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zu geben, wurde dem Reichskanzler übertragen. Auf Grund dieser
Ermächtigung wurde durch Bekanntmachungvom25. April
19 16 die Herstellung von Saccharin, das im folgenden allgemein
nur als Süß st off bezeichnet wurde, der Saccharinfabrik,
Aktiengesellschaft, vormals Fahlberg, List. & Co., in Magdeburg-
Südost und der Chemischen Fabrik von Heyden, Aktiengesellschaft,
in Radebeul-Dresden übertragen. Der hergestellte Süßstoff ist an
die Kriegschemikalien-Aktiengesellschast, Berlin, zu liefern, die ihn
der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., Warenabteilung 3 Süß
stoff, zur Verfügung stellt. Die Abgabe von Süßstoff durch die
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft erfolgt ausschließlich auf Grund der
von der Reichszuckerstelle an die Bezugsberechtigten ausgestellten
Bezugsscheine. Für Süßstoff, der nach dem Süßstoffgesetz 1902 in
Apotheken zum Verkauf zugelassen war, fanden diese Bestimmungen
keine Anwendung. Die Preise des Süßstoffs waren der Bestimmung
des Reichskanzlers vorbehalten. Gewinne aus dem Süßstoffgeschäft
fließen in keinem Falle der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft zu, sondern
sind in einem besonderen Fonds zu sammeln, der der Verfügung des
Reichskanzlers untersteht.
Da infolge des Zuckermangels die Verwendung von Zucker in
verschiedenen Industriezweigen untersagt wurde, wurde hierfür als
Ersatz Süßstoff überwiesen. Die Verwendung von Süß-
st o f f wurde z u n ä ch st g e st a t t e t zur Herstellung von
Limonaden (natürlichen oder künstlichen sowie limonadenartigen
Getränken aller Art mit und ohne Kohlensäure). Durch Bekannt
machung vom 26. Mai 1916 wurde die Verwendung von Süßstoff
weiter gestattet zur Süßung von natürlichen und künstlichen Frucht
säften aller Art — ausgenommen zur Herstellung von solchen Frucht-
syrupen, die dazu bestimmt sind, bei der Herstellung von Arzneien
Verwendung zu finden — also insbesondere zum Zwecke der Süßung
von Grundstoffen für die Herstellung von Limonaden sowie sonstigen
gesüßten natürlichen und künstlichen Fruchtsäften und fruchtsaftartigen
Getränken aller Art. Durch Bekanntmachung vom 7. Juli 1916
wurde die Verwendung von Süßstoff weiter erlaubt bei der Her
stellung von;
Dunstobst und Kompott (das sind eingemachte ganze Früchte.
oder größere Fruchtstücke),
Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken,
Wermutwein, Likören, Bowlen (Maitrank), Punschextrakten
aller Art sowie Grundstoffen für solche und ähnliche
Getränke,