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meiufom durchgeführt werden, daß also das Tier gemeinsam
beschafft wird, der Stall gemeinsam bereitgestellt wird und
die Fütterung und Bedienung gemeinsam oder durch ge
meinsame Organe durchgeführt wird. Es genügt also nicht,
daß sich Einzelne nur mit Geld- oder Futtcrbeschaffnngen
beteiligen. Diese Gemeinsamkeit setzt mithin eine nahe
wirtschaftliche Beziehung zu der gemeinsamen Schweine
haltung voraus.
Das Kriegsernährungsamt folgert hieraus in einem besonderen
Schreiben an die Bundesregierungen folgendes: Die gemeinsame
Mästung liegt vor, wenn verschiedene Familien sie in einem für alle
nahe erreichbaren Stalle'durchführen. Sie kann auch dann noch vor
liegen, wenn sich eine Anzahl von Personen zusammenschließt,
gemeinsam die Futtermittel aus Küchenabfällen zusammenbringt und
hiermit gemeinsam mästet. Wird jedoch der Kreis so groß, daß der
Einzelne jeden Einfluß auf die Schweinehaltung selbst verliert und
nur noch durch Zahlung von Geldbeiträgen oder Ablieferung von
Futtermitteln beteiligt bleibt, so wird der Kommunalverband die Vor
teile der Selbstversorgung versagen müssen. Insbesondere wird sich
das empfehlen, sobald durch solche großen Gesellschaften mit einer
hauptsächlich pekuniären Beteiligung ein Vorrecht der bemittelten
Kreise geschaffen werden würde.
Heute verbietet insbesondere die Futtermittelknappheit von
selbst, daß die Mehrzahl der Schweine, die noch mästbar sind, etwa
den Bemittelten vorbehalten würde. Wo also die Gemeinde Futter
gewinnt, insbesondere durch die Sammlung von Küchenabfällen, wird
sie dieses zur Gewinnung fetter Schweine für die allgemeine Ver
sorgung Aller ergreifen müssen. Etwas ganz anderes ist es, daß die
Gemeinde Krankenanstalten und ähnliche Betriebe zur Versorgung
der von ihnen zu beköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe
zur Ernährung ihrer Angestellten und Arbeiter zur Selbstversorgung
mit selbstgemästeten Schweinen — seit der Verordnung vom 2. Mai
1917 kraft staatlicher Ermächtigung auch mit Rindern — zulassen
kann. Dies ist sozial nötig und segensreich. Auch diese Anstalten
und Betriebe müssen indessen die Vorschriften, insbesondere die
Mästungsfrist, die Einholung der Schlachterlaubnis und die An
rechnung auf die Fleischkarten, beachten. Nur können für gewerbliche
Betriebe durch staatliche Erlaubnis kraft Ermächtigung des Prä
sidenten des Kriegsernährungsamts Erleichterungen bei der Benutzung
fremder Ställe im Ausnahmefalle gewährt werden.