Lose Blätter.
1Ö6
nähme einzelner Blätter zu verhindern. Andere Verfahren suchen den
Identitätsnachweis der Kontenblätter zu sichern. Über ihre Brauchbarkeit
wird erst nach Ablauf einer längeren Benutzungsfrist geurteilt werden
können.
III. Ob es möglich ist, bei diesem System aus dem Nichtvorkommen
einer Eintragung zu schließen, daß ein bestimmtes Geschäft oder eine Zahlung
und dergl. nicht vorgekommen sei, bzw. ob es gegenüber den sonstigen Vor
teilen dieses Systems ins Geivicht fällt, wenn dieser Beweis mit solchen Büchern
nicht geführt werden könnte? Nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung
unterliegen Privaturkunden, dazu zählen die Handelsbücher, die keine
Unterschrift tragen, der freien Beweiswürdigkeit des Gerichts, welches
nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert ist, ihnen vollen Glauben
beizumessen. Buchungen aut losen Blättern kommt zweifellos eine ge
ringere Beweiskraft zu, wie den vor Ingebrauchnahme gebundenen Büchern;
doch macht es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
möglich, den an sich immer unvollkommenen Büchcrbeweis durch andere
Beweismittel zu ergänzen, beispielsweise durch Vorlegung der Briefe oder
anderer Urkunden, der Grundbücher (Kassenbuch, Memorial), durch die
Übereinstimmung der Eintragungen der Bücher beider Parteien usf.
Die Kartenbuchführung bzw. die Anwendung, auswechselbarer Blätter-
Konten bedeutet zweifellos einen technischen Fortschritt und für viele
Betriebe eine durch Arbeitsmenge und Arbeitsteilung diktierte praktische
Notwendigkeit. Sie erleichtert, vereinfacht und erhöht die Übersichtlich
keit der Verrechnung. Diesen Vorteilen stehen als Nachteile gegenüber:
geringere Beweiskraft, erhöhte Gefahr des Verlustes, des Mißbrauchs und
des Umtausches der losen Blätter, der Fälschung und Änderung des Inhaltes
der Buchungen.
Die Reichsgerichtsentscheidungen und der Wortlaut des Gesetzes
lassen Zweifel berechtigt erscheinen, daß eine Kontenbuchhaltung bzw.
Bücher mit auswechselbaren Konten den gesetzlichen Anforderungen
entsprechen. Diese Zweifel erlangen nur in zwei Fällen praktische Be
deutung: bei einem Bücherbeweis in Rechtsstreitigkeiten und im Falle
des Konkurses über das Vermögen des Buchführenden oder der Zahlungs
einstellung (§ 240 Konkursordnung).
Eine gegensätzliche Auffassung vertritt Sofiaer, Das deut
sche Buchführungsrecht, Berlin 1911, S. 20 ff. Ich pflichte
Wieske (Organisationsgesetze , Berlin 1914, S. 120,150 fl.)
bei: „Es (das gebundene Buch) war berechtigt, solange es in
sich die Eigenschaft der Registratur in sich aufnahm und zugleich
Aktenstück und Rechnung war. Als diese Eigenschaften durch
die Arbeitsteilung schwanden, war seine Gebundenheit keine Not
wendigkeit mehr.“
Der bestimmende Einfluß der kalkulatorischen und wirt-
sehaftsstatistischen Bedürfnisse auf die formale Buchftihrungs-