Full text: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

Lose Blätter. 
1Ö6 
nähme einzelner Blätter zu verhindern. Andere Verfahren suchen den 
Identitätsnachweis der Kontenblätter zu sichern. Über ihre Brauchbarkeit 
wird erst nach Ablauf einer längeren Benutzungsfrist geurteilt werden 
können. 
III. Ob es möglich ist, bei diesem System aus dem Nichtvorkommen 
einer Eintragung zu schließen, daß ein bestimmtes Geschäft oder eine Zahlung 
und dergl. nicht vorgekommen sei, bzw. ob es gegenüber den sonstigen Vor 
teilen dieses Systems ins Geivicht fällt, wenn dieser Beweis mit solchen Büchern 
nicht geführt werden könnte? Nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung 
unterliegen Privaturkunden, dazu zählen die Handelsbücher, die keine 
Unterschrift tragen, der freien Beweiswürdigkeit des Gerichts, welches 
nicht verpflichtet, aber auch nicht gehindert ist, ihnen vollen Glauben 
beizumessen. Buchungen aut losen Blättern kommt zweifellos eine ge 
ringere Beweiskraft zu, wie den vor Ingebrauchnahme gebundenen Büchern; 
doch macht es der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 
möglich, den an sich immer unvollkommenen Büchcrbeweis durch andere 
Beweismittel zu ergänzen, beispielsweise durch Vorlegung der Briefe oder 
anderer Urkunden, der Grundbücher (Kassenbuch, Memorial), durch die 
Übereinstimmung der Eintragungen der Bücher beider Parteien usf. 
Die Kartenbuchführung bzw. die Anwendung, auswechselbarer Blätter- 
Konten bedeutet zweifellos einen technischen Fortschritt und für viele 
Betriebe eine durch Arbeitsmenge und Arbeitsteilung diktierte praktische 
Notwendigkeit. Sie erleichtert, vereinfacht und erhöht die Übersichtlich 
keit der Verrechnung. Diesen Vorteilen stehen als Nachteile gegenüber: 
geringere Beweiskraft, erhöhte Gefahr des Verlustes, des Mißbrauchs und 
des Umtausches der losen Blätter, der Fälschung und Änderung des Inhaltes 
der Buchungen. 
Die Reichsgerichtsentscheidungen und der Wortlaut des Gesetzes 
lassen Zweifel berechtigt erscheinen, daß eine Kontenbuchhaltung bzw. 
Bücher mit auswechselbaren Konten den gesetzlichen Anforderungen 
entsprechen. Diese Zweifel erlangen nur in zwei Fällen praktische Be 
deutung: bei einem Bücherbeweis in Rechtsstreitigkeiten und im Falle 
des Konkurses über das Vermögen des Buchführenden oder der Zahlungs 
einstellung (§ 240 Konkursordnung). 
Eine gegensätzliche Auffassung vertritt Sofiaer, Das deut 
sche Buchführungsrecht, Berlin 1911, S. 20 ff. Ich pflichte 
Wieske (Organisationsgesetze , Berlin 1914, S. 120,150 fl.) 
bei: „Es (das gebundene Buch) war berechtigt, solange es in 
sich die Eigenschaft der Registratur in sich aufnahm und zugleich 
Aktenstück und Rechnung war. Als diese Eigenschaften durch 
die Arbeitsteilung schwanden, war seine Gebundenheit keine Not 
wendigkeit mehr.“ 
Der bestimmende Einfluß der kalkulatorischen und wirt- 
sehaftsstatistischen Bedürfnisse auf die formale Buchftihrungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.