Full text: Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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nach Berliner Notierung) von etwa 1,10 Ji vom Kommunalverbande 
die Zulage an etwa 4 / 5 der Bevölkerung unter Abrechnung des Zu 
schusses von 70 Hs mit rund 20 bis 18 Hs, also etwa dem Preise des 
wegfallenden einen Pfundes Brot, gegeben werden sollte. Hierbei 
war sich das Kriegsernährungsamt bewußt, daß bei der Kürze der für 
die Organisation verfügbaren Zeit und bei der Tatsache, daß die Ab 
grenzung der wohlhabenden Minderheit nicht überall, wo sie noch 
nicht bestand, in den Kommunalverbanden sofort einführbar war, 
eine Zwangsregel für die Verbilligung nur bis zu gewissen Ein 
kommensgrenzen nicht durchführbar war. Es blieb deshalb der kom- 
munalen Regelung überlassen, ob die Verbilligung um 70 Hs für 
alle oder um einen entsprechend höheren Satz für einen Teil der 
Bevölkerung verwirklicht wurde. Vorbedingung war die Einführung 
einer besonderen, nur örtlich geltenden kommunalen 
Z u s a tz k a r t e u n d d i e V e r b i l l i g u n g u m m i n d e st e n s 
den R e i ch s z u s ch u ß. Die Kommunalverbände haben dem 
entsprechend die Frage, je nach ihren örtlichen Verhältnissen, ver 
schieden geregelt. 
Die ganze Maßregel erreicht naturgemäß Mitte August 1917 
mit der dann wieder einsetzenden höheren Brotration ihr Ende. 
(Vcrgl. die Verordnung vom 22. Juli 1917 — Reick,Sgesctzblatt 
S. 641). 
Die Verrech n u n g der Selvstversorger-Ver- 
branchsmengen auf die Fleischkarten bildet ein besonderes 
Kapitel für sich. Die Regelung hatte bislang nach § 10 Abs. 3 der 
Verordnung vom 21. August 1916 zu erfolgen. Diese Vorschrift 
hat zu vielen Zweifeln Anlaß gegeben. Ihr Sinn, der inzwischen in 
der Verordnung vom 2. Mai 1917 klarer gefaßt worden ist, war, 
daß den Selbstversorgern eine Kopfmenge sichergestellt werden sollte, 
die die Mühe der Mästung und Schlachtung belohnt und etwaigem 
Gewichtsverluste bei Herstellung von Dauerwaren Rechnung trägt. 
Deshalb sollte das Schlachtgewicht nur mit drei Fünfteln, beim ersten 
Schwein im Jahre nur mit fünf Zehnteln auf die Karten angerechnet 
werden. Dies bedeutet also, daß die Fleischkarte bei der Verrechnung 
einen um zwei Drittel, beim ersten Schwein einen auf das Doppelte 
erhöhten Wert hat, also crstercnfalls mit 416,6 g, lctzterenfalls mit 
500 g zu verrechnen ist. Für die Zwei-Drittel-Berechnung ergibt 
das nämlich folgende Formel: 
? x --- 250 g,
	        
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