem Betriebsführer zuerkannt und auferlegt werden, macht das AOG. ganz be
stimmte und in engen Grenzen umrissene Angaben. Um ihren Umfang und ihre
Bedeutung klar zum Ausdruck zu bringen, sollen sie hier kurz aufgeführt werden;
1. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen
Angelegenheiten, soweit sie durch dieses Gesetz geregelt sind (§2, 1).
2. Der Unternehmer oder die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person haben das
Recht oder, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten, die Pflicht, eine an der Betriebsleitung
verantwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellvertretung zu betrauen (§ 3,2).
Dieses Recht und diese Pflicht kommen ihm auch dann zu, wenn ihm rechtskräftig die
Befähigung zum Führer eines Betriebs (nach § 38 AOG.) aberkannt worden ist.
3. Die Vertrauensmänner des Betriebes bilden mit ihm und unter seiner Leitung den
Vertrauensrat des Betriebes (§ 6,1).
4. Der Führer des Betriebes stellt alljährlich im Einvernehmen mit dem Obmann der
Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation (NSBO.) eine Liste der Vertrauensmänner
und ihrer Stellvertreter auf (§ 9,1).
5. Der Betriebsführer ruft nach Bedarf den Vertrauensrat ein (§ 12); er hat die Pflicht,
dies zu tun, wenn die Hälfte des Vertrauensrates es verlangt.
6. Der Betriebsführer hat das Recht und die Pflicht, in allen Betrieben von über 20 Be
schäftigten eine Betriebsordnung schriftlich zu erlassen (§ 26), wobei die im § 27 AOG. oder
in anderen Gesetzen oder Verordnungen erlassenen Vorschriften zwingenden Inhalts zu be
achten sind (§ 27,1 u.2), daneben aber auch andere Vorschriften aufgenommen werden können
(Höhe des Arbeitsentgelts, Unfallvorschriften, Verhaltungsmaßregeln usw.).
7. Der Führer des Betriebes oder eine von ihm beauftragte Person kann nach Beratung mit
dem Vertrauensrat Bußen verhängen (§ 28, 1 u. 2); bei der Verhängung dieser Bußen sind
bestimmte Grenzen gezogen.
8. Der Betriebsführer genießt das Recht des vollen Schutzes seiner sozialen Ehre (§ 36, 1),
vor allem gegenüber Eingriffen in die Betriebsführung oder böswüliger Verhetzung, gegenüber
wiederholten unbegründeten Beschwerden oder dem Mißbrauch von vertraulichen Angaben,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Diese in der Tat sachlich sehr weitgehenden Rechte werden allerdings nur ge
geben unter gleichzeitiger Aufzählung einer ganzen Reihe von Verpflichtungen
allgemeiner und besonderer Art, die vor allem das Ziel haben, dem Betriebsführer
auch eine Verantwortung gegenüber Betrieb, Gefolgschaft und Staat aufzuerlegen.
So sieht das AOG. als Pflichten des Betriebsführers vor:
1. Der Führer arbeitet im Betriebe gemeinsam mit der Gefolgschaft zur Förderung der
Betriebszweoke und zum Nutzen von Volk und Staat (§1).
2. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen (§ 2, 2).
3. Er hat den Vertrauensrat zu leiten (§5, 1) und daher die Pflicht, das gegenseitige
Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinsohaft zu vertiefen und auf Beilegung aller Streitig
keiten innerhalb der Betriehsgemeinschaft hinzuwirken, wobei ihn allerdings die übrigen
Vertrauensmänner unterstützen müssen (§6, 1, 2 u. 3).