Full text : Die Preisprüfungsstellen

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Lagerung,  Warenkunde)  der  Betriebe  des  Lebensmittelverkehrs,
Kenntnis  der  Verkehrsgewohnheiten  und  nicht  zuletzt  der  Kaufkraft
und  der  Verbrauchsgewohnheiten  der  Bevölkerung;  sie  verlangten  vor
allem  auch  eine  große,  in  den  Behörden  kaum  aufzubringende  Beweglichkeit ­
  und  Anpassung  an  die  von  Tag  zu  Tag  wechselnden  Vcrsorgungsbedingungen.
  Sollte  damit  nicht  den  Kommunalverbänden  eine
unmögliche,  von  vornherein  zum  Scheitern  verurteilte  Aufgabe  zugewiesen ­
  werden,  so  mußte  ihnen  auch  eine  entsprechende  Hilfe  mit
entsprechender  Sachvertrauthcit  zur  Seite  gegeben  werden.
Diese  Hilfe  find  die  Prei  spsrü  fustgs  stellen.  Ausdruck
dessen  ist  die  Tatsache,  daß  ihre  Einrichtung  durch  dieselbe  Bekanntmachung ­
  verfügt  wird  (Abschnitt  I  der  Bekanntmachung),  die  den
Kommunalverbändcn  die  Versorgungsregelung  überweist  (Abschnitt  II
der  Bekanntmachung).  Ihren  Zweck  faßt  §  1  allgemein:  „Zur
Schaffung  von  Unterlagen  für  die  Preisregclung  der  Gegenstände  des
notwendigen  Lebensbedarfs  und  zur  Unterstützung  der  zuständigen
Stellen  bei  der  Überwachung  des  Verkehrs  mit  diesen  Gegenständen
werden  Preisprüfungsstellen  errichtet."  Zu  ihrer  Errichtung  sind
Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  verpflichtet,  andere
Gemeinden  und  Kommunalverbünde  berechtigt.  Vergl.  auch  S.  8.
Auch  die  Vorschriften  über  die  Zusammensetzung  der  Preisstellen  entsprechen ­
  durchaus  ihrer  Stellung  als  unterstützende  und  beratende
Stellen  bei  der  kommunalen  Versorgungsregelung:  daß  die  Mitglieder
zur  Hälfte  aus  den  Kreisen  der  Warenerzeuger,  der  Groß-  und  Kleinhändler, ­
  zur  anderen  Hälfte  aus  unbeteiligten  Sachverständigen  und
Verbrauchern  berufen  werden  sollen.  Die  besonderen  Aufgaben,  die
8  4  den  Preisstellen  zuweist,  sind  ebenfalls  im  Sinne  der  obigen  Darlegung
  gehalten:  Ermittelung  der  den  örtlichen  Verhältnissen
angemessenen  Preise  (als  Anhalte  der  Angemessenheit  find  angegeben:
die  Erzeugungs-,  VerarbeitungS-  und  sonstigen  Gestehungskosten,  als
Grundlage  der  Arbeit  „ihre  Kenntnis  der  Marktverhältnisse"),
Unterstützung  der  zuständigen  Behörden  bei  der  Überwachung  des
gesamten  Lebensmittelverkehrs,  Gutachten  über  die  Angemessenheit
von  Preisen  vor  Gerichten  und  Verwaltungsbehörden,  Unterstützung
der  zuständigen  Stellen  in  der  Aufklärung  der  Bevölkerung  über  die
Preisentwickelung  und  ihre  Ursachen.  Die  §§  6,  7  und  8  geben  den
Preisstellen  jene  Befugnisse,  die  sic  zur  Aufgabenerfüllung  nötig
haben,  während  §  5  als  einzige  selbständige  Verwaltungsbefugnis
ihnen  das  Recht  einräumt,  den  Aushang  von  Preislisten  für  den
Lebensmittelverkauf  im  Kleinhandel  verpflichtend  zu  inachen.  Hilfe
bei  der  kommunalen  Versorgungsregelung/  Überwachung  des  Markt-
            
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