38
Erzeugung zwanglos abfließen, einen Zuschußbedarf ebenso zuströmen
lassen. Demgegenüber erschien zunächst die Zentralisation als kostspieliger,
schwerfälliger, als das technisch fast nicht zu meisternde
Verfahren, das nur mit scharfen Eingriffen in das übliche, eingefahrene
Verkehrsgeleise durchkommen könnte.
Dieser Gedanke der Versorgungsregelung ergab sich schon aus
den praktischen Erfahrungen der Brotgetreidebewirtschaftung, mehr
noch aus den Versuchen zur Regelung anderer Verbrauchsgüter von
technisch schwieriger Eigenart heraus. Nach Lage der Dinge konnte
es nur befriedigend wirken, wenn sich die Überschußgebiete selbst beschränkten
und den vollen Überschuß an die Bedarssgebiete abgaben.
Der ganze Plan bedeutete eine Verlegung des Schwerpunktes der
Versorgungsregelung in die unteren Verwaltungsstellen hinein. Die
Bekanntmachung vom 25. September 1915 über Preisprüfungsstellen
und Versorgung kl regelustg, auch in der neuen Fassung vom
4. November 1915, brachteZnmhrem zweiten Teil diesen Gedanken
grundsätzlich zur Anerkennung. Hier werden dem Kommunalverbande
folgende Aufgaben zugewiesen: Mit Zustimmung der
Landes-Zentralbehörden kann er für Erzeuger und Hersteller, für
Händler und Gewerbetreibende feines Bezirkes hinsichtlich des Betriebes,
des Absatzes, des Erwerbes, der Preise und der Beschaffung
Vorschriften erlassen, er kann Handel und Gewerbe aus der Versorgung
ausschließen und diese selbst in die Hand nehmen, er kann
in Lieferungsverträge über Gegenstände des notwendigen Lebensbedarss
eintreten, die ausschließliche Versorgung gemeinnützigen Einrichtungen
oder einzelnen Handel- und Gewerbetreibenden übertragen
unter gleichzeitigem Erlaß von Bestimmungen betreffend den Betrieb,
insbesondere den Weiterverkauf, und die Preise; er kann Vorschriften
zur Regelung des Verbrauches erlassen; er kann fernerhin für die
Zwecke der Versorgungsregelung Erzeuger und Hersteller von Gegenständen
des notwendigen Lebensbedarfs und Vereinigungen von
ihnen zu Verbänden zusammenschließen für die Regelung der Beschaffung,
des Absatzes und der Preise, notfalls durch Zwang.
Damit wurden den Kommunalverbünden Aufgaben zugewiesen,
die nach Art und Umfang weitab von ihren gewohnten Arbeitsgebieten
lagen. Die neuen Aufgaben verlangten einen besonderen Sachverstand,
engste Vertrautheit mit den örtlichen Wirtschaftsverhältnissen, Übersicht
über die stets wechselnde Lage der Versorgung und die ständig sich
verschiebenden Versorgungswege, Verständnis für die kaufmännische
(Gestehungskosten-Kalkulation, Gewinnanfschlag, Buchführung, Handelsgewohnheiten,
Geschäftspraxis) und technische Seite (Erzeugung,