Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  betriebliche  Personalverfassimg.

105

Vertrauensmännern  auf,  die  dann  der  gesamten  Gefolgschaft  zur  Wahl  unterbreitet ­
  wird.  Werden  die  so  vorgeschlagenen  Vertrauensleute  von  der  Gefolgschaft
abgelehnt,  so  kann  sie  der  Treuhänder  der  Arbeit,  die  staatliche  Aufsichtsperson,
in  der  erforderlichen  Anzahl  berufen.  Die  so  gewählten  oder  berufenen  Vertrauensleute ­
  bilden  unter  der  Leitung  des  Betriebsführers  und  mit  ihm  gemeinsam
den  Vertrauensrat  des  Betriebes,  der  dem  Betriebsführer  beratend  zur  Seite  stehen
soll  (§  5,  1).  ,,Der  Vertrauensrat  hat  die  Pflicht,  das  gegenseitige  Vertrauen  innerhalb ­
  der  Betriebsgemeinschaft  zu  vertiefen.“  (§  6,  X.)  Als  weitere  Aufgaben  führt
das  Gesetz  an  (§  6,  2):  Beratung  aller  Maßnahmen,  die  der  Verbesserung  der
Arbeitsleistung,  der  Gestaltung  und  Durchführung  der  allgemeinen  Arbeitsbedingungen, ­
  insbesondere  der  Betriebsordnung,  der  Durchführung  und  Verbesserung
des  Betriebsschutzes,  der  Stärkung  der  Verbundenheit  aller  Betriebsangehörigen
untereinander  und  mit  dem  Betriebe  und  dem  Wohle  aller  Glieder  der  Gemeinschaft ­
  dienen.  Er  hat  ferner  auf  eine  Beilegung  aller  Streitigkeiten  innerhalb  der
Betriebsgemeinschaft  hinzuwirken  und  ist  vor  der  Festsetzung  von  Bußen  auf
Grund  der  Betriebsordnung  zu  hören.  Die  bei  der  Erfüllung  dieser  Aufgaben
notwendigen  Auskünfte  muß  der  Betriebsführer  erteilen  (§  13,  2).
Am  Tag  der  nationalen  Arbeit  legen  die  Mitglieder  des  Vertrauensrates  vor
der  Gefolgschaft  „das  feierliche  Gelöbnis  ab,  in  ihrer  Amtsführung  nur  dem
Wohle  des  Betriebes  und  der  Gemeinschaft  aller  Volksgenossen  unter  Zurückstellung ­
  eigennütziger  Interessen  zu  dienen  und  in  ihrer  Lebensführung  und
Diensterfüllung  den  Betriebsangehörigen  Vorbild  zu  sein“  (§  10,  1).
Aus  diesen  Vorschriften  geht  zunächst  einmal  hervor,  daß  der  Vertrauensrat  nach  dem
AOG.  grundsätzlich  anders  aufgebaut  und  eingestellt  sein  muß  als  der  Betriebsrat  nach  dem
früheren  Betriebsrätegesetz.  Wurde  früher  der  Unternehmer  vom  Betriebsrat  durch  dessen
Mitbestimmungsrecht  in  gewissen  Fragen  unter  Aufsicht  gehalten,  indem  seine  Anordnungen
auf  wirtschaftlichem,  betrieblichem  und  sozialem  Gebiet  durch  die  Vertreter  der  Arbeiter-  und
Angestelltenschaft  mit  Rücksicht  auf  ihre  Ansichten  und  Forderungen  überwacht  und  vielfach
bekämpft  wurden,  so  hat  der  jetzige  Vertrauensrat  im  wesentlichen  die  Aufgabe,  das  Einvernehmen ­
  im  Betriebe  unter  allen  Umständen  zu  fördern  und  aufrecht  zu  erhalten.
Das  kommt  schon  äußerlich  dadurch  zum  Ausdruck,  daß  der  Führer  des  Betriebes  zugleich
auch  der  Leiter  des  Vertrauensrates  ist,  daß  also  Führer  und  Vertrauensrat  nicht  zwei  verschieden ­
  oder  sogar  gegensätzlich  arbeitende  und  urteilende  Stellen  sind,  sondern  daß  der
Führer  des  Betriebes  zwar  unter  Beratung  seitens  der  Vertrauensleute,  aber  allein  unter  voller
eigener  Verantwortung  und  ohne  irgend  welches  Mitbestimmungsrecht  anderer  Stellen  seine
Entscheidungen  trifft.  Die  Vertrauensleute  haben  die  Pflicht,  ihn  bei  diesen  Entscheidungen
zu  beraten,  ohne  ihm  jedoch  die  Verantwortung  für  die  Entschlüsse  abnehmen  oder  herabmindern ­
  zu  können.
So  stellt  der  Vertrauensrat  in  seiner  Gesamtheit  im  Grunde  ein  Organ  des  Betriebsführers
dar,  mit  dessen  Hilfe  er  in  den  Betrieb  hineinhorcht,  um  die  Sorgen  und  Wünsche  seiner
Gefolgschaft  kennen  zu  lernen.  Der  Vertrauensrat  hat  also  kein  Mitbestimmungsrecht,  sondern
ein  Mitberatungsrecht  bei  allen  sozialen  und  den  wirtschaftlichen  Fragen  des  Betriebes,  welche
mittelbar  und  unmittelbar  die  Gefolgschaft  betreffen.  Daß  diese  Beratung,  welche  als  Förderung ­
  des  Betriebes  und  der  Betriebsgemeinschaft  zur  Pflicht  erhoben  wird,  auch  die  Verbesserung ­
  der  Arbeitsleistung  und  die  Durchführung  der  Arbeitsbedingungen  betrifft,  kennzeichnet ­
  wohl  am  besten  die  Wandlung  vom  Betriebsrat  zum  Vertrauensrat.  Der  Unternehmer, ­
  der  sich  früher  auf  Rat  und  Hilfe  seiner  überbetrieblichen  Verbände  oder  Vereinigungen ­
  stützte,  wird  nun  durch  die  enge  Verbindung  mit  den  Mitarbeitern  seines
eigenen  Betriebes  viel  eher  die  Stimmungen  und  Auswirkungen  kennenlernen,  die  seine
Anordnungen  hervorbringen.
Als  besonders  wertvoll  für  die  Gefolgschaft  und  einschneidend  für  die  Betriebe  müssen  die
Bestimmungen  über  den  Kündigungsschutz  angesehen  werden.  Sie  sind  als  Auswirkung  der
Forderung  des  Rechtes  auf  Arbeit  anzusehen.  Aus  wirtschaftlich  unzureichenden  Gründen
sollen  künftig  Mitglieder  der  Gefolgschaft,  die  die  Erfüllung  ihrer  Treue-  und  Arbeitspflicht
in  genügend  langer  Zeit  unter  Beweis  gestellt  haben  (nach  einjähriger  Beschäftigung),  nicht
mehr  entlassen  werden  dürfen.  Auch  hier  ist  zunächst  im  Vertrauensrat  zu  verhandeln;
erst  wenn  dieser  versagt,  kann  vor  dem  Arbeitsgericht  auf  Widerruf  der  Kündigung  geklagt
werden.  Der  Arbeitgeber  ist  gegebenenfalls  zur  Wiedereinstellung  oder  zu  einer  Entschädigung
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.