F. VI. Abschnitt. Die Besteuerung der Gebrauchsgegenstände usw. 507
aber auch dies wäre ja im Grunde nichts anderes, als die stärkere
Besteuerung der größeren Einkommen unter dem Titel der Luxus-
ausgaben, deren wirkliches Vorhandensein nicht einmal den Gegen-
stand der Untersuchung bilden würde. Die günstige Meinung,
welche einzelne Schriftsteller, so Schäffle, hinsichtlich dieser Be-
steuerungsart hegen, ist wenig gerechtfertigt. Die Konsumtions-
steuern, welche theoretisch großen Einwänden unterliegen, würden
hierdurch an Terrain gewinnen, was die mit denselben verbundenen
Nachteile nur vergrößern würde. Die stärkere Heranziehung der
größeren Nutzvermögen kann mittels der progressiven Einkommen-
steuer oder Vermögenssteuer viel zweckmäßiger geschehen, wozu
noch der Umstand kommt, daß die Zukunft des Steuerwesens nicht
darin gesucht werden muß, daß alle möglichen unvollkommenen
Steuerarten dem jetzigen unvollkommenen Steuersystem aufgepropft
werden, sondern in der Vervollkommnung der als rationell aner-
kannten Steuerarten.
2. Luxussteuern. Großenteils die Besteuerung der Nutz-
gegenstände bezwecken auch diejenigen Steuern, die par excellence
als Luxussteuern bezeichnet werden. Die Luxussteuer soll das
bei Entfaltung des Luxus sich offenbarende Einkommen besteuern
und ist jedenfalls eine der berechtigtsten Formen der Verzehrungs-
steuer. Die Erfahrung zeigt jedoch, daß die Verwirklichung der
Luxussteuer auf große Schwierigkeiten stößt und daß der sich er-
gebende Ertrag zumeist gering ist, so daß dieselbe finanziell wenig
Bedeutung hat. Auch ist es schwer zu bestimmen, wie weit sich
der Kreis des Luxus erstreckt und oft zeigt es sich, daß was in
dem einen Falle Luxus ist, in einem anderen Falle Notwendigkeit
ist. Der Begriff des Luxus wurde in der Nachkriegsperiode in
der Weise ausgedehnt, daß auch Gegenstände des Bedarfes, sofern
ihre Herstellung in wertvollerer Qualität geschieht, was die höheren
Preise dokumentieren, der Luxussteuer unterworfen wurden. Unter
den Gegenständen der Luxussteuer finden wir in neuerer Zeit
namentlich die Haltung von Luxuspferden, Equipagen, Klavier,
Billard, Fahrrad, Automobil, Phonograph, die Haltung von männlicher
Dienerschaft usw. Zur Luxusbesteuerung gehört die Vergnügungs-
steuer*!), Besteuerung von WUnterhaltungen, Bällen, "Theater-
vorstellungen, Konzerten, Kinos, die Klubsteuer usw. Kaum hier-
1) Der deutschen Vergnügungssteuer unterliegen (Vergnügungssteuergesetz
vom 9. Juli 1921 und Verordnung vom 10. April 1924) Theatervorstellungen
(höchstes Ausmaß der Steuer bei der teuersten Kategorie der Eintrittskarten
25 %), Volksbelustigungen wie Karusselle, Achterbahnen, Berg- und Talbahnen,
Rodel- und Rutschbahnen, Schaukeln, Schießbuden, Schaukelbuden, Schaubuden,
Reitbuden. Kraftmesser usw.