Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

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Dasselbe  Listenverfahren  ist  im  Sommer  1917  für  die  vorübergehend ­
  gewährte  kommunale  Zusatzkarte  mit  dein  Erfolge  geint
worden,  daß  diese  überall  reibungslos  beliefert  werden  konnte.
Abweichende  Regelungen  ergeben  sich  nur  bei  der  Zuteilung  der
oben  behandelten  besonderen  S  ch  w  e  r  st  a  r  b  e  i  t  c  r  z  u  l  a  g  e  n.
Nach  der  Absicht  des  Kriegsernährungsantts  sollten  diese  nicht  im
Schlächterladen  zu  haben  sein,  da  sie  dann  nicht  sicher  dem  bedachten
Nüstungsarbeiter  zugute  gekommen  wären,  der  sie  nach  Befinden  der
Familie  hätte  überlassen  können.  Das  Fleisch  für  diese  Zulagen  sollte
vielmehr  de»  Rüstungsbetriebcn  selbst  zugehen,  die  cs  folglich  unter
Übergehung  des  Kleinhandels  und  der  Kartenfrage  unmittelbar  zur
Speisung  der  Bedachten  verwendeten.
Besonderheiten  bot  die  Befriedigung  des  Bedarfs  der  G  a  st  -
und  S  ch  a  ii  k  b  e  t  r  i  e  b  c.  Diesen  muhte  Gelegenheit  _  geboten
werden,  die  den  Gästen  abgenonrmeneu  Fleischkartenabschnitte  dem
Metzger  ebenfalls  zur  Kundenlistc  anzumelden.  Besonders  im  Anfang
führte  das  leicht  dazu,  daß  bei  knappem  Vorrat  die  Gastwirtschaften
am  ehesten  und  besten  bedient  wurden,  da  sie  die  größten  Abnehmer
ivarcn,  so  daß  hinterher  einzelne  Verbraucher  ganz  oder  teilweise
leer  ausgingen.  Dies  wurde  von  einzelnen  Städten  dadurch  verhindert, ­
  daß  sie  für  jeden  Gastwirtschaftsbetrieb  Höchstmengen  (Kontingente) ­
  einführten,  von  anderen  so,  daß  sie  die  Gastwirte  aus  eine
besondere  Knndeiilistc  verwiesen,  deren  Befriedigung  erst  an  die  Reihe
kam,  wenn  die  Einzelverbraucher  ihren  Mundteil  erhalten  hatten.
Eine  ganz  wesentliche  Bedeutung  erhielt  die  Kundenliste  mit  der
Rücklieferung  der  Fleischkartenabschnitte  der  eingetragenen  Kunden
in  der  Zeit  der  „verbilligten"  F  l  e  i  s  ch  z  u  l  a  g  c.  Hier
innßte  das  Rätsel  gelöst  werden,  wie  die  Verbilligung  mit  den
Fleischern  abzurechnen  war.  An  vielen  Orten  forderte  man  Vorlage
der  kommunalen  Kartenabschnitte  der  Besteller,  um  dann  von  vornherein ­
  das  hierzu  nötige  Fleisch  dem  Metzger  sofort  billiger  abzugeben,
1°  daß  jede  weitere  Abrechnung  mit  ihm  unterblieb.  Anderwärts
beließ  man  cs  bei  den  alte»  Preisen,  verlangte,  daß  der  Metzger  gegen
Kommnnalkartenabschnitte  billiger  lieferte,  und  vergütete  ihm  sodann
die  Abschnitte  mit  dem  Verbilligungssatze.  Hierbei  ist  zu  beachten
gewesen,  daß  in  G  a  st  -und  S  ch  a  n  k  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  e  n  die  Verbilligung ­
  im  Sinne  der  Zusatzkarte  rein  technisch  unausführbar  ist.
Wo  also  in  solchen  Wirtschaften  gegen  die  Züsatzkarte  Fleischspeisen
abgegeben  werden  durften,  mußte  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß
der  Betriebsinhaber  auf  die  —  etwa  zu  besonderer  Kundenlistc  oder
gar  Amtsstelle  —  znrückgelieferten  koininnnale»  Abschnitte  keine
            
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