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ein ungewöhnlicher Gewinn des Viehhandels und des Fleischer-
gewerbes Schuld trage. Jur Jahre 1912 gab eine erneute starke
Preissteigerung für Vieh und Fleisch der Reichsregierung Anlaß zu
umfassenden Erhebungen über die Verhältnisse im Schlachtvieh- und
Fleischverkehr. Einen wichtigen Teil der Erhebungen und der
daran sich anschließenden Beratungen bildete die Frage, welches
Spannungsverhältnis zwi schen Vieh- und Fleisch-
preisen angemessen sei. Hierbei zeigte cs sich, daß zuverlässige
Untersagen zur Feststellung der angemessenen Spannung fehlten.
Zwar boten die Berichte der Schlachtviehmärkte über die Schlacht-
viehpreise seit Inkrafttreten des Preisfeststellungsgesetzes vom
8. Februar 1909 zutreffendere Angaben als früher. Die
Berichterstattung über die Viehpreise erfolgte jedoch nicht
durchweg nach einheitlichen Grundsätzen, außerdem wurde die
Zuverlässigkeit der Notierung nach Lebendgewicht bemängelt. Durch
den Schlußscheinzwang hatten sich diese Verhältnisse nur scheinbar
und lediglich bei den Schweinen gebessert, weil bei Schlachtschweinen
der Güteunterschied nicht so hohen Schwankungen unterliegt wie bei
Schlachtrindern und weil sich der Schlachtverlust bei schlachtreifen
Schweinen in gewöhnlichen Zeitläuften in engeren Grenzen
bewegt. Bei Rindern ging der gleiche Lebendgewichtspreis au
l'srschiedencu Orten neben einem verschiedenen Schlachtgewichtspreise
einher. Am gleichen Orte schwankte das Verhältnis der Notierung
"ach Lebend- und Schlachtgewicht von Markttag zu Markttag; denn
K nach der Zusammensetzung des Auftriebes, der Jahreszeit,
besondes aber der Auswahl der gemäß Reichsgesetz vom 8. Fe
bruar 1909 zur Verwiegung gelangenden Tiere traten große Ver
schiebungen des Durchschnittsverhältnisses zwischen Lebend- und
Schlachtgewichtspreis ein.
Ein weiterer Mangel der Berichterstattung über die Schlacht-
"iehpreise bestand darin, daß eine Preisnotierung für alle einzelnen
Schlachtwertklassen vorgenommen wurde, auch wenn in einer Klasse
°er Auftrieb so gering war, daß eine sichere Wertermittlung in
Frage gestellt war.
Ferner war die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen
"stch für solche Märkte angeordnet worden, die wegen der Gering
fügigkeit des Auftriebes keinen niaßgeblichen Einfluß auf die Preis
bildung beanspruchen konnten.
Schließlich brachten die Marktberichte nur den Marktpreis zum
Ausdruck. Wo das Vieh nicht am Schlachtviehmarkte gehandelt
wurde, niußte der Stallpreis schätzungsweise, ausgehend vom Markt-