Full text: Denkschrift über die Berechtigung eines interkommunalen Lastenausgleichs in wirtschaftlich zusammenhängenden Gemeinden insbesondere in Groß-Berlin

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Kntlsng I. 
§ 53 des Konimunalabgabeugesetzes. 
Wenn in einer Gemeinde durch Personen, die in einer anderen Ge- 
meinde ini Betriebe von Berg-, Hutten- oder Salzwerken, Steinbruchen, 
Ziegeleien, Fabriken oder Eisenbahnen beschaftigt werden und dieser Be- 
schaftigung wegen in der ersteren zugezogen oder verblieben find, nachweisbar 
Mehrausgaben fur Zwecke des offentlichen Volksschnlwesens oder der ostent- 
lichen Armenpflege oder fur polizeiliche Zwecke erwachsen, welche im Ver- 
haltnis zu den ohne diese Personen fur die erwahnten Zwecke notwendigen 
Gemeindeausgaben einen erheblichen Umfang erreichen und eine unbillige 
Mehrbelastung der Steuerpflichtigen herbeifuhren, so ist eine solche Gemeinde 
berechtigt, von der Betriebsgemeinde einen angemessenen Zuschuh zu ver- 
langen. Bei Bemessung desselben find neben der Hohe der Mehrausgaben 
auch die nachweisbar der Gemeinde erwachsenden Borteile. soweit fie in der 
Steuerkraft zum Ausdruck kom>nen, zu berucksichtigen. Die Zuschusse der 
Betriebsgemeinde diirfen in keinem Falle mehr als die Halfte der gesamten 
in der Betriebsgemeinde von den betreffenden Betrieben zu erhebenden 
direkten Gemeindesteuern betragen. 
Liegt der Betrieb iu einem Gutsbezirk, so richtet sich der Anspruch 
gegen den Gewerbetreibenden. Die Zuschusse diirfen alsdann die Halfte der 
der Kreisbesteuerung dieses Betriebes zugrunde liegenden Einkommensteuer 
und Realsteuern und, wenn der Betrieb nicht gewerbesteuerpflichtig ist, drei- 
viertel der seiner Kreisbesteuerung zugrunde liegenden Einkommensteuer nicht 
iibersteigen. 
Die Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes finden aus den 
Anspruch eines Gutsbezirkes aus Zuschuh gleichmahige Anwendung. 
Wenn von mehreren Gemeinden oder Gutsbezirken Anspruche aus Zu 
schusse erhoben werden, welche zusammengerechnet die in den Abs. 1 und 2 
vorgesehenen Hochstgrenzen ubersteigen, so findet eine verhAtnismahige 
Kurzung der einzelnen Anspruche bis zu der zulassigen Hochstgrenze statt. 
Ueber streitige Anspruche aus Abs. 1 bis 3 sowie uber Streitigkeiten, 
die sich aus der Anwendung des Abs. 4 ergeben, beschlieht der Kreisausschuh 
und sofern die Stadt Berlin oder eine andere Stadtgemeinde beteiligt ist, der 
Bezirksausschuh. Gegen den Beschluh findet innerhalb zwei Wochen der 
Antrag aus mundliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. Der 
Anspruch erlischt, wenn er nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres, stir welches 
er erhoben wird, durch schriftlichen Antrag bei der Betriebsgemeinde geltend 
gemacht wird, und wenn der hiernach rechtzeitig angebrachte Anspruch nicht 
innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten seit Zustellung des ablehnenden 
schriftlichen Bescheides der in Anspruch genommenen Betriebsgemeinde durch 
Stellung des Antrages beim Kreisausschusse bezw. Bezirksausschusse aufrecht 
erhalten wird. 
Zutreffendenfalls kommen die Bestinunungen des Z 58 des Gesetzes 
iiber die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195) 
dahin zur Anwendung, dah auch in den Fallen, in welchen die Stadt Berlin 
beteiligt ist, der Minister des Jnnern den Bezirksausschuh bestimmt, welcher 
zu beschliehen hat. 
Borstehende Bestimmungen finden aus die bei den Beschluhbehorden 
anhangigen Angelegenheiten keine Anwendung.
	        
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