Full text: Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die Aufgabe. 
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binnen wirtschaftlichen Entwicklung, welche die äußere und innere Handels-, 
Industrie- und Gewerbepolitik bestimmt (Devisen- und Zollpolitik, Rohstoff 
bewirtschaftung, Kontingentierung, Fabrikationseingriffe, etwa in der Margarine 
herstellung u. a.). Auch nach der Größe der Betriebe (nach Arbeiterzahl oder 
Kapitalausstattung), der Betriebsart (Handwerk, Industrie, Handel, Bank u. a.), 
der Betriebsform (Einheitspreis- und Massenversandgeschäfte, Bau- und Zweck 
sparkassen), ja sogar nach der Betriebstechnik (Maschinenverbot im Zigarren 
gewerbe) sind die Eingriffe des Gesetzgebers verschieden. Endlich sind die Zu 
sammenschlüsse der Betriebe (Kartellgesetzgebung) und der Arbeiterschaft sowie 
alle Beziehungen zwischen Betriebsinhabern und Mitarbeitern seit jeher Ziel und 
Gegenstand gesetzlicher Beeinflussung gewesen (so die Sozialgesetzgebung, Gesetz 
zur Ordnung der nationalen Arbeit, Arbeitsgerichtsgesetz, Betriebsrätegesetz). 
Natürlich sind von den zahllosen Einwirkungsbereichen des Staates über die 
Gesetzgebung und sonstige Rechtsordnung hier nur die von Belang, die sich un 
mittelbar auf die Erstellung und Darbietung der betrieblichen Leistung auswir 
ken. Aber auch sie können wegen ihrer großen Zahl nur andeutungsweise ange 
geben werden, um zu zeigen, mit welchen Einflußbereichen bei der betrieblichen 
Arbeit gerechnet werden muß. 
So werden etwa bestimmte Formen der Rechnungslegung und der Prüfung vorgesehen 
(Vorschriften über Buchführung und Bilanzierung, Gliederung und Zeiträume der Veröffent 
lichung des Rechnungsabschlusses, Prüfung des Abschlusses durch besonders bestellte Wirt 
schaftsprüfer bei Aktiengesellschaften u. a.), oder es wird die Zusammensetzung der Aufsichts 
organe näher Umrissen (§§ 243, 245 HGB., § 36 QenGes.). Bis in geringste, aber darum nicht 
unwichtige Kleinigkeiten wirken sich die gesetzlichen Vorschriften aus: so ist etwa die Ein 
führung der Durchschreibebuchführung mit ihren vielfachen arbeitstechnischen Vorzügen 
lange Zeit durch die Bestimmung des HGB., daß „die Bücher gebunden und Blatt für Blatt 
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein“ sollen (§43 HGB.), erschwert worden; erst einige 
Handelskammer-Gutachten und darauf fußende Gerichtsentscheidungen brachten eineÄnde- 
rung. Auch die langjährige Aufbewahrungsfrist der Handelsbücher und der Korrespondenz 
(§44 HGB.), sogar der Belege, Rechnungen, Frachtbriefe, Quittungen usw. (§ 162,6 RAO.) 
hat bedeutsame Wirkungen auf die Arbeitsweise. 
Für bestimmte Betriebe, etwa Buchdruckereien und Schriftgießereien, Getreidemühlen, 
Bleihütten, chemische und Zigarrenfabriken und viele andere bestehen aus besonderen Grün 
den Schutz- und Anordnungsvorsohriften 1t. Gewerbeordnung und anderen Bekanntmachun 
gen ; Polizei Vorschriften können die Errichtung von Betrieben in geschlossenen Ortsteilen ganz 
verbieten, unter Umständen aus Gründen der Bau- und Siedlungsplanung, meist aber wegen 
Lärm-, Abwässer-, Abdampf- oder Staubstörungen. Als ein Beispiel sei der Bergbau ge 
nannt, der durch die Berggesetze der einzelnen Länder in Bau und Betrieb (Sicherung der 
Schächte und Grubenbaue, Beschränkung der Arbeitszeit, Ausschluß von jugendlichen Ar 
beitern und Frauen, laufende Beaufsichtigung durch die Bergbehörde) weitgehend beeinflußt 
wird. Doch auch alle übrigen Gewerbezweige, für welche die Bestimmungen der Gewerbe 
ordnung gelten, unterliegen der staatlichen Aufsicht durch besondere Gewerbeaufsichtsper 
sonen, welche vor allem die gesetzlichen Arbeiterschutzmaßnahmen zu überwachen und auf 
Abstellung von Übelständen zu dringen haben. Allein die große Zahl der erlassenen Verord 
nungen und Gesetze über den Schutz der Arbeitenden und die Ausgestaltung der Arbeitsplätze 
und Nebenräume, über die Regelung der Arbeitszeit und der Entlohnung (Verbot der Natural 
entlohnung !) macht eingehende Kenntnisse bei der Führung und Ausgestaltung eines Wirt- 
sohaftsbetriebes erforderlich. 
Weiter gelten einschneidende Vorschriften für die Anzahl der Arbeiter und Angestellten; 
Verbot der Kinderarbeit in Betrieben über 10 Personen (§§ 134, 135 GO.), Bestimmungen über 
jugendliche und weibliche Arbeitnehmer, die Beschäftigung von Schwerbeschädigten (Ges. vom 
12. Januar 1923 und 8. Juli 1926) und Ausländern (Verordnung vom 2. Januar 1926). Da 
neben wird die Form der Einstellung (so die Abgabe der Steuerkarte, der Quittungskarte der 
Invaliden- und Angestelltenversicherung, des Arbeitsbuches bei Jugendlichen [neuerdings bei 
allen Arbeitnehmern] oder der Abgangsbescheinigung, die Aushändigung bestimmter Papiere, 
wie der Arbeitsordnung [nach § 134e GO.]) geregelt. Selbst für Heimarbeiter sind besondere 
Sohutzmaßregeln getroffen: Ausliegen der Stückverdienstsätze in den Arbeitsausgaberäumen, 
Ausstellung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln, Schutz gegen unnötigen Zeitverlust bei 
Entgegennahme und Ablieferung der Arbeit; bei Bedarf kann sogar die Einrichtung von Be 
triebsstätten polizeilich angeordnet und eine bestimmte Regelung des Betriebs getroffen werden.
	        
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