Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Organisation.

des  Arbeitnehmers,  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes,  Verhalten  im  Betrieb
und  unter  gewissen  Bedingungen  außerhalb  des  Betriebes  (bei  Lehrlingen),  sowie
auf  das  Hausrecht 1 .  Allerdings  sind  der  Direktionsgewalt  durch  die  Grenze  des
Betriebes  selbst  und  durch  allgemeine  und  besondere  Schutzgesetze,  durch  vertragliche ­
  Bindungen  und  das  Mitberatungsrecht  der  Betriebsvertretung  zeitweilig
erhebliche  Grenzen  gesetzt  worden;  das  durch  die  nationale  Erhebung  kräftig  auftretende ­
  Führungsbedürfnis  hat  jedoch  neuerdings  wieder  zu  einer  Stärkung  der
Gewalten  geführt.
Aus  vielen  Gründen  haben  sich  die  verschiedenen  Formen  der  Herrschafts-Übertragung
  durch  Trennung  der  Eigentumsgewalt  von  der  Herrschaftsgewalt
entwickelt,  welche  als  Bevollmächtigung,  Verpachtung,  Beteiligung  usw.  bekannt
sind.  Der  Eigentümer  bleibt  zwar  im  Genuß  seines  Vermögens,  aber  er  überträgt
die  daraus  abgeleitete  Betriebsführungs-  und  Direktionsgewalten  auf  andere  Personen, ­
  die  ihm  geeignet  erscheinen  und  unter  Umständen  vorher  einer  gewissen
Auslese  unterworfen  wurden.  Die  Verbindung  dieser  Tatsache  mit  dem  Gedanken
der  erweiterten  Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten  hat  dann  zu  anderen  Gesellschaftsformen ­
  geführt:  Aktiengesellschaft,  Gewerkschaft,  Gesellschaft  m.  b.  H.,
Genossenschaft  usw.  Dadurch  entstanden  wiederum  ganz  neuartige  Fragen  der
Beziehungen  zwischen  der  herrschenden  und  der  vollziehenden  Gewalt.
Die  Größe  der  Betriebe  macht  es  meist  unmöglich,  daß  die  Leitung  über
all  und  j  edes  unterrichtet  ist  oder  j  ede  Kleinigkeit  selbst  an  ordnet;  vielfach  herrscht
bei  den  unteren  Stellen  gewohnheitsmäßiges  Handeln  vor,  wobei  hinsichtlich  der
Leitung,  vor  allem  in  kaufmännischen  Betrieben,  die  Neigung  entsteht,  „Entscheidungen ­
  an  immer  niedrigere  Dienststellen  herunterzugeben“  2 ,  um  sich  so  für  die
großen  Aufgaben  der  letzten  Entscheidung  zu  entlasten.  Andererseits  aber
herrscht  im  büromäßigen  Verwaltungsverfahren  von  seiten  der  ausführenden  Stellen ­
  ein  starkes  Bestreben,  alle  wesentlichen  oder  zweifelhaften  Entscheidungen  an
die  höheren  Dienststellen  hinaufzureichen,  wodurch  wiederum  diese  mit  untergeordneten ­
  Fragen  zu  stark  belastet  werden  würden.  Der  Ausgleich  dieser  beiden
Strömungen  erfolgt  durch  die  Festlegung  letzter  Instanzen  und  die  Hebung  der
Verantwortungsfreudigkeit,  wobei  allerdings  sehr  genaue  Regeln  die  Voraussetzung
bilden.
Im  Zuge  dieser  allseitigen  und  dauernden  Weiter  Schiebung  der  Geschäfte  geht
der  größte  Teil  der  organisatorischen  Maßnahmen  und  Entscheidungen  auf  die
eigentlich  ausführenden  Schichten  der  Verwaltung  über.  So  werden  im  Betriebe
selbst  seitens  der  vollziehenden  Gewalt  besondere  Stellen  oder  Personen  mit  der
Planung  und  Durchführung  organisatorischer  Maßnahmen  beauftragt  (Organisationsabteilung), ­
  was  von  Fall  zu  Fall  oder  auch  fortlaufend  geschehen  kann;
lediglich  die  letzte  Entscheidung  und  der  eigentliche  Anstoß  zur  Ausführung  bleibt
im  allgemeinen  der  Vollzugsgewalt  (der  Direktion)  Vorbehalten.  Die  organisatorische ­
  Leitung  tritt  also  in  vielen  Fällen  von  den  Organen  der  Herrschafts-  und
Vollzugsgewalt  getrennt  auf;  bei  diesen  Stellen  verbleibt  lediglich  der  Anstoß  zur
Inangriffnahme  organisatorischer  Handlungen.  Der  Unternehmer  oder  Direktor
beauftragt  den  Organisator  durch  Ernennung  oder  Berufung,  und  der  Beauftragte
hat  sowohl  die  Planung  als  auch  die  Leitung,  ja  oft  sogar  die  eigentliche  Ausführung ­
  zu  erledigen.  Dabei  kann  der  Beauftragte  sowohl  eigener  Untergebener
sein  —  in  diesem  Fall  ergeben  sich  bei  der  Durchführung  kaum  Schwierigkeiten  —
als  auch  selbständiger  Organisator  im  freien  Beruf;  endlich  ist  bei  öffentlichen
Betrieben  sogar  eine  Beauftragung  kraft  öffentlichen  Rechts  denkbar,  sofern  der
beauftragte  Organisator  als  Beamter  zu  gelten  hat.
Die  Beauftragung  betriebsfremder  Organisatoren  geht  fast  immer  in  Form  des
^ 1  Stenschke:  S.  12/17.  2  Mahlberg:  S.  21.
            
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