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IV. Dec „mirtlch8stljche Zulsmmenhgng" metirecer benschbactet
GemeinSen dilSet keinen Titel ;u einem besonSeren
Ausglei-.
Die Begrundung, die hier die Borbemerkungen zu dem Z 583,
des Entwnrfs geben, es mache sich der Unterschied zwischen leistungSfahigcr
und armer Genleinde in einheitlichen Wirtschaftsgebieten besonders
verbittcrnd und die sozialen Gegensatze verscharfend geltend, ist zur Rrchtfertigung
einer solchen Borschrift wie der § 53 3 war, vollig ungeeignet.
Entweder es muh ein Ausgleich zwischen armen und wohlhabenden Gcmeinden
erfolgen, dann muh sie auch zwischen entfernten Gemeinden
stattfinden, oder arme und reiche Gemeinden konnen wie bet physischcn
Personen nebeneinander bestehen, dann ist es einerlei, ob die arme
Gemeinde der wohlhabenden nahe ist oder nicht. Der Arme in
einer armen ostprcuhischen Gemeinde ist nicht minder hilfsbednrftig und
der Unterstutzuirg wiirdig ,wenn er auch nicht, wie etwa ein Armer in
einer grohen Stadt vielsach den Reichtum Nor Augen hat. Die a n s -
fallicie Erscheinung, dah die verschiedeneu Teile eincs
einheitlichen Wirtschaftsgebietes nicht einheitlich
st e u e r l i ch h c r a n g e z o g e n werden, i st k o m m u n a l p o l i t i s ch
durchaus gerechtsertigt. Es find eben verschiedene Gemeinden,
und es ist nur folgerichtig, dah Ilnterschiede, wie sie nun einmal in
verschiedeneu Gemeinden bestehen, auch hier vorhandcn find. Gibt es
dock) sogar Nachbarstadte, die verschiedeneu Staaten auaehoren und doch
wirtschastlich eng verbunden find (Hamburg/Altona, Ulm/Neu-Ulm, Mannheim/Ludwigshafen).
Auch hier konnen sich verschiedene Belastungcn bemerkbar
machen, verschiedene Leistungen fur kommunale Zwecke. Auch
hier ist einc Abwanderung aus der wenigcr begunstigten Stadt „ohne
Veranderung der wirtschastlichen Existenzbedingungen" moglich?)
Eine Hilfe fur leistungsfahige, wenn auch belastete Gemeinden aus
Kosten anderer Gemeinden gibt es nicht. Ist aber eine Gemeinde
leistungsunfahig, so gibt es nur das Mittel der Eingemeindung.
§ 2 Abs. 3 und 5a, 'c der ostlichen Landgemeindeordnung bestimmt,
dah Landgemeinden mit anderen Landgemeinden oder Gutsbezirken
auch ohne ihr Einvcrstandnis verbunden iverden konnen, wenn sie i h r e
o f f e n t l i ch e n r e ch t l i ch c n V e r p f l i ch t u n g e n nicht m e h r z u
e r f u l l e n i m st a n d e (also leistungsunfahig) find, und sodann, w e n n
iufolgc ortsverbundener Lage von Landgemeinden oder
von Gutsbezirken mit Stadt gemeinden ein erheblicher
W i d e r st r e i t der kommunalen Jnteressen e n t st a n d e u i st.
Statt dieses allein berechtigten Ausgleichsmittels der Eingemeindung kaun
nicht zu den Mitteln gegriffen werden, auf irgendeinem Gebiet eine Nachbargemeindc
auf Kosten der anderen zu bereichern, wahrend der wirtschaftliche
Widerstreit nicht aufhvren kann, solange die kommunale Zersplitterung
nicht beseitigt ist. Die Denkschriften und Petitioncn der Bororte stehen
allerdings auf deni Standpunkt, dah der Grundsatz der preuhischen Selbstverwaltung
auch durch jegliche Verbandbildung, sogar durch eine solchc,
wie sie § 53a — der alleinigen Entschliehung staatlichcr Organe vorbehalten
— einfuhrcn wollte, volt gewahrt werde. Zur Rechtfertigung
dieser Auffassung bcruft sich die Denkschrift, indem sie auf das alte Projekt,
die Schullasten dein Berbande Groh-Berlin zur Verteilung
aufzuburden, zuruckkommt, auf cnglischc Verhaltnisse (Grafschaftsverfassung),
wo allerdings die Hanpttcndenz der Gesetzgebung dahin geht,
dah sie „zwar anr Kirchspiel als der Grundeinheit stir alle Verwaltnngsaufgaben
scsthalt, in dem Augenblick aber, wo sie erkennt, dah das Kirchspiel
zn schwach bevolkert, zu arm oder zu klein ist, der Exekutive innerhalb
eines breiteren Gesetzesrahmens es uberlaht, ohne Skruppel einzugreifcn,
zusammenzulegen und zu trennen". (Hatscheck, Englisches Staatsrecht
II S. 411.)
Es ist festgestellt, dah gerade das, was bei uns das Weseu der
Selbstvcrwaltung ausmacht, die e i g e n c 'Berloaltung und Selbstandigkeit
der einzelnen, auch der kleinsten kommunalen Korperschaften, die Anerkennung
des Rechts, die eigenen Selbstverwaltungsaufgaben s e l b st zu
erledigen, in England nicht entwickelt ist, vielleicht auch nicht entwickelt
zu sein braucht, Weil die besondere Ausgestaltung der sogenannten „obrigkeitlichen
Selbstverwaltung" hier Abhilfe schafft. Der gewaltige Unterschied,
der darin liegt, dah bei uns Staatsverwaltung und Selbstverwaltniig sich
bis zu einem gewissen Grade in scharfeni Gegensatz befinden, wahrend
in England auch die Staatsverwaltung Selbstverwaltung ist,. wird von deU
petitionierenden Gemeinden vollig ignoriert. Sie verteidigen eine Bestimmung,
wie die des 8 53a gewesen ist, der die Zusammenfassung deiu
Oberprasidenten (mit Beschwerde an die Minister des Jnnern und der
geistlichen Angelegenheiten), noch dazu ohne Nachprusung inr Berwaltungsstreitverfahren
ubcrlieh, nnd untergraben da mit selbst deU
B o d e n, auf dem sie st e h e n.
*) Die Bestimmung des § 21 Volksschuluntcrhaltungsgesches (Zulassigkeit vo»
Ortszulagen in an sich nicht berechtigten Gemeinden wcgen vorliegender wirtschastlicher
Einheit) kann die Richtigkeit unserer Darlegung nicht beeintriichtigen. &
handelt sich hier urn eine dnrch die besonderen Verhaltniffe gcbotene SonderbestiMmung,
Weil ohne die Ortszulagen in der Tat ein staffer Bcsoldungsunterschied eit(f
stehen wiirde. Dah etwa die Ortszulagen aber denen in der Nachbargemeinde glei»
stehen mustten, davon ist nicht die Rede.