Full text : Vieh und Fleisch in der deutschen Kriegswirtschaft

preise  durch  die  Verordnung  über  die  Preise  der  landwirtschaftlichen ­
  Erzeugnisse  aus  der  Ernte  191-7  und  für  Schlachtvieh  vom
19.  März  1917  in  Verbindung  mit  der  Verordnung  über  die
Schlachtvieh-  und  Fleischpreise  für  Schweine  und  Rinder  vom
5.  April  1917  mit  Wirkung  vom  1.  Mai  und  1.  Juli  1917  für  das
ganze  Reichsgebiet  festgelegt.

d)  11  n  k  o  st  c  n  u  n  d  Verl  u  st  c.

Die  Unkosten  uub  Verluste  zerfallen  in  solche,  die  beim
Erwerb  des  Tieres  und  bis  zur  Anlieferung  an  die  Schlachtflätte,
ferner  durch  die  Schlachtung  und  die  Zerlegung  des  ausgeschlachteten
Tierkörpers  zum  Zwecke  der  Zuteilung  an  den  Ladenschlächter  entstehen. ­

Zu  erstere  n  Unkosten  gehören  die  U  m  s  a  tz  -  und  Vermittlungsgebühren ­
  der  V  i  e  h  h  a  n  d  e  l  s  v  e  r  b  ä  n  d  e,  die
auch  das  T  r  a  n  S  p  o  r  t  r  i  f  i  k  o  einschließen  und  früher  bei  Großvieh
meistens  7%  betrugen,  in  letzter  Zeit  aber  auf  ö 1 /^  (in  Preußen),
3  (in  Thüringen)  zurückgegangen  sind.  Die  Belastung  des
Fleischpreises  durch  die  Vichhandelsgebührcn  wechselt  nicht  nur  nach
der  Höhe  des  prozentualen  Zuschlages  und  des  Lebendgewichtspreises,
sondern  auch  nach  dem  Ausfall  der  Schlachtausbeutc.  Der  auf  1  leg
Fleisch  entfallende  Betrag  beläuft  sich  z.  B.
bei  einem  Viehpreise  von  1,90  Ji  für  1  kg,
7  %  Viehhandelsgcbnhr  und  55%  Schlachtausbeute  auf  24  ty
1%  ..  48%  ..  ..  26
7%  „  40%  „  „  38  „
bei  einem  Viehpreise  von  1,60  Ji  für  1  kg,
7%  ViehhaudelSpebühr  und  55%  Schiachtausbcute  auf  20

48%

23
28
16
18,6
22

Ferner  zählen  hierzu  die  F  r  a  ch  t  k  o  st  e  n,  die  bei  weiter  Entfernung
des  Bedarftgebictes  vom  Erzeugungsgcbiet  den  Ankaufspreis  eines
Schlachttieres  wesentlich  verteuern.  Sic  betrugen  nach  den  Ermittlungen ­
  der  Preisprüfungsabteilung  der  Reichsfleischstelle
bei  Rindern  bis  1,50%  des  Lebendgewichtspreises
„  Kälbern  1,67%
„  Schweinen  „  1,12%
„  Schafen  „  2,59%  „
            
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