Full text : Der Zucker im Kriege

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zucker  erzeugenden  europäischen  Staaten  zum  Abschluß  der  sogenannten ­
  B  r  tt  s  s  e  l  e  r  K  o  n  v  e  n  t  i  o  n,  die  vor  allem  den  Wegfall  der
Prämien  und  damit  eine  Gesundung  des  Zuckermarktes  herbeiführen
sollte.  Durch  die  internationalen  Abmachungen  in  Brüssel,  von
denen  sich  übrigens  Rußland  zunächst  ausgeschlossen  hatte,  verpflichteten ­
  sich  alle  Vertragsstaaten,  die  bisher  gewährten  Ausfuhrprämien ­
  abzuschaffen,  neue  Prämien  nicht  einzuführen  oder  auf  die
Zuckerausfuhr  zu  verzichten.  Dazu  wurde  die  Höchstgrenze  des
Schutzzolles,  den  alle  Vertragsstaaten  ihrer  heimischen  Zuckerindustrie
einräumen  durften,  auf  5,50  Franks  —  4,40  Mark  für  den  Doppelzentner
  Rohzucker  und  6  Franks  —  4,80  Mark  für  Raffinade  festgesetzt. ­
  Alle  Staaten  verpflichteten  sich,  den  durch  staatliche  Prämien
begünstigten  Zucker  bei  der  Einfuhr  mit  Strafzöllen  zu  belegen,  die
der  Höhe  der  ihm  im  Heimatlande  gewährten  Prämien  entsprachen,
nm  dadurch  die  Prämien  unwirksam  zu  machen.  Für  England,  wo
beim  Abschluß  der  Konvention  eine  konservative  Regierung  am
Ruder  war,  bildete  das  Brüsseler  Übereinkommen  ein  Schutzmittel
für  die  Kolonien  im  Wettbewerb  gegen  den  bis  dahin  prämiierten
Rübenzucker.  Beim  Ablauf  der  ersten  Vertragsperiode  hatte  aber
die  konservative  Regierung  in  England  einer  liberalen  Platz  gemacht;
der  englischen  Politik  erschienen  jetzt  möglichst  niedrige  Zuckerpreisc
für  die  englische  Bevölkerung  und  die  großen  zuckerverarbeitenden
Weltindustrien  wichtiger  als  die  Rücksicht  auf  die  zuckerbauenden
Kolonien.  Die  britische  Regierung  ließ  daher  erklären,  daß  die  Einschränkung ­
  der  Quellen,  aus  denen  England  Zucker  ohne  Erhebung
von  Ausgleichszöllen  beziehen  könne,  gegen  die  Interessen  der  britischen
Verbraucher  und  zuckerverarbeitenden  Industrien  verstoße,  daß  sie
daher  einer  Fortsetzung  der  Konvention  nur  unter  der  Bedingung  zustimmen ­
  könne,  daß  sie  von  der  Verpflichtung  der  Erhebung  von
Strafzöllcn  befreit  werde.  Die  Regierungen  der  anderen  Vertragsstaatcn
  gestanden  diese  Bedingung  zu,  worauf  England  mit  geminderten ­
  Verpflichtungen  dem  Vertrage  weiter  angehörte.  Für  die
deutsche  Zuckerindustrie,  welcher  der  Wegfall  des  prämiierten
Kolonialzuckers  einen  erfolgreichen  Wettbewerb  auf  dem  englischen
Markt  ermöglicht  hatte,  war  diese  neue  Verschlechterung  der  Konventionsbedingungen ­
  nur  dadurch  annehmbar  geworden,  daß  es  gelang, ­
  Rußland  zum  Eintritt  in  das  Brüsseler  Übereinkommen  zu  bewegen. ­
  Allerdings  sehte  dieses  Land  dabei  seine  Bedingung  durch,
daß  ihm  die  weitere  gesetzliche  Begünstigung  feiner  heimischen
Industrie  gestattet  würde.  Es  unterwarf  sich  als  Vertragsstaat  nur
gewissen  Bedingungen,  von  denen  die  wichtigste  die  Kontingentierung
seiner  Ausfuhr  nach  Westeuropa  war.  In  die  dritte  Vertrags-
            
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