Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Aufgabe.

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binnen  wirtschaftlichen  Entwicklung,  welche  die  äußere  und  innere  Handels-,
Industrie-  und  Gewerbepolitik  bestimmt  (Devisen-  und  Zollpolitik,  Rohstoffbewirtschaftung, ­
  Kontingentierung,  Fabrikationseingriffe,  etwa  in  der  Margarineherstellung ­
  u.  a.).  Auch  nach  der  Größe  der  Betriebe  (nach  Arbeiterzahl  oder
Kapitalausstattung),  der  Betriebsart  (Handwerk,  Industrie,  Handel,  Bank  u.  a.),
der  Betriebsform  (Einheitspreis-  und  Massenversandgeschäfte,  Bau-  und  Zwecksparkassen), ­
  ja  sogar  nach  der  Betriebstechnik  (Maschinenverbot  im  Zigarrengewerbe) ­
  sind  die  Eingriffe  des  Gesetzgebers  verschieden.  Endlich  sind  die  Zusammenschlüsse ­
  der  Betriebe  (Kartellgesetzgebung)  und  der  Arbeiterschaft  sowie
alle  Beziehungen  zwischen  Betriebsinhabern  und  Mitarbeitern  seit  jeher  Ziel  und
Gegenstand  gesetzlicher  Beeinflussung  gewesen  (so  die  Sozialgesetzgebung,  Gesetz
zur  Ordnung  der  nationalen  Arbeit,  Arbeitsgerichtsgesetz,  Betriebsrätegesetz).
Natürlich  sind  von  den  zahllosen  Einwirkungsbereichen  des  Staates  über  die
Gesetzgebung  und  sonstige  Rechtsordnung  hier  nur  die  von  Belang,  die  sich  unmittelbar ­
  auf  die  Erstellung  und  Darbietung  der  betrieblichen  Leistung  auswirken. ­
  Aber  auch  sie  können  wegen  ihrer  großen  Zahl  nur  andeutungsweise  angegeben ­
  werden,  um  zu  zeigen,  mit  welchen  Einflußbereichen  bei  der  betrieblichen
Arbeit  gerechnet  werden  muß.
So  werden  etwa  bestimmte  Formen  der  Rechnungslegung  und  der  Prüfung  vorgesehen
(Vorschriften  über  Buchführung  und  Bilanzierung,  Gliederung  und  Zeiträume  der  Veröffentlichung ­
  des  Rechnungsabschlusses,  Prüfung  des  Abschlusses  durch  besonders  bestellte  Wirtschaftsprüfer ­
  bei  Aktiengesellschaften  u.  a.),  oder  es  wird  die  Zusammensetzung  der  Aufsichtsorgane ­
  näher  Umrissen  (§§  243,  245  HGB.,  §  36  QenGes.).  Bis  in  geringste,  aber  darum  nicht
unwichtige  Kleinigkeiten  wirken  sich  die  gesetzlichen  Vorschriften  aus:  so  ist  etwa  die  Einführung ­
  der  Durchschreibebuchführung  mit  ihren  vielfachen  arbeitstechnischen  Vorzügen
lange  Zeit  durch  die  Bestimmung  des  HGB.,  daß  „die  Bücher  gebunden  und  Blatt  für  Blatt
mit  fortlaufenden  Zahlen  versehen  sein“  sollen  (§43  HGB.),  erschwert  worden;  erst  einige
Handelskammer-Gutachten  und  darauf  fußende  Gerichtsentscheidungen  brachten  eineÄnderung.
  Auch  die  langjährige  Aufbewahrungsfrist  der  Handelsbücher  und  der  Korrespondenz
(§44  HGB.),  sogar  der  Belege,  Rechnungen,  Frachtbriefe,  Quittungen  usw.  (§  162,6  RAO.)
hat  bedeutsame  Wirkungen  auf  die  Arbeitsweise.
Für  bestimmte  Betriebe,  etwa  Buchdruckereien  und  Schriftgießereien,  Getreidemühlen,
Bleihütten,  chemische  und  Zigarrenfabriken  und  viele  andere  bestehen  aus  besonderen  Gründen ­
  Schutz-  und  Anordnungsvorsohriften  1t.  Gewerbeordnung  und  anderen  Bekanntmachungen ­
  ;  Polizei  Vorschriften  können  die  Errichtung  von  Betrieben  in  geschlossenen  Ortsteilen  ganz
verbieten,  unter  Umständen  aus  Gründen  der  Bau-  und  Siedlungsplanung,  meist  aber  wegen
Lärm-,  Abwässer-,  Abdampf-  oder  Staubstörungen.  Als  ein  Beispiel  sei  der  Bergbau  genannt, ­
  der  durch  die  Berggesetze  der  einzelnen  Länder  in  Bau  und  Betrieb  (Sicherung  der
Schächte  und  Grubenbaue,  Beschränkung  der  Arbeitszeit,  Ausschluß  von  jugendlichen  Arbeitern ­
  und  Frauen,  laufende  Beaufsichtigung  durch  die  Bergbehörde)  weitgehend  beeinflußt
wird.  Doch  auch  alle  übrigen  Gewerbezweige,  für  welche  die  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung ­
  gelten,  unterliegen  der  staatlichen  Aufsicht  durch  besondere  Gewerbeaufsichtspersonen, ­
  welche  vor  allem  die  gesetzlichen  Arbeiterschutzmaßnahmen  zu  überwachen  und  auf
Abstellung  von  Übelständen  zu  dringen  haben.  Allein  die  große  Zahl  der  erlassenen  Verordnungen ­
  und  Gesetze  über  den  Schutz  der  Arbeitenden  und  die  Ausgestaltung  der  Arbeitsplätze
und  Nebenräume,  über  die  Regelung  der  Arbeitszeit  und  der  Entlohnung  (Verbot  der  Naturalentlohnung ­
  !)  macht  eingehende  Kenntnisse  bei  der  Führung  und  Ausgestaltung  eines  Wirtsohaftsbetriebes
  erforderlich.
Weiter  gelten  einschneidende  Vorschriften  für  die  Anzahl  der  Arbeiter  und  Angestellten;
Verbot  der  Kinderarbeit  in  Betrieben  über  10  Personen  (§§  134,  135  GO.),  Bestimmungen  über
jugendliche  und  weibliche  Arbeitnehmer,  die  Beschäftigung  von  Schwerbeschädigten  (Ges.  vom
12.  Januar  1923  und  8.  Juli  1926)  und  Ausländern  (Verordnung  vom  2.  Januar  1926).  Daneben ­
  wird  die  Form  der  Einstellung  (so  die  Abgabe  der  Steuerkarte,  der  Quittungskarte  der
Invaliden-  und  Angestelltenversicherung,  des  Arbeitsbuches  bei  Jugendlichen  [neuerdings  bei
allen  Arbeitnehmern]  oder  der  Abgangsbescheinigung,  die  Aushändigung  bestimmter  Papiere,
wie  der  Arbeitsordnung  [nach  §  134e  GO.])  geregelt.  Selbst  für  Heimarbeiter  sind  besondere
Sohutzmaßregeln  getroffen:  Ausliegen  der  Stückverdienstsätze  in  den  Arbeitsausgaberäumen,
Ausstellung  von  Lohnbüchern  und  Arbeitszetteln,  Schutz  gegen  unnötigen  Zeitverlust  bei
Entgegennahme  und  Ablieferung  der  Arbeit;  bei  Bedarf  kann  sogar  die  Einrichtung  von  Betriebsstätten ­
  polizeilich  angeordnet  und  eine  bestimmte  Regelung  des  Betriebs  getroffen  werden.
            
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