Full text : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Lose  Blätter.  153
zahl  muß  zu  Formen  führen,  die  eine  übersichtlichere  Zusammenfassung ­
  der  Einzelheiten  ermöglichen.
2.  Im  Zusammenhang  damit  besteht  das  Bestreben,  die
Buchführung  für  wirtschaftsstatistische  Untersuchungen  brauchbar ­
  zu  machen,  die  das  Rohmaterial  für  eine  „Geschäftsstatistik“
liefern  soll  (vgl.  S.  39).
3.  Versuche,  jederzeit  einen  Überblick  über  den  bisherigen
Erfolg  der  Unternehmungen  zu  haben,  d.  h.  die  organischen
Mängel  (vgl.  S.  76/3,  84  f.)  der  doppelten  B.  unwirksam  zu
machen.
4.  Die  zunehmende  Arbeitsteilung  im  Verrechnungswesen
hat  zur  Auflösung  der  gebundenen  Bücher  geführt.  Die  losen
Blätter  werden  später  gebunden.  Hierher  sind  die  verschiedenen
Systeme  der  auswechselbaren,  der  „ewigen“  Konten  zu  rechnen 1 ).
In  einem  Artikel  der  „Deutschen  Handelsschul-Lehrer-Zeitung“
  (9.  Sept.  1910)  haben  wir  unsere  Stellungnahme  zu
dieser  Frage  wie  folgt  präzisiert:
Seit  1903  wird  die  Frage  der  Zulässigkeit  loser  Blätter  lebhaft  und
widerspruchsvoll  diskutiert.  Den  folgenden  Erörterungen  liegt  meine
Antwort  auf  die  Anfrage  eines  Generalkonsulats  (Berlin,  Sommer  1909)
zugrunde,  eine  Anfrage,  die  den  Kernpunkt  der  Sache  trifft.
Vom  Standpunkt  der  Buchführungs-Technik  unterliegt  die  Verrechnung ­
  auf  losen  Blättern  keinen  Bedenken,  wenn  die  Bücher  in  ihrer
Gesamtheit  auch  einem  sachverständigen  Dritten  ohne  Beihilfe  und  Anleitung ­
  des  Bücherführenden  eine  Übersicht  über  die  Lage  seines  Vermögens, ­
  der  Schulden  und  über  die  Handelsgeschäfte  im  Sinne  des  HGB,
gewähren  und,  schließlich,  wenn  die  Buchführung  in  ihrer  Gesamtheit  die
inneren  und  äußeren,  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Vorgänge  vollständig
und  klar  zum  Ausdruck  bringt.
I.  Die  Frage,  ob  das  System  der  Buchführung  auf  losen  Blättern  tatsächlich ­
  die  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  des  Vermögens  eines  Kaufmanns
vollständig  und  klar  ersehen  läßt,  kann  nur  nach  Lage  des  Einzelfalles  beantwortet ­
  werden.  Diese  Form  der  Aufzeichnung  kann  ebenso  vollständig
und  klar  oder  unvollständig  und  unklar  sein  wie  die  Buchungen  in  ge-*)
  Ihre  Berechtigung  wird  abgeleitet  aus  §  43  HGB.  „Die  Bücher
sollen  gebunden...  sein“,  also  nicht  zwingendes  Recht  (nicht  die  Bücher
sind,  ...  dürfen  nicht  ...  oder  ähnlich).  Vgl.  Crome,  Geordnete  und  ordentliche ­
  Buchführung,  Tübingen  1906  und  2  Rechtsgutachten  von  Staub  und
Crome  an  die  Firma  P.  Soennecken-Bonn.  Auch  die  Z.  f.  handelswissenachaftliche
  Forschung,  Heft  5  des  1.  Jahrg.  (1907),  u.  Z.  f.  Handelspraxis
1908,  Heft  4.
            
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