Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
das Gesetß keine Vorsorge, da für diesen Fall kein 
Genehmigungsrecht vorgesehen sei. 
Für den Olten sei als Ziel hingestellt worden, den 
Großgrundbesiß zu vermindern. Die Aufteilung von 
Grundstücken würde doch aber nicht gefördert werden 
durch Erschverung des Handels, sondern gerade durch 
seine Erleichterung. Wie auch im Osten die Grundstücks- 
verkäufe dazu dienen würden, die Besitzungen zu ver- 
größern, das könne man schon aus den vom Minister für 
Sachsen angeführten Zahlen schließgen. Danach habe bei 
weitem der größte Teil der Fläche, nämlich "/g, zur Ver- 
größerung von Besitzungen gedient; und auch für den 
Osten gelte, daß, wenn kleinere Besizungen von größeren 
aufgekauft würden, gar keine Genehmigung stattfinde. 
Daß aber das Genehmigungsrecht für den ganzen Grund- 
stückshandel erschwerend wirke, könne keinem Zweifel 
unterliegen. 
Der Minister habe darauf hingewiesen, daß das 
bayerische Geseß günstig gewirkt habe; er habe aber von 
mehreren bayerischen Kollegen, die Fühlung mit den 
Litzen hättet, gehört, daß das bayerische Gesetß ungünstig 
gewirkt habe. 
Der Antrag 14 enthalte gewiß eine große Ein- 
schränkung des Genehmigungsrechtes; aber auch da heiße 
es: wenn ,keine neuen Stellen geschaffen werden Jollen“. 
Also auch bei der Schaffung von neuen Stellen solle 
wieder die Genehmigung erforderlich sein. Das Ziel sei 
aber doch nach den Ausführungen des Ministers und auch 
nach der Absicht der Kommission, daß die Schaffung von 
neuen Stellen erleichtert werden sollee Es müßte 
also in dem Antrage heißen: „Wenn neue Stellen 
geschaffen werden, ist keine Genehmigung erforderlich“. 
Bei dem Bestreben, die innere Kolonisation zu 
fördern, werde viel zu sehr vergessen, daß es zunächst 
darauf ankomme, die bestehenden Kolonien zu erhalten. 
Dafür gesschehe nichts. Nebenbei bemerkt würde sich dazu 
jetzt eine sehr günstige Gelegenheit bieten, wenn man das 
neue Fideikommißgeseß nicht nur auf den Großgrund- 
besiß ausdehnte, sondern die fideikommissarische Bindung 
ermöglichte bis herunter zu jedem selbständigen Besit. 
Von anderer Seite (dem vierzehnten Redner) 
wurde ausgeführt, in der Grundstücksbewegung seien zwei 
Schattenseiten hervorgetreten: einmal würden viele Bauern- 
höfe im ganzen aufgekauft, hiergegen treffe dieses Gesetz 
keine Maßnahmen, das sei auch nicht seine Aufgabe. 
Beim Fideikommißgesetz werde vielleicht auf diese Frage 
eingegangen werden können. Sodann trete die sogenannte 
Güterschlächterei hervor. Es gebe gewerbsmäßige Güter- 
schlächter, die warteten, bis irgendwo ein Bauer in Ver- 
legenheit komme, um ihn dann zunächst mit Geld zu 
unterstützen und ihn schließlich zur Parzellierung seines 
Hofes zu bringen. Daß diese Leute unter eine Kontrolle 
gestellt würden, wie es das Gesetz beabsichtige, hielten 
seine Freunde für sehr nütlich. s Y 
Die Frage sei nun, ob man auch die Grundstücks- 
vermittler mit einbeziehen solle. Diese seien Gewerbe- 
treibende, die an sich eine nütliche Tätigkeit ausüben. 
Sie seien zum Teil sogar privilegiert, so z. B. die 
vereidigten Auktionatoren in Ostfriesland, die berechtigt 
seien, Grundstücke zu versteigern und solche Ver- 
äußerung mit Rechtswirkung zu beurkunden. Sie ständen 
darin sogar den Notaren gleich. Seines Erachtens 
fielen diese Verkaufsvermittler auch unter dieses Geset, 
doch bitte er um Auskunft. ] ;: 
gJerner sei die Frage, ob auch Notare unter dieses 
Gesetß fielen. Sie seien keine Gewerbetreibenden; aber 
wenn sie einen Grundstücksverkauf vermittelten, der die 
Teilung des Grundbesittes mit sich bringe, trieben sie 
dasselbe Gewerbe wie die ihnen ssonst gleichgestellten 
1.7
	        
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