Full text : Der Zucker im Kriege

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Industrie  eine  schwere  Schädigung  erleiden  könnten?)  Gleichzeitig
wurden  von  anderen  Seiten  Bedenken  geäußert,  daß  durch  die
wachsende  Verbreitung  von  Saccharin  als  Ersatz  sür  Zucker  der
menschlichen  Ernährung  wichtige  Nährstoffe  entzogen  würden  und
die  Ernährung  der  Massen  eine  Einbuße  erleiden  könnte.  Wenn  auch
entgegen  allen  Mitteilungen  über  angeblich  gesundheitsschädliche
Wirkungen  des  Saccharins  wiederholt  einwandfrei  die  vollständige
Unschädlichkeit  dieses  Süßstoffs  festgestellt  wurde,  so  schien  es  doch  aus
den  anderen  oben  angeführten  Gründen,  zu  denen  auch  Gründe  steuertechnischer
  Natur  getreten  sein  mögen,  erwünscht,  den  Verbrauch  des
Saccharins  gewissen  Einschränkungen  zu  unterwerfen.  Durch  Reichsgesetz ­
  vom  6.  Juli  1898  wurde  der  Verbrauch  von  Saccharin  sür
Deutschland  zunächst  eingeschränkt  und  für  Bier,  Wein,  Fruchtsüfte,
Konserven,  Liköre,  Zuckersäfte  und  Fruchtsäste  überhaupt,  für
andere  Nahrungsmittel  ohne  Deklaration  verboten.  Durch  ein
neues  Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  wurde  die  Verwendung  künstlicher ­
  Süßstoffe,  einschließlich  Saccharin,  sür  Nahrungsmittel,  mit
Ausnahme  der  für  Krankenernährung  bestimmten,  vollständig  verboten ­
  und  der  Verkauf  ausschließlich  den  Apotheken  übertragen.  Zur
Erleichterung  der  Überwachung  wurde  die  Herstellung  nur  der  Fabrik
von  Fahlberg  L  List  in  Westerhüsen  bei  Magdeburg  erlaubt  und  den
übrigen  Fabriken  eine  Abfindungssumme  bezahlt.
Durch  Bekanntmachung,  betreffend  die  Änderung  des  Süßstoffgesetzes ­
  vom  7.  Juli  1902,  vom  30.  März  1916  wurde  der  Reichskanzler ­
  ermächtigt,  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  2  des
Süßstoffgesetzes  vom  7.  Juli  1902  zuzulassen.  Durch  §  2  des  Süßstoffgesetzes ­
  vom  7.  Juli  1902  war  es  verboten:
a)  Süßstoff  herzustellen  oder  Süßstoff  Nahrungs-  oder  Genuß-.
  Mitteln  bei  deren  gewerblicher  Herstellung  zuzusetzen;
b)  Süßstoff  oder  süßstoffhaltige  Nahrungs-  oder  Genußmittel
aus  dem  Auslande  einzuführen;
c)  Süßstoff  oder  süßstoffhaltige  Nahrungs-  oder  Genußmittel
feilzuhalten  oder  zu  verkaufen.
.  Die  durch  das  Süßstoffgesetz  vom  7.  Juli  1902  dem  Bundesrat
erteilte  Ermächtigung,  für  die  Herstellung  und  Einführung  von
Süßstoff  die  Ermächtigung  einem  oder  mehreren  Gewerbetreibenden
st  Daß  durch  die  Freigabe  von  Saccharin  eine  Einschränkung  des  Zuckerverbrauches ­
  der  Bevölkerung  nicht  unbedingt  zu  erwarten  ist,  hat  sich  in  der
Schweiz  gezeigt.  Obwohl  dort  Saccharin  zum  Verkauf  freigegeben  ist,
betrug  der  durchschnittliche  Zuckerverbrauch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
im  Jahre  1913/11  32,22  kg  Rohwert,  also  über  11  kg  mehr  als  zu  gleicher
Zeit  in  Deutschland.
            
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