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Hnljattg I.
§ 53 des Kommunalabgabcugrsetzes.
Wenn in einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Ge-
meinde im Betriebe von Berg-, Hutten- oder Salzwerken, Steinbruchen,
Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschaftigt werden und dieser Be-
schaftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben find, nachweisbar
Mehrausgaben fur Zwecke des offentlichen Bolksschulwesens oder der offent-
lichen Armenpflege oder fur polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im Ver-
haltnis zu den ohne diese Personen fur die erwahnten Zwecke notwendigen
Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine unbillige
Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbeifiihren, so ist eine solche Gemeinde
berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuh zu ver-
lattgen. Bei Bemessung desselben find neben der Hohe der Mehrausgaben
auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Vorteile, soweii fie in der
Steuerkraft zum Ausdruck kommen, zu berucksichtigen. Die Zuschusse der
Betriebsgeineinde durfen in keinem Falle mehr als die Hcilfte der gesamten
in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden
direkten Gemeindesteuern betragen.
Liegt der Betrieb iu einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch
gegen den Gewerbetreibenden. Die Zuschusse durfen alsdann die Hcilfte der
der Kreisbesteuerung dieses Betriebes zugrunde liegenden Einkommensteuer
und Realsteuern und, wenn der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, drei-
viertel der seiner Kreisbesteuerung zugrunde liegenden Einkommensteuer nicht
ubersteigen.
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes finden auf den
Anspruch eines Gutsbezirkes auf Zuschuh gleichmahige Anwendung.
Menu von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken Anspruche auf Zu
schusse erhoben werden, welche zusammengerechnet die in den Abs. 1 und 2
vorgesehenen Hochstgrenzen ubersteigen, so findet eine verhaltnismahige
Kurzung der einzelnen Anspriiche bis zu der zulassigen Hochstgrenze statt.
Ueber streitige Anspruche aus Abs. 1 bis 3 sowie uber Streitigkeiten,
die sich aus der Anwendung des Abs. 4 ergeben, beschlieht der Kreisausschuh
und^ sofern die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde beteiligt ist, der
Bezirksausschuh. Gegen den Beschluh findet innerhalb zwei Wochen der
Antrag auf mundliche Berhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der
Anspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres, sur welches
er erhoben wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend
gemacht wird, und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden
schriftlichen Bescheides der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch
Stellung des Antrages beim Kreisausschusse bezw. Bezirksausschusse aufrecht
erhalten wird.
Zutreffendenfalls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gefetzes
uber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195)
dahin zur Anwendung, dah auch in den Fallen, in welchen die Stadt Berlin
beteiligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksausschuh bestimmt, welcher
zu beschliehen hat.
Borstehende Bestimmungen finden auf die bei den Beschluhbehorden
anhangigen Angelegenheiten keine Anwendung.