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Der Grundsatz über den Umfang der Kartenpflicht wurde ergänzt
durch § 11 der Verordnung, der Fleisch aus Notschlachtungen, das
bei der Fleischbeschau für minderwertig oder nur bedingt tauglich
erklärt wird, ebenfalls für „kartenfrei" erklärte, da man fürchtete,
dieses Fleisch bei Anrechnung auf Karten nicht absetzen zu können.
Diese grundlegenden Vorschriften finden indessen ihre Einschränkungen
in verschiedener Richtung, was für die kommunale
Bewirtschaftung von größter Bedeutung ist:
Zunächst stellt § 2 fest, daß landesrechtlich der Kreis der Karteupflicht
beliebig erweitert werden kann. Die einzige Grenze ist hierbei,
daß die Höchstmengen für den Verbrauch der schon nach Reichs recht
kartenpflichtigen Sorten hierbei nicht erhöht werden dürfen. Eine
besondere Zuteilung landesrechtlich kartenpflichtig gemachten Fleisches
neben oder außer jener Höchstmengc des Fleisches nach § 1 ist
also nicht untersagt. — Man nahm an, daß die Landesbehörden mit
dieser Vorschrift den Verkehr mit Hasen, Gänsen usw., gegebenenfalls
auch mit Pferdefleisch, regeln würden, soweit dies örtlich nötig und
zweckmäßig erscheinen würde. Das ist indessen nur vereinzelt für gewisse
Mengen von Auslandswarcn (Kaninchen, Hasen, Gänse) und
für Pferdefleisch geschehen. Es ist wenig von jener Ermächtigung
Gebrauch gemacht worden; nur das Ziegenfleisch ist in einer Reihe
von Staaten heute zum Schutze vor übermäßiger Abschlachtung kartenpflichtig
gemacht worden. Daß die Einbeziehung besonders bei Pferdefleisch
in den Großstädten erwünscht und zulässig sei, ist vom Kriegsernährungsamt
später noch wiederholt betont worden. Die Stadt
Mannheim z. B. hat die Verteilung des Pferdefleisches an Minderbemittelte
auf dieser Grundlage geordnet.
Eine andere Einschränkung führte später der Wunsch des KricgSernührungsanites
herbei, die Herstellung von Wurst, zur Verbesserung
der Belieferung der Fleischkarten, möglichst zu erhöhen. Hierfür
find die nach § 1 Abs. 2 der Verordnung kartenfrei gelassenen Abgänge
minder beliebter Art wertvolles Material. Es ist deshalb
allen beteiligten Stellen aufgegeben worden, diese Dinge nicht in den
freien Verkehr gehen zu lassen, sondern zu verwursteu, womit sie in
der Hauptsache als „kartenfrei" verschwunden sind.
Schließlich ergab die Praxis sehr bald, daß die Vorschrift des
§ 11 über die Freigabe mindertauglichen Notschlachtungsfleisches
zu wilden Zustünden führte. Die Notschlachtungcn
wurden willkürlich herbeigeführt, das Fleisch sehr leicht als bedingt
tauglich bezeichnet, um kartenfreies Fleisch zu erzielen. Dem schob
das Kriegsernährungsamt einen Riegel vor, indem es durch die