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Zeit vor dem Bezüge des Zuckers der Kleinhandlung vorzulegen ist,
von der man den Zucker zu beziehen wünscht. Da bei einer richtigen
Verteilung der auf den Kommunalverband entfallenden Zuckermenge
auf die einzelnen Verkaufsstellen und einer entsprechenden Festsetzung
der Monatskopfmenge und der Anteile der gewerblichen Betriebe der
dem Kommunalverbande überwiesene Zucker vollständig den Bedarf
des Kommunalverbandes und die gesamte Zahl der für den jeweiligen
Versorgungszeitraum ausgegebenen Zuckerkarteu decken muß, so
können Stockungen in der Zuckerversorgung nur auf Mängel der
kommunalen Zuckerversorgung zurückzuführen sein. Im Gegensatz
zu anderen Lebensmitteln, wie Fleisch, Kartoffeln und Fett, wird bei
Zucker der Bedarfsanteil der Kommunalverbände im voraus berechnet
und, mit den vorhandenen Beständen in Einklang
gebracht,, im voraus voll überwiesen. Mit anderen Worten; Für
jede Zuckerkarte, die der Kommunalverband im Rahmen einer sorgsamen
Vcrbrauchsregelung ausgibt, muß die entsprechende Zuckermenge
in dem Versorgungszeitraum vorhanden sein.
Durch die kommunale Verbrauchsregelung war der Bevölkerung,
die früher außerhalb des Kommunalverbandes ihren Zuckerbedarf zu
decken pflegte, die Gelegenheit genommen, mit ihren Kommunalvcrbands-Zuckermarken
Zucker außerhalb der Grenzen des Kommunalverbandes
zu beziehen. Die hierdurch hervorgerufene vorübergehende
Änderung der Absatzgebiete und Störung im Kleinhandel
ließen schon in den ersten Monaten der neuen Regelung den Wunsch
einer Freizügigkeit der Zucker karten auftauchen. In
einzelnen von Vermittlungsstellen bewirtschafteten Gebieten wurde
eine gegenseitige Gültigkeit der von den einzelnen angeschlossenen
Kommunalverbänden ausgegebenen Zuckerkartcn vereinbart. Die
Wünsche des Handels auf eine vollständige Freizügigkeit der
Zuckerkarte durch Einführung einer im ganzen Reichsgebiet gleichmäßig
gültigen Reichszuckerkarte fanden in einem Antrage der
Handelskammer Bromberg, der von einer Reihe anderer deutscher
Handelskammern Unterstützung fand, ihren Ausdruck. Nach dem Antrage
der Handelskammer Bromberg sollten sich die Kommunalverbände
auf die Ausgabe der Zuckerkarten an die Bevölkerung beschränken.
Die von den Kleinhändlern gesammelten Zuckerkarten
sollten von diesen unmittelbar durch den Handel an den Großhandel
und von diesem an die Raffinerie zur Einlösung weitergegeben werden.
Erst die von der Raffinerie gesammelten Zuckerkarten wären dann der
Reichszuckerstelle zur Kontrolle vorzulegen gewesen. Auf diese Weise
sollte der Zuckerhandel, der sich durch die gesetzliche Regelung des
Zuckerverkehrs in seinem Arbeitsgebiet eingeschränkt glaubte, wieder