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nach Berliner Notierung) von etwa 1,10 Ji vom Kommunalverbande
die Zulage an etwa 4 / 5 der Bevölkerung unter Abrechnung des Zu
schusses von 70 Hs mit rund 20 bis 18 Hs, also etwa dem Preise des
wegfallenden einen Pfundes Brot, gegeben werden sollte. Hierbei
war sich das Kriegsernährungsamt bewußt, daß bei der Kürze der für
die Organisation verfügbaren Zeit und bei der Tatsache, daß die Ab
grenzung der wohlhabenden Minderheit nicht überall, wo sie noch
nicht bestand, in den Kommunalverbanden sofort einführbar war,
eine Zwangsregel für die Verbilligung nur bis zu gewissen Ein
kommensgrenzen nicht durchführbar war. Es blieb deshalb der kom-
munalen Regelung überlassen, ob die Verbilligung um 70 Hs für
alle oder um einen entsprechend höheren Satz für einen Teil der
Bevölkerung verwirklicht wurde. Vorbedingung war die Einführung
einer besonderen, nur örtlich geltenden kommunalen
Z u s a tz k a r t e u n d d i e V e r b i l l i g u n g u m m i n d e st e n s
den R e i ch s z u s ch u ß. Die Kommunalverbände haben dem
entsprechend die Frage, je nach ihren örtlichen Verhältnissen, ver
schieden geregelt.
Die ganze Maßregel erreicht naturgemäß Mitte August 1917
mit der dann wieder einsetzenden höheren Brotration ihr Ende.
(Vcrgl. die Verordnung vom 22. Juli 1917 — Reick,Sgesctzblatt
S. 641).
Die Verrech n u n g der Selvstversorger-Ver-
branchsmengen auf die Fleischkarten bildet ein besonderes
Kapitel für sich. Die Regelung hatte bislang nach § 10 Abs. 3 der
Verordnung vom 21. August 1916 zu erfolgen. Diese Vorschrift
hat zu vielen Zweifeln Anlaß gegeben. Ihr Sinn, der inzwischen in
der Verordnung vom 2. Mai 1917 klarer gefaßt worden ist, war,
daß den Selbstversorgern eine Kopfmenge sichergestellt werden sollte,
die die Mühe der Mästung und Schlachtung belohnt und etwaigem
Gewichtsverluste bei Herstellung von Dauerwaren Rechnung trägt.
Deshalb sollte das Schlachtgewicht nur mit drei Fünfteln, beim ersten
Schwein im Jahre nur mit fünf Zehnteln auf die Karten angerechnet
werden. Dies bedeutet also, daß die Fleischkarte bei der Verrechnung
einen um zwei Drittel, beim ersten Schwein einen auf das Doppelte
erhöhten Wert hat, also crstercnfalls mit 416,6 g, lctzterenfalls mit
500 g zu verrechnen ist. Für die Zwei-Drittel-Berechnung ergibt
das nämlich folgende Formel:
? x --- 250 g,