Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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würben  wegen  der  Unsicherheit  und  der  großen  Verschiedenheit  in
der  Anlieferung  nicht  mehr  in  die  Berechnung  einbezogen.
Neben  der  festgesetzten  Wochenhöchstmenge  von  250  g  Fleisch
auf  den  Kopf  der  versorgnngsberechtigten  Bevölkerung  stellte  sich  die
Notwendigkeit  heraus,  denjenigen  Arbeitern,  die  besonders  anstrengende
Leistungen  zu  vollbringen  hatten,  eine  Z  u  l  a  g  e  zu  geben.  Die
Reichsfleischstelle  hatte  schon  im  Sommer  1916  dazu  beigetragen,
namentlich  die  für  die  Heeresausrüstung  wichtigen  Betriebe  durch
besondere  Zuweisungen  in  den  Stand  zu  setzen,  Fabrikkantinen  aufrecht
zu  erhalten  und  ihren  Schwerst-  und  Schwerarbeitern  Zulagen  zu
gewähren.  Hierzu  war  die  Reichsfleisch  stelle  im  Sommer  1916
namentlich  dadurch  in  der  Lage  gewesen,  daß  ihr  größere  Bestände
beschlagnahmter  Konserven  zur  Verfügung  gestanden  hatten  und  daß
eine  allgemeine  Rationierung  des  Fleisches  noch  nicht  durchgeführt  war.
Mit  der  Einführung  der  allgemeinen  Fleischkarte  hatten  diese
Sonderzuweisungcn  ihr  Ende  gefunden,  und  es  war  nicht  mehr
möglich,  ohne  besondere  Vorschrift  die  Arbeiter  über  das  durch  die
Fleischkarte  gewährleistete  Maß  mit  Fleisch  zu  versorgen.  Nach
einer  Anordnung  des  Präsidenten  des  Kriegsernährungsamtes  erhalten ­
  nunmehr  regelmäßig  im  Wege  der  ordentlichen  Fleischbelieferung
  die  sogenannten  Sch  Werftarbeiter-—  das  sind  im
wesentlichen  die  am  offenen  Feuer  oder  mit  der  Bearbeitung  gesundheitsschädlicher ­
  Stoffe  beschäftigten  Personen  —  eine  Zulage  von
wöchentlich  100  g  Fleisch.  Das  gleiche  bekommen  die  unter  Tage
beschäftigten  Bergarbeiter,  denen  außerdem  noch  eine  Zulage  von
150  g  Wurst  gewährt  wird,  während  die  sogenannten  Schwerarbeiter,
zu  denen  hinsichtlich  der  Fleischversorgnng  nur  die  Angehörigen  der
Eisenbahnverwaltung  und  der  Post  und  die  Arbeiter  bestimmter,  von
den  Kriegsamtsstellen  bezeichneter  Werke  gehören,  60  g  Fleisch
auf  den  Kopf  und  die  Woche  Sonderznlage  erhalten.  Die  Ausgabe
der  Zulagen  erfolgt  durch  Vermittlung  der  Kommunalverbände.  Ein
Jndividualanspruch  des  einzelnen  Arbeiters  auf  die  Zulage  ist  nicht
anerkannt.
Eine  teilweise  Erhöhung  der  Wochenkopfmenge  Fleisch  wurde
notwendig,  als  der  lang  andauernde  Frost  in  den  Monaten  Januar,
Februar  und  März  1917  die  Kartoffelzufuhr  in  die  großen  Städte
unmöglich  machte.  Sie  kam  jedoch  nur  in  denjenigen  Gemeinden  zur
Verabreichung,  in  denen  anderweitige  Aushilfsmittel  nicht  zur  Verfügung ­
  standen.  Anderseits  ermöglicht  es  das  Wesen  der  Reichsfleischkarte
  als  einer  Sperrkarte,  in  Umlageperioden,  in  denen  andere
Nahrungsmittelqnellen  reichlicher  fließen,  die  250  g  Wochenkopf-
            
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