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zucker erzeugenden europäischen Staaten zum Abschluß der soge
nannten B r tt s s e l e r K o n v e n t i o n, die vor allem den Wegfall der
Prämien und damit eine Gesundung des Zuckermarktes herbeiführen
sollte. Durch die internationalen Abmachungen in Brüssel, von
denen sich übrigens Rußland zunächst ausgeschlossen hatte, ver
pflichteten sich alle Vertragsstaaten, die bisher gewährten Ausfuhr
prämien abzuschaffen, neue Prämien nicht einzuführen oder auf die
Zuckerausfuhr zu verzichten. Dazu wurde die Höchstgrenze des
Schutzzolles, den alle Vertragsstaaten ihrer heimischen Zuckerindustrie
einräumen durften, auf 5,50 Franks — 4,40 Mark für den Doppel-
zentner Rohzucker und 6 Franks — 4,80 Mark für Raffinade fest
gesetzt. Alle Staaten verpflichteten sich, den durch staatliche Prämien
begünstigten Zucker bei der Einfuhr mit Strafzöllen zu belegen, die
der Höhe der ihm im Heimatlande gewährten Prämien entsprachen,
nm dadurch die Prämien unwirksam zu machen. Für England, wo
beim Abschluß der Konvention eine konservative Regierung am
Ruder war, bildete das Brüsseler Übereinkommen ein Schutzmittel
für die Kolonien im Wettbewerb gegen den bis dahin prämiierten
Rübenzucker. Beim Ablauf der ersten Vertragsperiode hatte aber
die konservative Regierung in England einer liberalen Platz gemacht;
der englischen Politik erschienen jetzt möglichst niedrige Zuckerpreisc
für die englische Bevölkerung und die großen zuckerverarbeitenden
Weltindustrien wichtiger als die Rücksicht auf die zuckerbauenden
Kolonien. Die britische Regierung ließ daher erklären, daß die Ein
schränkung der Quellen, aus denen England Zucker ohne Erhebung
von Ausgleichszöllen beziehen könne, gegen die Interessen der britischen
Verbraucher und zuckerverarbeitenden Industrien verstoße, daß sie
daher einer Fortsetzung der Konvention nur unter der Bedingung zu
stimmen könne, daß sie von der Verpflichtung der Erhebung von
Strafzöllcn befreit werde. Die Regierungen der anderen Vertrags-
staatcn gestanden diese Bedingung zu, worauf England mit ge
minderten Verpflichtungen dem Vertrage weiter angehörte. Für die
deutsche Zuckerindustrie, welcher der Wegfall des prämiierten
Kolonialzuckers einen erfolgreichen Wettbewerb auf dem englischen
Markt ermöglicht hatte, war diese neue Verschlechterung der Kon
ventionsbedingungen nur dadurch annehmbar geworden, daß es ge
lang, Rußland zum Eintritt in das Brüsseler Übereinkommen zu be
wegen. Allerdings sehte dieses Land dabei seine Bedingung durch,
daß ihm die weitere gesetzliche Begünstigung feiner heimischen
Industrie gestattet würde. Es unterwarf sich als Vertragsstaat nur
gewissen Bedingungen, von denen die wichtigste die Kontingentierung
seiner Ausfuhr nach Westeuropa war. In die dritte Vertrags-