Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

56

Der  Grundsatz  über  den  Umfang  der  Kartenpflicht  wurde  ergänzt
durch  §  11  der  Verordnung,  der  Fleisch  aus  Notschlachtungen,  das
bei  der  Fleischbeschau  für  minderwertig  oder  nur  bedingt  tauglich
erklärt  wird,  ebenfalls  für  „kartenfrei"  erklärte,  da  man  fürchtete,
dieses  Fleisch  bei  Anrechnung  auf  Karten  nicht  absetzen  zu  können.
Diese  grundlegenden  Vorschriften  finden  indessen  ihre  Einschränkungen ­
  in  verschiedener  Richtung,  was  für  die  kommunale
Bewirtschaftung  von  größter  Bedeutung  ist:
Zunächst  stellt  §  2  fest,  daß  landesrechtlich  der  Kreis  der  Karteupflicht
  beliebig  erweitert  werden  kann.  Die  einzige  Grenze  ist  hierbei,
daß  die  Höchstmengen  für  den  Verbrauch  der  schon  nach  Reichs  recht
kartenpflichtigen  Sorten  hierbei  nicht  erhöht  werden  dürfen.  Eine
besondere  Zuteilung  landesrechtlich  kartenpflichtig  gemachten  Fleisches
neben  oder  außer  jener  Höchstmengc  des  Fleisches  nach  §  1  ist
also  nicht  untersagt.  —  Man  nahm  an,  daß  die  Landesbehörden  mit
dieser  Vorschrift  den  Verkehr  mit  Hasen,  Gänsen  usw.,  gegebenenfalls
auch  mit  Pferdefleisch,  regeln  würden,  soweit  dies  örtlich  nötig  und
zweckmäßig  erscheinen  würde.  Das  ist  indessen  nur  vereinzelt  für  gewisse ­
  Mengen  von  Auslandswarcn  (Kaninchen,  Hasen,  Gänse)  und
für  Pferdefleisch  geschehen.  Es  ist  wenig  von  jener  Ermächtigung
Gebrauch  gemacht  worden;  nur  das  Ziegenfleisch  ist  in  einer  Reihe
von  Staaten  heute  zum  Schutze  vor  übermäßiger  Abschlachtung  kartenpflichtig ­
  gemacht  worden.  Daß  die  Einbeziehung  besonders  bei  Pferdefleisch ­
  in  den  Großstädten  erwünscht  und  zulässig  sei,  ist  vom  Kriegsernährungsamt ­
  später  noch  wiederholt  betont  worden.  Die  Stadt
Mannheim  z.  B.  hat  die  Verteilung  des  Pferdefleisches  an  Minderbemittelte ­
  auf  dieser  Grundlage  geordnet.
Eine  andere  Einschränkung  führte  später  der  Wunsch  des  KricgSernührungsanites
  herbei,  die  Herstellung  von  Wurst,  zur  Verbesserung ­
  der  Belieferung  der  Fleischkarten,  möglichst  zu  erhöhen.  Hierfür ­
  find  die  nach  §  1  Abs.  2  der  Verordnung  kartenfrei  gelassenen  Abgänge ­
  minder  beliebter  Art  wertvolles  Material.  Es  ist  deshalb
allen  beteiligten  Stellen  aufgegeben  worden,  diese  Dinge  nicht  in  den
freien  Verkehr  gehen  zu  lassen,  sondern  zu  verwursteu,  womit  sie  in
der  Hauptsache  als  „kartenfrei"  verschwunden  sind.
Schließlich  ergab  die  Praxis  sehr  bald,  daß  die  Vorschrift  des
§  11  über  die  Freigabe  mindertauglichen  Notschlachtungsfleisches ­
  zu  wilden  Zustünden  führte.  Die  Notschlachtungcn
wurden  willkürlich  herbeigeführt,  das  Fleisch  sehr  leicht  als  bedingt
tauglich  bezeichnet,  um  kartenfreies  Fleisch  zu  erzielen.  Dem  schob
das  Kriegsernährungsamt  einen  Riegel  vor,  indem  es  durch  die
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.