Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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würben wegen der Unsicherheit und der großen Verschiedenheit in 
der Anlieferung nicht mehr in die Berechnung einbezogen. 
Neben der festgesetzten Wochenhöchstmenge von 250 g Fleisch 
auf den Kopf der versorgnngsberechtigten Bevölkerung stellte sich die 
Notwendigkeit heraus, denjenigen Arbeitern, die besonders anstrengende 
Leistungen zu vollbringen hatten, eine Z u l a g e zu geben. Die 
Reichsfleischstelle hatte schon im Sommer 1916 dazu beigetragen, 
namentlich die für die Heeresausrüstung wichtigen Betriebe durch 
besondere Zuweisungen in den Stand zu setzen, Fabrikkantinen aufrecht 
zu erhalten und ihren Schwerst- und Schwerarbeitern Zulagen zu 
gewähren. Hierzu war die Reichsfleisch stelle im Sommer 1916 
namentlich dadurch in der Lage gewesen, daß ihr größere Bestände 
beschlagnahmter Konserven zur Verfügung gestanden hatten und daß 
eine allgemeine Rationierung des Fleisches noch nicht durchgeführt war. 
Mit der Einführung der allgemeinen Fleischkarte hatten diese 
Sonderzuweisungcn ihr Ende gefunden, und es war nicht mehr 
möglich, ohne besondere Vorschrift die Arbeiter über das durch die 
Fleischkarte gewährleistete Maß mit Fleisch zu versorgen. Nach 
einer Anordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes er 
halten nunmehr regelmäßig im Wege der ordentlichen Fleisch- 
belieferung die sogenannten Sch Werftarbeiter-— das sind im 
wesentlichen die am offenen Feuer oder mit der Bearbeitung ge 
sundheitsschädlicher Stoffe beschäftigten Personen — eine Zulage von 
wöchentlich 100 g Fleisch. Das gleiche bekommen die unter Tage 
beschäftigten Bergarbeiter, denen außerdem noch eine Zulage von 
150 g Wurst gewährt wird, während die sogenannten Schwerarbeiter, 
zu denen hinsichtlich der Fleischversorgnng nur die Angehörigen der 
Eisenbahnverwaltung und der Post und die Arbeiter bestimmter, von 
den Kriegsamtsstellen bezeichneter Werke gehören, 60 g Fleisch 
auf den Kopf und die Woche Sonderznlage erhalten. Die Ausgabe 
der Zulagen erfolgt durch Vermittlung der Kommunalverbände. Ein 
Jndividualanspruch des einzelnen Arbeiters auf die Zulage ist nicht 
anerkannt. 
Eine teilweise Erhöhung der Wochenkopfmenge Fleisch wurde 
notwendig, als der lang andauernde Frost in den Monaten Januar, 
Februar und März 1917 die Kartoffelzufuhr in die großen Städte 
unmöglich machte. Sie kam jedoch nur in denjenigen Gemeinden zur 
Verabreichung, in denen anderweitige Aushilfsmittel nicht zur Ver 
fügung standen. Anderseits ermöglicht es das Wesen der Reichs- 
fleischkarte als einer Sperrkarte, in Umlageperioden, in denen andere 
Nahrungsmittelqnellen reichlicher fließen, die 250 g Wochenkopf-
	        
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