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das Gesetß keine Vorsorge, da für diesen Fall kein
Genehmigungsrecht vorgesehen sei.
Für den Olten sei als Ziel hingestellt worden, den
Großgrundbesiß zu vermindern. Die Aufteilung von
Grundstücken würde doch aber nicht gefördert werden
durch Erschverung des Handels, sondern gerade durch
seine Erleichterung. Wie auch im Osten die Grundstücks-
verkäufe dazu dienen würden, die Besitzungen zu ver-
größern, das könne man schon aus den vom Minister für
Sachsen angeführten Zahlen schließgen. Danach habe bei
weitem der größte Teil der Fläche, nämlich "/g, zur Ver-
größerung von Besitzungen gedient; und auch für den
Osten gelte, daß, wenn kleinere Besizungen von größeren
aufgekauft würden, gar keine Genehmigung stattfinde.
Daß aber das Genehmigungsrecht für den ganzen Grund-
stückshandel erschwerend wirke, könne keinem Zweifel
unterliegen.
Der Minister habe darauf hingewiesen, daß das
bayerische Geseß günstig gewirkt habe; er habe aber von
mehreren bayerischen Kollegen, die Fühlung mit den
Litzen hättet, gehört, daß das bayerische Gesetß ungünstig
gewirkt habe.
Der Antrag 14 enthalte gewiß eine große Ein-
schränkung des Genehmigungsrechtes; aber auch da heiße
es: wenn ,keine neuen Stellen geschaffen werden Jollen“.
Also auch bei der Schaffung von neuen Stellen solle
wieder die Genehmigung erforderlich sein. Das Ziel sei
aber doch nach den Ausführungen des Ministers und auch
nach der Absicht der Kommission, daß die Schaffung von
neuen Stellen erleichtert werden sollee Es müßte
also in dem Antrage heißen: „Wenn neue Stellen
geschaffen werden, ist keine Genehmigung erforderlich“.
Bei dem Bestreben, die innere Kolonisation zu
fördern, werde viel zu sehr vergessen, daß es zunächst
darauf ankomme, die bestehenden Kolonien zu erhalten.
Dafür gesschehe nichts. Nebenbei bemerkt würde sich dazu
jetzt eine sehr günstige Gelegenheit bieten, wenn man das
neue Fideikommißgeseß nicht nur auf den Großgrund-
besiß ausdehnte, sondern die fideikommissarische Bindung
ermöglichte bis herunter zu jedem selbständigen Besit.
Von anderer Seite (dem vierzehnten Redner)
wurde ausgeführt, in der Grundstücksbewegung seien zwei
Schattenseiten hervorgetreten: einmal würden viele Bauern-
höfe im ganzen aufgekauft, hiergegen treffe dieses Gesetz
keine Maßnahmen, das sei auch nicht seine Aufgabe.
Beim Fideikommißgesetz werde vielleicht auf diese Frage
eingegangen werden können. Sodann trete die sogenannte
Güterschlächterei hervor. Es gebe gewerbsmäßige Güter-
schlächter, die warteten, bis irgendwo ein Bauer in Ver-
legenheit komme, um ihn dann zunächst mit Geld zu
unterstützen und ihn schließlich zur Parzellierung seines
Hofes zu bringen. Daß diese Leute unter eine Kontrolle
gestellt würden, wie es das Gesetz beabsichtige, hielten
seine Freunde für sehr nütlich. s Y
Die Frage sei nun, ob man auch die Grundstücks-
vermittler mit einbeziehen solle. Diese seien Gewerbe-
treibende, die an sich eine nütliche Tätigkeit ausüben.
Sie seien zum Teil sogar privilegiert, so z. B. die
vereidigten Auktionatoren in Ostfriesland, die berechtigt
seien, Grundstücke zu versteigern und solche Ver-
äußerung mit Rechtswirkung zu beurkunden. Sie ständen
darin sogar den Notaren gleich. Seines Erachtens
fielen diese Verkaufsvermittler auch unter dieses Geset,
doch bitte er um Auskunft. ] ;:
gJerner sei die Frage, ob auch Notare unter dieses
Gesetß fielen. Sie seien keine Gewerbetreibenden; aber
wenn sie einen Grundstücksverkauf vermittelten, der die
Teilung des Grundbesittes mit sich bringe, trieben sie
dasselbe Gewerbe wie die ihnen ssonst gleichgestellten
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