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würben wegen der Unsicherheit und der großen Verschiedenheit in
der Anlieferung nicht mehr in die Berechnung einbezogen.
Neben der festgesetzten Wochenhöchstmenge von 250 g Fleisch
auf den Kopf der versorgnngsberechtigten Bevölkerung stellte sich die
Notwendigkeit heraus, denjenigen Arbeitern, die besonders anstrengende
Leistungen zu vollbringen hatten, eine Z u l a g e zu geben. Die
Reichsfleischstelle hatte schon im Sommer 1916 dazu beigetragen,
namentlich die für die Heeresausrüstung wichtigen Betriebe durch
besondere Zuweisungen in den Stand zu setzen, Fabrikkantinen aufrecht
zu erhalten und ihren Schwerst- und Schwerarbeitern Zulagen zu
gewähren. Hierzu war die Reichsfleisch stelle im Sommer 1916
namentlich dadurch in der Lage gewesen, daß ihr größere Bestände
beschlagnahmter Konserven zur Verfügung gestanden hatten und daß
eine allgemeine Rationierung des Fleisches noch nicht durchgeführt war.
Mit der Einführung der allgemeinen Fleischkarte hatten diese
Sonderzuweisungcn ihr Ende gefunden, und es war nicht mehr
möglich, ohne besondere Vorschrift die Arbeiter über das durch die
Fleischkarte gewährleistete Maß mit Fleisch zu versorgen. Nach
einer Anordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes er
halten nunmehr regelmäßig im Wege der ordentlichen Fleisch-
belieferung die sogenannten Sch Werftarbeiter-— das sind im
wesentlichen die am offenen Feuer oder mit der Bearbeitung ge
sundheitsschädlicher Stoffe beschäftigten Personen — eine Zulage von
wöchentlich 100 g Fleisch. Das gleiche bekommen die unter Tage
beschäftigten Bergarbeiter, denen außerdem noch eine Zulage von
150 g Wurst gewährt wird, während die sogenannten Schwerarbeiter,
zu denen hinsichtlich der Fleischversorgnng nur die Angehörigen der
Eisenbahnverwaltung und der Post und die Arbeiter bestimmter, von
den Kriegsamtsstellen bezeichneter Werke gehören, 60 g Fleisch
auf den Kopf und die Woche Sonderznlage erhalten. Die Ausgabe
der Zulagen erfolgt durch Vermittlung der Kommunalverbände. Ein
Jndividualanspruch des einzelnen Arbeiters auf die Zulage ist nicht
anerkannt.
Eine teilweise Erhöhung der Wochenkopfmenge Fleisch wurde
notwendig, als der lang andauernde Frost in den Monaten Januar,
Februar und März 1917 die Kartoffelzufuhr in die großen Städte
unmöglich machte. Sie kam jedoch nur in denjenigen Gemeinden zur
Verabreichung, in denen anderweitige Aushilfsmittel nicht zur Ver
fügung standen. Anderseits ermöglicht es das Wesen der Reichs-
fleischkarte als einer Sperrkarte, in Umlageperioden, in denen andere
Nahrungsmittelqnellen reichlicher fließen, die 250 g Wochenkopf-