Die betriebliche Personalverfassimg.
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Vertrauensmännern auf, die dann der gesamten Gefolgschaft zur Wahl unterbreitet
wird. Werden die so vorgeschlagenen Vertrauensleute von der Gefolgschaft
abgelehnt, so kann sie der Treuhänder der Arbeit, die staatliche Aufsichtsperson,
in der erforderlichen Anzahl berufen. Die so gewählten oder berufenen Vertrauensleute
bilden unter der Leitung des Betriebsführers und mit ihm gemeinsam
den Vertrauensrat des Betriebes, der dem Betriebsführer beratend zur Seite stehen
soll (§ 5, 1). ,,Der Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vertrauen innerhalb
der Betriebsgemeinschaft zu vertiefen.“ (§ 6, X.) Als weitere Aufgaben führt
das Gesetz an (§ 6, 2): Beratung aller Maßnahmen, die der Verbesserung der
Arbeitsleistung, der Gestaltung und Durchführung der allgemeinen Arbeitsbedingungen,
insbesondere der Betriebsordnung, der Durchführung und Verbesserung
des Betriebsschutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen
untereinander und mit dem Betriebe und dem Wohle aller Glieder der Gemeinschaft
dienen. Er hat ferner auf eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der
Betriebsgemeinschaft hinzuwirken und ist vor der Festsetzung von Bußen auf
Grund der Betriebsordnung zu hören. Die bei der Erfüllung dieser Aufgaben
notwendigen Auskünfte muß der Betriebsführer erteilen (§ 13, 2).
Am Tag der nationalen Arbeit legen die Mitglieder des Vertrauensrates vor
der Gefolgschaft „das feierliche Gelöbnis ab, in ihrer Amtsführung nur dem
Wohle des Betriebes und der Gemeinschaft aller Volksgenossen unter Zurückstellung
eigennütziger Interessen zu dienen und in ihrer Lebensführung und
Diensterfüllung den Betriebsangehörigen Vorbild zu sein“ (§ 10, 1).
Aus diesen Vorschriften geht zunächst einmal hervor, daß der Vertrauensrat nach dem
AOG. grundsätzlich anders aufgebaut und eingestellt sein muß als der Betriebsrat nach dem
früheren Betriebsrätegesetz. Wurde früher der Unternehmer vom Betriebsrat durch dessen
Mitbestimmungsrecht in gewissen Fragen unter Aufsicht gehalten, indem seine Anordnungen
auf wirtschaftlichem, betrieblichem und sozialem Gebiet durch die Vertreter der Arbeiter- und
Angestelltenschaft mit Rücksicht auf ihre Ansichten und Forderungen überwacht und vielfach
bekämpft wurden, so hat der jetzige Vertrauensrat im wesentlichen die Aufgabe, das Einvernehmen
im Betriebe unter allen Umständen zu fördern und aufrecht zu erhalten.
Das kommt schon äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß der Führer des Betriebes zugleich
auch der Leiter des Vertrauensrates ist, daß also Führer und Vertrauensrat nicht zwei verschieden
oder sogar gegensätzlich arbeitende und urteilende Stellen sind, sondern daß der
Führer des Betriebes zwar unter Beratung seitens der Vertrauensleute, aber allein unter voller
eigener Verantwortung und ohne irgend welches Mitbestimmungsrecht anderer Stellen seine
Entscheidungen trifft. Die Vertrauensleute haben die Pflicht, ihn bei diesen Entscheidungen
zu beraten, ohne ihm jedoch die Verantwortung für die Entschlüsse abnehmen oder herabmindern
zu können.
So stellt der Vertrauensrat in seiner Gesamtheit im Grunde ein Organ des Betriebsführers
dar, mit dessen Hilfe er in den Betrieb hineinhorcht, um die Sorgen und Wünsche seiner
Gefolgschaft kennen zu lernen. Der Vertrauensrat hat also kein Mitbestimmungsrecht, sondern
ein Mitberatungsrecht bei allen sozialen und den wirtschaftlichen Fragen des Betriebes, welche
mittelbar und unmittelbar die Gefolgschaft betreffen. Daß diese Beratung, welche als Förderung
des Betriebes und der Betriebsgemeinschaft zur Pflicht erhoben wird, auch die Verbesserung
der Arbeitsleistung und die Durchführung der Arbeitsbedingungen betrifft, kennzeichnet
wohl am besten die Wandlung vom Betriebsrat zum Vertrauensrat. Der Unternehmer,
der sich früher auf Rat und Hilfe seiner überbetrieblichen Verbände oder Vereinigungen
stützte, wird nun durch die enge Verbindung mit den Mitarbeitern seines
eigenen Betriebes viel eher die Stimmungen und Auswirkungen kennenlernen, die seine
Anordnungen hervorbringen.
Als besonders wertvoll für die Gefolgschaft und einschneidend für die Betriebe müssen die
Bestimmungen über den Kündigungsschutz angesehen werden. Sie sind als Auswirkung der
Forderung des Rechtes auf Arbeit anzusehen. Aus wirtschaftlich unzureichenden Gründen
sollen künftig Mitglieder der Gefolgschaft, die die Erfüllung ihrer Treue- und Arbeitspflicht
in genügend langer Zeit unter Beweis gestellt haben (nach einjähriger Beschäftigung), nicht
mehr entlassen werden dürfen. Auch hier ist zunächst im Vertrauensrat zu verhandeln;
erst wenn dieser versagt, kann vor dem Arbeitsgericht auf Widerruf der Kündigung geklagt
werden. Der Arbeitgeber ist gegebenenfalls zur Wiedereinstellung oder zu einer Entschädigung