Full text : Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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IV.  Dec  „mirtlch8stljche  Zulsmmenhgng"  metirecer  benschbactet
  GemeinSen  dilSet  keinen  Titel  ;u  einem  besonSeren
Ausglei-.
Die  Begrundung,  die  hier  die  Borbemerkungen  zu  dem  Z  583,
des  Entwnrfs  geben,  es  mache  sich  der  Unterschied  zwischen  leistungSfahigcr
  und  armer  Genleinde  in  einheitlichen  Wirtschaftsgebieten  besonders
verbittcrnd  und  die  sozialen  Gegensatze  verscharfend  geltend,  ist  zur  Rrchtfertigung
  einer  solchen  Borschrift  wie  der  §  53  3  war,  vollig  ungeeignet.
Entweder  es  muh  ein  Ausgleich  zwischen  armen  und  wohlhabenden  Gcmeinden
  erfolgen,  dann  muh  sie  auch  zwischen  entfernten  Gemeinden
stattfinden,  oder  arme  und  reiche  Gemeinden  konnen  wie  bet  physischcn
Personen  nebeneinander  bestehen,  dann  ist  es  einerlei,  ob  die  arme
Gemeinde  der  wohlhabenden  nahe  ist  oder  nicht.  Der  Arme  in
einer  armen  ostprcuhischen  Gemeinde  ist  nicht  minder  hilfsbednrftig  und
der  Unterstutzuirg  wiirdig  ,wenn  er  auch  nicht,  wie  etwa  ein  Armer  in
einer  grohen  Stadt  vielsach  den  Reichtum  Nor  Augen  hat.  Die  a  n  s  -
fallicie  Erscheinung,  dah  die  verschiedeneu  Teile  eincs
einheitlichen  Wirtschaftsgebietes  nicht  einheitlich
st  e  u  e  r  l  i  ch  h  c  r  a  n  g  e  z  o  g  e  n  werden,  i  st  k  o  m  m  u  n  a  l  p  o  l  i  t  i  s  ch
durchaus  gerechtsertigt.  Es  find  eben  verschiedene  Gemeinden,
und  es  ist  nur  folgerichtig,  dah  Ilnterschiede,  wie  sie  nun  einmal  in
verschiedeneu  Gemeinden  bestehen,  auch  hier  vorhandcn  find.  Gibt  es
dock)  sogar  Nachbarstadte,  die  verschiedeneu  Staaten  auaehoren  und  doch
wirtschastlich  eng  verbunden  find  (Hamburg/Altona,  Ulm/Neu-Ulm,  Mannheim/Ludwigshafen).
  Auch  hier  konnen  sich  verschiedene  Belastungcn  bemerkbar
  machen,  verschiedene  Leistungen  fur  kommunale  Zwecke.  Auch
hier  ist  einc  Abwanderung  aus  der  wenigcr  begunstigten  Stadt  „ohne
Veranderung  der  wirtschastlichen  Existenzbedingungen"  moglich?)
Eine  Hilfe  fur  leistungsfahige,  wenn  auch  belastete  Gemeinden  aus
Kosten  anderer  Gemeinden  gibt  es  nicht.  Ist  aber  eine  Gemeinde
leistungsunfahig,  so  gibt  es  nur  das  Mittel  der  Eingemeindung.
§  2  Abs.  3  und  5a,  'c  der  ostlichen  Landgemeindeordnung  bestimmt,
  dah  Landgemeinden  mit  anderen  Landgemeinden  oder  Gutsbezirken
auch  ohne  ihr  Einvcrstandnis  verbunden  iverden  konnen,  wenn  sie  i  h  r  e
o  f  f  e  n  t  l  i  ch  e  n  r  e  ch  t  l  i  ch  c  n  V  e  r  p  f  l  i  ch  t  u  n  g  e  n  nicht  m  e  h  r  z  u
e  r  f  u  l  l  e  n  i  m  st  a  n  d  e  (also  leistungsunfahig)  find,  und  sodann,  w  e  n  n
iufolgc  ortsverbundener  Lage  von  Landgemeinden  oder
von  Gutsbezirken  mit  Stadt  gemeinden  ein  erheblicher
W  i  d  e  r  st  r  e  i  t  der  kommunalen  Jnteressen  e  n  t  st  a  n  d  e  u  i  st.
Statt  dieses  allein  berechtigten  Ausgleichsmittels  der  Eingemeindung  kaun
nicht  zu  den  Mitteln  gegriffen  werden,  auf  irgendeinem  Gebiet  eine  Nachbargemeindc
  auf  Kosten  der  anderen  zu  bereichern,  wahrend  der  wirtschaftliche
  Widerstreit  nicht  aufhvren  kann,  solange  die  kommunale  Zersplitterung
nicht  beseitigt  ist.  Die  Denkschriften  und  Petitioncn  der  Bororte  stehen
allerdings  auf  deni  Standpunkt,  dah  der  Grundsatz  der  preuhischen  Selbstverwaltung ­
  auch  durch  jegliche  Verbandbildung,  sogar  durch  eine  solchc,
wie  sie  §  53a  —  der  alleinigen  Entschliehung  staatlichcr  Organe  vorbehalten
  —  einfuhrcn  wollte,  volt  gewahrt  werde.  Zur  Rechtfertigung
dieser  Auffassung  bcruft  sich  die  Denkschrift,  indem  sie  auf  das  alte  Projekt,
die  Schullasten  dein  Berbande  Groh-Berlin  zur  Verteilung
aufzuburden,  zuruckkommt,  auf  cnglischc  Verhaltnisse  (Grafschaftsverfassung),
  wo  allerdings  die  Hanpttcndenz  der  Gesetzgebung  dahin  geht,
dah  sie  „zwar  anr  Kirchspiel  als  der  Grundeinheit  stir  alle  Verwaltnngsaufgaben
  scsthalt,  in  dem  Augenblick  aber,  wo  sie  erkennt,  dah  das  Kirchspiel
zn  schwach  bevolkert,  zu  arm  oder  zu  klein  ist,  der  Exekutive  innerhalb
eines  breiteren  Gesetzesrahmens  es  uberlaht,  ohne  Skruppel  einzugreifcn,
  zusammenzulegen  und  zu  trennen".  (Hatscheck,  Englisches  Staatsrecht
  II  S.  411.)
Es  ist  festgestellt,  dah  gerade  das,  was  bei  uns  das  Weseu  der
Selbstvcrwaltung  ausmacht,  die  e  i  g  e  n  c  'Berloaltung  und  Selbstandigkeit
  der  einzelnen,  auch  der  kleinsten  kommunalen  Korperschaften,  die  Anerkennung
  des  Rechts,  die  eigenen  Selbstverwaltungsaufgaben  s  e  l  b  st  zu
erledigen,  in  England  nicht  entwickelt  ist,  vielleicht  auch  nicht  entwickelt
zu  sein  braucht,  Weil  die  besondere  Ausgestaltung  der  sogenannten  „obrigkeitlichen
  Selbstverwaltung"  hier  Abhilfe  schafft.  Der  gewaltige  Unterschied,
der  darin  liegt,  dah  bei  uns  Staatsverwaltung  und  Selbstverwaltniig  sich
bis  zu  einem  gewissen  Grade  in  scharfeni  Gegensatz  befinden,  wahrend
in  England  auch  die  Staatsverwaltung  Selbstverwaltung  ist,.  wird  von  deU
petitionierenden  Gemeinden  vollig  ignoriert.  Sie  verteidigen  eine  Bestimmung,
  wie  die  des  8  53a  gewesen  ist,  der  die  Zusammenfassung  deiu
Oberprasidenten  (mit  Beschwerde  an  die  Minister  des  Jnnern  und  der
geistlichen  Angelegenheiten),  noch  dazu  ohne  Nachprusung  inr  Berwaltungsstreitverfahren
  ubcrlieh,  nnd  untergraben  da  mit  selbst  deU
B  o  d  e  n,  auf  dem  sie  st  e  h  e  n.
*)  Die  Bestimmung  des  §  21  Volksschuluntcrhaltungsgesches  (Zulassigkeit  vo»
Ortszulagen  in  an  sich  nicht  berechtigten  Gemeinden  wcgen  vorliegender  wirtschastlicher
  Einheit)  kann  die  Richtigkeit  unserer  Darlegung  nicht  beeintriichtigen.  &
handelt  sich  hier  urn  eine  dnrch  die  besonderen  Verhaltniffe  gcbotene  SonderbestiMmung,
  Weil  ohne  die  Ortszulagen  in  der  Tat  ein  staffer  Bcsoldungsunterschied  eit(f
stehen  wiirde.  Dah  etwa  die  Ortszulagen  aber  denen  in  der  Nachbargemeinde  glei»
stehen  mustten,  davon  ist  nicht  die  Rede.
            
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