Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

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Die  Organisation.

bzw.  aufrecht  zu  erhalten,  wird  Herr  Dr  ,  soweit  es  seine  Zeit  zuläßt,  die  einzelnen
Fabriken,  evtl,  auch  die  Niederlagen  in  ihm  geeignet  erscheinenden  Zeitabschnitten  besichtigen. ­

Der  Verkehr  mit  dem  Aufsichtsrat  geht  durch  ihn,  so  zum  Beispiel  die  Berichte  über  die
jeweilige  Entwicklung  und  Lage  der  Gesellschaft,  die  Einholung  der  Genehmigung  besonders
wichtiger  Transaktionen  usw.,  selbstverständlich  ohne  die  Rechte  des  Aufsiohtsrats  hierdurch
zu  beschränken.
Der  stellvertretende  Vorsitzende,  Herr  ,  vertritt  Herrn  Dr  in  obigen  Funktionen. ­
  Des  ferneren  behält  er  sich  folgende  Materien  als  sein  Arbeitsgebiet  vor:  Steuern  in
Verbindung  mit  Herrn  Dr.  K.  bezüglich  der  juristischen,  mit  Herrn  H.  bezüglich  der  kaufmännischen ­
  Seite;  Versicherungen  in  Verbindung  mit  Herrn  G.,  Wohlfahrtseinrichtungen,
Tarife,  Arbeitsordnung,  Generalversammlung  der  Aktionäre,  Allgemeine  Personalangelegenheiten ­
  (nach  Vorbereitung  durch  Herrn  E.).
Herrn  X  wird  die  Leitung  des  Zentralbüros  übertragen;  hierzu  gehören  die  Personalangelegenheiten ­
  des  Zentralbüros  unter  Assistenz  von  Herrn  E.;  das  gesamte  Kassen-  und
Bankwesen  unter  Assistenz  von  Herrn  J.;  die  Buchhaltung  der  Zentrale  unter  Assistenz  von
Herrn  St.;  die  Vorbereitung  des  Werkstoffeinkaufs  in  Gemeinschaft  mit  Herrn  Dr.  N.;  die
für  die  Betriebsabteilung  zu  beschaffenden  Materialien,  Kohlen,  Futtermittel  usw.;  ferner  die
Bearbeitung  der  Reklame  in  Gemeinschaft  mit  Herrn  Dr.  N.,  die  kaufmännische  Leitung  der
Fabriken  in  P.  und  F.  in  Verbindung  mit  Herrn  G.,  sowie  der  Abteilungen  A,  B,  C  unter
Assistenz  von  Herrn  R.,  und  die  Grundstücksverwaltung  straße.
Herr  H.  übernimmt  die  Bilanzbuchhaltung  und  die  Aufstellung  der  Bilanzen  in  Gemeinschaft ­
  mit  Herrn  St.;  die  Bearbeitung  des  Darlehnwesens,  die  Bearbeitung  der  Vereinssachen
für  die  Zentrale,  ferner  die  diesbezüglichen  Mitteilungen  an  die  Abteilungen  nach  Rücksprache
mit  Herrn  F.  und  Herrn  G.;  die  persönlichen  Direktoren-  und  Prokuristenangelegenheiten;  die
Beobachtung  der  Bewegungen  in  der  Kundschaft  und  im  Absatz;  Steuerangelegenheiten  nach
kaufmännischer  Richtung;  Grundstüoksverwertung  in  Gemeinsamkeit  mit  Herrn  G.
usw.
Änderungen  der  verschiedenen  Bestimmungen  sowie  weitere  Spezifikationen  bleiben  Vorbehalten ­
  und  erfolgen  nach  Bedarf.
Berlin,  den  30.  September  19...
Kenntnis  genommen  und  genehmigt.
Der  Aufsichtsrat  der
Gez  Gez
3.  Die  Bildung  von  Befugnissen.  Die  Übertragung  des  zentral  gebildeten  Willens
der  monozentrisch  (oder  auch  polyzentrisch)  geführten  Betriebe  auf  die  große
Masse  der  Unterorgane  bedarf  der  Ausbildung  eines  besonderen  Systems  von
Befugnissen.  Befugnisse  sind  die  der  höchsten  Befehlsstelle  zustehenden  oder  von
ihr  ab-  und  weitergeleiteten  Rechte,  bestimmte  Handlungen  anzuordnen  oder
auszuführen.  Dieses  System  von  Anordnungs-  und  Befehlsrechten  ist  als  der
eigentlich  und  stetig  fließende  Strom  des  organisatorischen  Geschehens  anzusehen,
als  der  fortdauernde  Anstoß,  die  Anregung,  die  immer  wieder  belebt  und  vorwärts
treibt.  Die  Zweifelsfrage  der  Befugnisse  ist  ihre  Wirkung:  wie  kann  es  erreicht
werden,  daß  auch  in  den  untersten  organisatorischen  Gliedern  dieser  Pulsschlag
dauernd  und  kräftig  zu  spüren  ist  ?  Als  das  Hauptmittel  ist  die  Ausbildung  der
Betriebsrangordnung  anzusehen,  d.h.  die  Gliederung  der  im  Betriebe  tätigen
Menschen  nach  Über-  und  Unterordnung  und  die  stufenweise  Übertragung  von
Anordnungs-  und  Ausführungsrechten  an  die  jeweiligen  „Instanzen“.  Somit  soll
als  Instanz  hier  die  mit  einer  Befehls-,  Willens-  und  Vertretungsgewalt  ausgestattete ­
  Betriebsperson  oder  Personengruppe  angesehen  werden;  ihr  stufenförmiger ­
  Aufbau  ergibt  die  betriebliche  Rangordnung 1  und  erfolgt  nach  der  Berechtigung ­
  „anzuordnen  und  anzuweisen,Disziplin  zu  erwarten  und  zu  verlangen“ 1  2 .
Die  Tatsache  der  Instanzenbildung  ergibt  in  folgerichtiger  Weiterung  den  In-1
  Diese  Begriffsbestimmung  steht  in  leichtem  Widerspruch  zu  derNordsiecks  (Die  Betr.-Wirtsch.
  H.  7  (1931),  S.  206),  welcher  die  Instanz  aus  der  Aufgabenverteilung  ableitet  und
„disziplinarische  Willens-  und  Vertretungsgewalt  für  ein  Aufgabengebiet“  als  konstitutives
Merkmal  ansieht;  die  Abweichung  wird  im  Verlauf  der  Darstellung  klar  werden.
2  Briefs:  Betriebssoziologie,  in:  Handw.  d.  Soziologie,  S.  39.
            
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