Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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meiufom durchgeführt werden, daß also das Tier gemeinsam 
beschafft wird, der Stall gemeinsam bereitgestellt wird und 
die Fütterung und Bedienung gemeinsam oder durch ge 
meinsame Organe durchgeführt wird. Es genügt also nicht, 
daß sich Einzelne nur mit Geld- oder Futtcrbeschaffnngen 
beteiligen. Diese Gemeinsamkeit setzt mithin eine nahe 
wirtschaftliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweine 
haltung voraus. 
Das Kriegsernährungsamt folgert hieraus in einem besonderen 
Schreiben an die Bundesregierungen folgendes: Die gemeinsame 
Mästung liegt vor, wenn verschiedene Familien sie in einem für alle 
nahe erreichbaren Stalle'durchführen. Sie kann auch dann noch vor 
liegen, wenn sich eine Anzahl von Personen zusammenschließt, 
gemeinsam die Futtermittel aus Küchenabfällen zusammenbringt und 
hiermit gemeinsam mästet. Wird jedoch der Kreis so groß, daß der 
Einzelne jeden Einfluß auf die Schweinehaltung selbst verliert und 
nur noch durch Zahlung von Geldbeiträgen oder Ablieferung von 
Futtermitteln beteiligt bleibt, so wird der Kommunalverband die Vor 
teile der Selbstversorgung versagen müssen. Insbesondere wird sich 
das empfehlen, sobald durch solche großen Gesellschaften mit einer 
hauptsächlich pekuniären Beteiligung ein Vorrecht der bemittelten 
Kreise geschaffen werden würde. 
Heute verbietet insbesondere die Futtermittelknappheit von 
selbst, daß die Mehrzahl der Schweine, die noch mästbar sind, etwa 
den Bemittelten vorbehalten würde. Wo also die Gemeinde Futter 
gewinnt, insbesondere durch die Sammlung von Küchenabfällen, wird 
sie dieses zur Gewinnung fetter Schweine für die allgemeine Ver 
sorgung Aller ergreifen müssen. Etwas ganz anderes ist es, daß die 
Gemeinde Krankenanstalten und ähnliche Betriebe zur Versorgung 
der von ihnen zu beköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe 
zur Ernährung ihrer Angestellten und Arbeiter zur Selbstversorgung 
mit selbstgemästeten Schweinen — seit der Verordnung vom 2. Mai 
1917 kraft staatlicher Ermächtigung auch mit Rindern — zulassen 
kann. Dies ist sozial nötig und segensreich. Auch diese Anstalten 
und Betriebe müssen indessen die Vorschriften, insbesondere die 
Mästungsfrist, die Einholung der Schlachterlaubnis und die An 
rechnung auf die Fleischkarten, beachten. Nur können für gewerbliche 
Betriebe durch staatliche Erlaubnis kraft Ermächtigung des Prä 
sidenten des Kriegsernährungsamts Erleichterungen bei der Benutzung 
fremder Ställe im Ausnahmefalle gewährt werden.
	        
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