Full text : Der Zucker im Kriege

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der  Herstellung  von  Süßigkeiten,  die  durch  Bekanntmachung  vom
28.  Februar  1916  auch  auf  die  Herstellung  von  Schokolade  ausgedehnt
wurde.  Die  Zuweisung  von  Zucker  an  diese  Betriebe  wurde  durch
Bekanntmachung  vom  30.  Dezember  1915  der  Zucker-Zuteilungsstelle
für  das  Deutsche  Süßigkeitengewerbe  in  Würzburg  unter  Aufsicht  des
Reichskanzlers  übertragen.  Über  die  Einzelheiten  dieser  Maßnahmen
wird  an  anderer  Stelle  ausführlicher  zu  sprechen  sein.  Durch  Bekanntmachung ­
  vom  16.  Dezember  1916  wurde  die  Verwendung  von  Zucker
zur  Bereitung  von  Backwaren  in  gewerblichen  Betrieben  gleichfalls
erheblichen  Einschränkungen  unterworfen.  Bei  der  Herstellung  von
Kuchenteig  durften  auf  500  g  Mehl  oder  mehlartige  Stosse  nicht  mehr
als  100  g  Zucker  und  bei  Bereitung  von  Tortenmasse  auf  500  g
Mehl  oder  mehlartige  Stoffe  nicht  mehr  als  150  g  Zucker  verwendet
werden.  Von  dieser  Einschränkung  ausgenommen  waren  nur  diejenigen ­
  Betriebe,  die  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Keks,  Zwieback,
Honig-,  Pfeffer-  oder  Lebkuchen  Getreide  oder  Mehl  verarbeiteten,  das
ihnen  von  der  Reichsgetreidestelle,  von  den  Heeresverwaltungen  oder
der  Marineverwaltung  geliefert  wurde.
Durch  Bekanntmachung  vom  3.  Februar  1916  wurde  ferner  die
Verfütterung  von  Verbrauchszucker,  mit  Ausnahme  der  Biencnfütterung,
  ebenso  die  Verwendung  von  Verbrauchszucker  zur  Herstellung ­
  von  Futtermitteln  und  Branntwein  verboten.  Die  Verwendung ­
  von  Vcrbrauchszuckcr  zu  technischen  Zwecken  wurde  der
Genehmigung  des  Reichskanzlers  in  den  einzelnen  Fällen  vorbehalten.
Die  Festsetzung  der  Rohzucker  -  und  Rübenpreise  für
das  Betriebsjahr  1916/17  erfolgte  durch  Bekanntmachung
vom  3.  Februar  1916.  Bei  der  Erhöhung  des  Rohzuckerpreises  auf
15  M  je  50  kg  von  88  vom  Hundert  Ausbeute,  ohne  Sack,  frei
Magdeburg,  wurde  ausdrücklich  bestimmt,  daß  der  vorgesehene  Mehrbetrag ­
  des  Rohzuckerpreises  ausschließlich  zur  Erhöhung  der  Rübenpreise
  zu  verwenden  sei.  Im  Durchschnitt  erschien  eine  Erhöhung
von  45  Hs  für  den  Zentner  Zuckerrüben  dem  im  letzten  Friedensjahre
gezahlten  Rübenpreise  gegenüber  erforderlich.  Hierbei  wurde  im
allgemeinen  angenommen,  daß  der  Friedenspreis  für  einen  Zentner-Zuckerrüben
  0,90  M  bis  1,06  Jt  betragen  habe.  Demnach  durften
rübenverarbeitende  Fabriken  bei  Verträgen  über  Lieferung  von  Zuckerrüben ­
  für  das  Betriebsjahr  1916/17  keine  niedrigeren  Preise  für
50  kg  vereinbaren  als  0,45  Ji  über  dem  im  Betriebsjahre  1913/14
-  von  ihnen  für  Kaufrüben  gezahlten  Preise.  Soweit  Aktionäre  oder
Gesellschafter  an  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  auf  Grund
des  Gesellschaftsvertrages  zur  Lieferung  verpflichtet  waren,  war  der
feste  Geldpreis  zugrunde  zu  legen,  der  im  Betriebsjahre  1913/14
            
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