Die Aufgabe.
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binnen wirtschaftlichen Entwicklung, welche die äußere und innere Handels-,
Industrie- und Gewerbepolitik bestimmt (Devisen- und Zollpolitik, Rohstoffbewirtschaftung,
Kontingentierung, Fabrikationseingriffe, etwa in der Margarineherstellung
u. a.). Auch nach der Größe der Betriebe (nach Arbeiterzahl oder
Kapitalausstattung), der Betriebsart (Handwerk, Industrie, Handel, Bank u. a.),
der Betriebsform (Einheitspreis- und Massenversandgeschäfte, Bau- und Zwecksparkassen),
ja sogar nach der Betriebstechnik (Maschinenverbot im Zigarrengewerbe)
sind die Eingriffe des Gesetzgebers verschieden. Endlich sind die Zusammenschlüsse
der Betriebe (Kartellgesetzgebung) und der Arbeiterschaft sowie
alle Beziehungen zwischen Betriebsinhabern und Mitarbeitern seit jeher Ziel und
Gegenstand gesetzlicher Beeinflussung gewesen (so die Sozialgesetzgebung, Gesetz
zur Ordnung der nationalen Arbeit, Arbeitsgerichtsgesetz, Betriebsrätegesetz).
Natürlich sind von den zahllosen Einwirkungsbereichen des Staates über die
Gesetzgebung und sonstige Rechtsordnung hier nur die von Belang, die sich unmittelbar
auf die Erstellung und Darbietung der betrieblichen Leistung auswirken.
Aber auch sie können wegen ihrer großen Zahl nur andeutungsweise angegeben
werden, um zu zeigen, mit welchen Einflußbereichen bei der betrieblichen
Arbeit gerechnet werden muß.
So werden etwa bestimmte Formen der Rechnungslegung und der Prüfung vorgesehen
(Vorschriften über Buchführung und Bilanzierung, Gliederung und Zeiträume der Veröffentlichung
des Rechnungsabschlusses, Prüfung des Abschlusses durch besonders bestellte Wirtschaftsprüfer
bei Aktiengesellschaften u. a.), oder es wird die Zusammensetzung der Aufsichtsorgane
näher Umrissen (§§ 243, 245 HGB., § 36 QenGes.). Bis in geringste, aber darum nicht
unwichtige Kleinigkeiten wirken sich die gesetzlichen Vorschriften aus: so ist etwa die Einführung
der Durchschreibebuchführung mit ihren vielfachen arbeitstechnischen Vorzügen
lange Zeit durch die Bestimmung des HGB., daß „die Bücher gebunden und Blatt für Blatt
mit fortlaufenden Zahlen versehen sein“ sollen (§43 HGB.), erschwert worden; erst einige
Handelskammer-Gutachten und darauf fußende Gerichtsentscheidungen brachten eineÄnderung.
Auch die langjährige Aufbewahrungsfrist der Handelsbücher und der Korrespondenz
(§44 HGB.), sogar der Belege, Rechnungen, Frachtbriefe, Quittungen usw. (§ 162,6 RAO.)
hat bedeutsame Wirkungen auf die Arbeitsweise.
Für bestimmte Betriebe, etwa Buchdruckereien und Schriftgießereien, Getreidemühlen,
Bleihütten, chemische und Zigarrenfabriken und viele andere bestehen aus besonderen Gründen
Schutz- und Anordnungsvorsohriften 1t. Gewerbeordnung und anderen Bekanntmachungen
; Polizei Vorschriften können die Errichtung von Betrieben in geschlossenen Ortsteilen ganz
verbieten, unter Umständen aus Gründen der Bau- und Siedlungsplanung, meist aber wegen
Lärm-, Abwässer-, Abdampf- oder Staubstörungen. Als ein Beispiel sei der Bergbau genannt,
der durch die Berggesetze der einzelnen Länder in Bau und Betrieb (Sicherung der
Schächte und Grubenbaue, Beschränkung der Arbeitszeit, Ausschluß von jugendlichen Arbeitern
und Frauen, laufende Beaufsichtigung durch die Bergbehörde) weitgehend beeinflußt
wird. Doch auch alle übrigen Gewerbezweige, für welche die Bestimmungen der Gewerbeordnung
gelten, unterliegen der staatlichen Aufsicht durch besondere Gewerbeaufsichtspersonen,
welche vor allem die gesetzlichen Arbeiterschutzmaßnahmen zu überwachen und auf
Abstellung von Übelständen zu dringen haben. Allein die große Zahl der erlassenen Verordnungen
und Gesetze über den Schutz der Arbeitenden und die Ausgestaltung der Arbeitsplätze
und Nebenräume, über die Regelung der Arbeitszeit und der Entlohnung (Verbot der Naturalentlohnung
!) macht eingehende Kenntnisse bei der Führung und Ausgestaltung eines Wirtsohaftsbetriebes
erforderlich.
Weiter gelten einschneidende Vorschriften für die Anzahl der Arbeiter und Angestellten;
Verbot der Kinderarbeit in Betrieben über 10 Personen (§§ 134, 135 GO.), Bestimmungen über
jugendliche und weibliche Arbeitnehmer, die Beschäftigung von Schwerbeschädigten (Ges. vom
12. Januar 1923 und 8. Juli 1926) und Ausländern (Verordnung vom 2. Januar 1926). Daneben
wird die Form der Einstellung (so die Abgabe der Steuerkarte, der Quittungskarte der
Invaliden- und Angestelltenversicherung, des Arbeitsbuches bei Jugendlichen [neuerdings bei
allen Arbeitnehmern] oder der Abgangsbescheinigung, die Aushändigung bestimmter Papiere,
wie der Arbeitsordnung [nach § 134e GO.]) geregelt. Selbst für Heimarbeiter sind besondere
Sohutzmaßregeln getroffen: Ausliegen der Stückverdienstsätze in den Arbeitsausgaberäumen,
Ausstellung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln, Schutz gegen unnötigen Zeitverlust bei
Entgegennahme und Ablieferung der Arbeit; bei Bedarf kann sogar die Einrichtung von Betriebsstätten
polizeilich angeordnet und eine bestimmte Regelung des Betriebs getroffen werden.