Full text : Die Preisprüfungsstellen

38

Erzeugung  zwanglos  abfließen,  einen  Zuschußbedarf  ebenso  zuströmen
lassen.  Demgegenüber  erschien  zunächst  die  Zentralisation  als  kostspieliger, ­
  schwerfälliger,  als  das  technisch  fast  nicht  zu  meisternde
Verfahren,  das  nur  mit  scharfen  Eingriffen  in  das  übliche,  eingefahrene ­
  Verkehrsgeleise  durchkommen  könnte.
Dieser  Gedanke  der  Versorgungsregelung  ergab  sich  schon  aus
den  praktischen  Erfahrungen  der  Brotgetreidebewirtschaftung,  mehr
noch  aus  den  Versuchen  zur  Regelung  anderer  Verbrauchsgüter  von
technisch  schwieriger  Eigenart  heraus.  Nach  Lage  der  Dinge  konnte
es  nur  befriedigend  wirken,  wenn  sich  die  Überschußgebiete  selbst  beschränkten ­
  und  den  vollen  Überschuß  an  die  Bedarssgebiete  abgaben.
Der  ganze  Plan  bedeutete  eine  Verlegung  des  Schwerpunktes  der
Versorgungsregelung  in  die  unteren  Verwaltungsstellen  hinein.  Die
Bekanntmachung  vom  25.  September  1915  über  Preisprüfungsstellen
und  Versorgung  kl  regelustg,  auch  in  der  neuen  Fassung  vom
4.  November  1915,  brachteZnmhrem  zweiten  Teil  diesen  Gedanken
grundsätzlich  zur  Anerkennung.  Hier  werden  dem  Kommunalverbande
  folgende  Aufgaben  zugewiesen:  Mit  Zustimmung  der
Landes-Zentralbehörden  kann  er  für  Erzeuger  und  Hersteller,  für
Händler  und  Gewerbetreibende  feines  Bezirkes  hinsichtlich  des  Betriebes, ­
  des  Absatzes,  des  Erwerbes,  der  Preise  und  der  Beschaffung
Vorschriften  erlassen,  er  kann  Handel  und  Gewerbe  aus  der  Versorgung ­
  ausschließen  und  diese  selbst  in  die  Hand  nehmen,  er  kann
in  Lieferungsverträge  über  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensbedarss
  eintreten,  die  ausschließliche  Versorgung  gemeinnützigen  Einrichtungen ­
  oder  einzelnen  Handel-  und  Gewerbetreibenden  übertragen
unter  gleichzeitigem  Erlaß  von  Bestimmungen  betreffend  den  Betrieb,
insbesondere  den  Weiterverkauf,  und  die  Preise;  er  kann  Vorschriften
zur  Regelung  des  Verbrauches  erlassen;  er  kann  fernerhin  für  die
Zwecke  der  Versorgungsregelung  Erzeuger  und  Hersteller  von  Gegenständen ­
  des  notwendigen  Lebensbedarfs  und  Vereinigungen  von
ihnen  zu  Verbänden  zusammenschließen  für  die  Regelung  der  Beschaffung, ­
  des  Absatzes  und  der  Preise,  notfalls  durch  Zwang.
Damit  wurden  den  Kommunalverbünden  Aufgaben  zugewiesen,
die  nach  Art  und  Umfang  weitab  von  ihren  gewohnten  Arbeitsgebieten
lagen.  Die  neuen  Aufgaben  verlangten  einen  besonderen  Sachverstand,
engste  Vertrautheit  mit  den  örtlichen  Wirtschaftsverhältnissen,  Übersicht ­
  über  die  stets  wechselnde  Lage  der  Versorgung  und  die  ständig  sich
verschiebenden  Versorgungswege,  Verständnis  für  die  kaufmännische
(Gestehungskosten-Kalkulation,  Gewinnanfschlag,  Buchführung,  Handelsgewohnheiten, ­
  Geschäftspraxis)  und  technische  Seite  (Erzeugung,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.