Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Das  Entgelt.

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Fällen  wird  meist  eine  bestimmte  Arbeitsleistung  vorgeschrieben,  die  auf  Einhaltung ­
  überwacht  wird,  z.  B.  eine  bestimmte  Anzahl  reiner  Buchungen  je  Tag
oder  eine  festgelegte  Zahl  von  Schemabriefen  oder  Seiten  täglich.  Neben  dieser
Beobachtung  der  Leistung  in  der  Zeiteinheit  ist  aber  besonders  in  den  Fällen,
wo  diese  „Leistungsdichte“  nicht  einwandfrei  festgestellt  werden  kann  (was  bei
vielen  kaufmännischen  Arbeiten  zutrifft),  eine  genaue  Einhaltung  bestimmter
Arbeitsfristen  je  Tag  oder  je  Monat  erforderlich.  Nur  so  ist  es  möglich,  über  die
Höhe  der  zur  Verfügung  zu  stellenden  Arbeitsleistung  zwischen  den  Betrieben
und  den  Angestellten  zu  meßbaren  Vereinbarungen  zu  gelangen.  Je  stärker  die
Arbeitszeit  durch  Mengenvorschriften  oder  Stückentlohnung  ausgenutzt  wird,
desto  dringlicher  stellt  sich  für  den  Arbeitenden  wie  für  den  Betrieb  die  Frage
nach  der  Arbeitswilligkeit  und  der  körperlich  bedingten  Arbeitsmöglichkeit;  die
Ermüdungs-  und  Unlusterscheinungen  machen  bei  zu  lange  ausgedehnter  Arbeitszeit ­
  unter  Umständen  die  Vorteile  der  hohen  Leistungsmöglichkeiten  in  der  Zeiteinheit ­
  zunichte.  Zweckmäßige  Pauseneinteilung  und  bestimmte  Begrenzung  der
täglichen  Arbeitszeit  erwachsen  daraus  als  notwendige  Folgerungen,  denen  allerdings ­
  die  Erfordernisse  der  Betriebe  nicht  immer  ohne  weiteres  entsprechen.
Früher  war  man  einfach  der  Meinung,  daß  die  Arbeitsleistung  entsprechend
der  Arbeitszeit  stiege,  und  man  forderte  ohne  Rücksicht  auf  körperliche,  seelische
und  andere  Hemmungen  vielfach  Arbeitszeiten,  die  den  Angestellten  und  Arbeitern ­
  nur  wenig  Spielraum  für  ihre  persönlichen  und  familiären  Wünsche  ließen.
Sehr  häufig  war  natürlich  die  Arbeitszeit  dann  ein  reines  „Absitzen“,  sofern  die
Kontrolle  nur  einigermaßen  nachließ;  von  einer  vollen  Hingabe  der  Leistung
konnte  nur  in  seltenen  Fällen  die  Rede  sein,  vielfach  war  die  Arbeitszeit  reiner
Bereitschaftsdienst;  man  wartete  auf  Betätigung.  Dies  letztere  war  besonders
im  Einzelhandel  der  Fall,  wo  die  Käufer  je  nach  Belieben  von  morgens  früh  bis
spät  in  die  Nacht  hinein  zum  Kaufen  erscheinen  konnten  und  demgemäß  die  Verkäufer ­
  zur  Stelle  sein  mußten.  Selbst  Sonntags  waren  vielfach  die  Geschäfte  geöffnet.
In  Deutschland  sind  diese  Verhältnisse  seit  langem  gesetzgeberisch  geregelt,
was  nicht  nur  für  die  Angestellten,  sondern  auch  für  die  Betriebe  durch  Straffung
des  Arbeitsablaufs  vorteilhaft  ist.  In  den  Bürobetrieben  des  Großhandels  und  der
Industrie  lagen  im  allgemeinen  die  Verhältnisse  zwar  schon  immer  günstiger,
doch  waren  auch  hier  Arbeitszeiten  von  12  Stunden  und  darüber  und  Sonntagsdienst ­
  früher  nicht  selten.
Nach  einer  Erhebung  der  Beichskommission  für  Arbeiterstatistik  hatten  im  Jahre  1893
über  80%  der  Kaufmannsgehilfen  eine  Arbeitszeit  von  über  12  Stunden  täglich,  etwa  60%
eine  solche  über  13  Stunden  und  fast  45%  noch  eine  über  14  Stunden.  Schon  1903  stellte  eine
amtliche  Erhebung  über  die  Arbeitszeit  in  den  Kontoren  hingegen  fest,  daß  von  fast  70  000  Gehilfen ­
  in  13  700  Betrieben  16%  unter  8  Stunden  arbeiteten  und  nur  12%  mehr  als  10  Stunden;
fast  73  %  der  hier  erfaßten  Personen  hatten  also  schon  damals  eine  Arbeitszeit  von  8—10  (größtenteils ­
  8—9)  Stunden.  Etwa  zur  gleichen  Zeit  betrug  die  Höchstarbeitszeit  erwachsener
Fabrikarbeiterinnen  gesetzlich  noch  11  Stunden,  aber  es  hatten  doch  schon  etwas  über  die
Hälfte  der  Arbeiterinnen  Arbeitszeiten  unter  10  Stunden  am  Tag.
In  der  Folgezeit  wurden  durch  die  Gewerbeordnung  für  die  technischen  und
kaufmännischen  Betriebe  gewisse  Mindestforderungen  aufgestellt;  so  mußte  seit
1900  den  Angestellten  in  offenen  Verkaufsstellen  und  dem  kaufmännischen  Personal ­
  in  Handwerksläden  nach  Beendigung  der  täglichen  Arbeitszeit  eine  Ruhezeit ­
  von  mindestens  10  Stunden  und  mehr  (je  nach  der  Betriebsgröße  —  zwei  oder
mehr  Hilfskräfte  —  oder  der  Ortsgröße  —  über  20  000  Einwohner)  und  eine
Mittagspause  von  mindestens  1  %  Stunden  gewährt  werden,  was  täglich  11%  bis
12%  Stunden  Höchstarbeitszeit  bedeutete.  Vor  dem  Kriege  war  in  offenen  Verkaufsläden ­
  eine  Arbeitszeit  von  10  Stunden  noch  allgemein  üblich,  wenn  auch  in
einzelnen  Fällen  geringere  Zeiten  vorkamen.
            
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