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Die Organisation.
des Arbeitnehmers, Sicherheit und Ordnung des Betriebes, Verhalten im Betrieb
und unter gewissen Bedingungen außerhalb des Betriebes (bei Lehrlingen), sowie
auf das Hausrecht 1 . Allerdings sind der Direktionsgewalt durch die Grenze des
Betriebes selbst und durch allgemeine und besondere Schutzgesetze, durch ver
tragliche Bindungen und das Mitberatungsrecht der Betriebsvertretung zeitweilig
erhebliche Grenzen gesetzt worden; das durch die nationale Erhebung kräftig auf
tretende Führungsbedürfnis hat jedoch neuerdings wieder zu einer Stärkung der
Gewalten geführt.
Aus vielen Gründen haben sich die verschiedenen Formen der Herrschafts-
Übertragung durch Trennung der Eigentumsgewalt von der Herrschaftsgewalt
entwickelt, welche als Bevollmächtigung, Verpachtung, Beteiligung usw. bekannt
sind. Der Eigentümer bleibt zwar im Genuß seines Vermögens, aber er überträgt
die daraus abgeleitete Betriebsführungs- und Direktionsgewalten auf andere Per
sonen, die ihm geeignet erscheinen und unter Umständen vorher einer gewissen
Auslese unterworfen wurden. Die Verbindung dieser Tatsache mit dem Gedanken
der erweiterten Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten hat dann zu anderen Gesell
schaftsformen geführt: Aktiengesellschaft, Gewerkschaft, Gesellschaft m. b. H.,
Genossenschaft usw. Dadurch entstanden wiederum ganz neuartige Fragen der
Beziehungen zwischen der herrschenden und der vollziehenden Gewalt.
Die Größe der Betriebe macht es meist unmöglich, daß die Leitung über
all und j edes unterrichtet ist oder j ede Kleinigkeit selbst an ordnet; vielfach herrscht
bei den unteren Stellen gewohnheitsmäßiges Handeln vor, wobei hinsichtlich der
Leitung, vor allem in kaufmännischen Betrieben, die Neigung entsteht, „Entschei
dungen an immer niedrigere Dienststellen herunterzugeben“ 2 , um sich so für die
großen Aufgaben der letzten Entscheidung zu entlasten. Andererseits aber
herrscht im büromäßigen Verwaltungsverfahren von seiten der ausführenden Stel
len ein starkes Bestreben, alle wesentlichen oder zweifelhaften Entscheidungen an
die höheren Dienststellen hinaufzureichen, wodurch wiederum diese mit unter
geordneten Fragen zu stark belastet werden würden. Der Ausgleich dieser beiden
Strömungen erfolgt durch die Festlegung letzter Instanzen und die Hebung der
Verantwortungsfreudigkeit, wobei allerdings sehr genaue Regeln die Voraussetzung
bilden.
Im Zuge dieser allseitigen und dauernden Weiter Schiebung der Geschäfte geht
der größte Teil der organisatorischen Maßnahmen und Entscheidungen auf die
eigentlich ausführenden Schichten der Verwaltung über. So werden im Betriebe
selbst seitens der vollziehenden Gewalt besondere Stellen oder Personen mit der
Planung und Durchführung organisatorischer Maßnahmen beauftragt (Organi
sationsabteilung), was von Fall zu Fall oder auch fortlaufend geschehen kann;
lediglich die letzte Entscheidung und der eigentliche Anstoß zur Ausführung bleibt
im allgemeinen der Vollzugsgewalt (der Direktion) Vorbehalten. Die organisa
torische Leitung tritt also in vielen Fällen von den Organen der Herrschafts- und
Vollzugsgewalt getrennt auf; bei diesen Stellen verbleibt lediglich der Anstoß zur
Inangriffnahme organisatorischer Handlungen. Der Unternehmer oder Direktor
beauftragt den Organisator durch Ernennung oder Berufung, und der Beauftragte
hat sowohl die Planung als auch die Leitung, ja oft sogar die eigentliche Aus
führung zu erledigen. Dabei kann der Beauftragte sowohl eigener Untergebener
sein — in diesem Fall ergeben sich bei der Durchführung kaum Schwierigkeiten —
als auch selbständiger Organisator im freien Beruf; endlich ist bei öffentlichen
Betrieben sogar eine Beauftragung kraft öffentlichen Rechts denkbar, sofern der
beauftragte Organisator als Beamter zu gelten hat.
Die Beauftragung betriebsfremder Organisatoren geht fast immer in Form des
^ 1 Stenschke: S. 12/17. 2 Mahlberg: S. 21.