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Lagerung, Warenkunde) der Betriebe des Lebensmittelverkehrs,
Kenntnis der Verkehrsgewohnheiten und nicht zuletzt der Kaufkraft
und der Verbrauchsgewohnheiten der Bevölkerung; sie verlangten vor
allem auch eine große, in den Behörden kaum aufzubringende Beweglichkeit
und Anpassung an die von Tag zu Tag wechselnden Vcrsorgungsbedingungen.
Sollte damit nicht den Kommunalverbänden eine
unmögliche, von vornherein zum Scheitern verurteilte Aufgabe zugewiesen
werden, so mußte ihnen auch eine entsprechende Hilfe mit
entsprechender Sachvertrauthcit zur Seite gegeben werden.
Diese Hilfe find die Prei spsrü fustgs stellen. Ausdruck
dessen ist die Tatsache, daß ihre Einrichtung durch dieselbe Bekanntmachung
verfügt wird (Abschnitt I der Bekanntmachung), die den
Kommunalverbändcn die Versorgungsregelung überweist (Abschnitt II
der Bekanntmachung). Ihren Zweck faßt § 1 allgemein: „Zur
Schaffung von Unterlagen für die Preisregclung der Gegenstände des
notwendigen Lebensbedarfs und zur Unterstützung der zuständigen
Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegenständen
werden Preisprüfungsstellen errichtet." Zu ihrer Errichtung sind
Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere
Gemeinden und Kommunalverbünde berechtigt. Vergl. auch S. 8.
Auch die Vorschriften über die Zusammensetzung der Preisstellen entsprechen
durchaus ihrer Stellung als unterstützende und beratende
Stellen bei der kommunalen Versorgungsregelung: daß die Mitglieder
zur Hälfte aus den Kreisen der Warenerzeuger, der Groß- und Kleinhändler,
zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachverständigen und
Verbrauchern berufen werden sollen. Die besonderen Aufgaben, die
8 4 den Preisstellen zuweist, sind ebenfalls im Sinne der obigen Darlegung
gehalten: Ermittelung der den örtlichen Verhältnissen
angemessenen Preise (als Anhalte der Angemessenheit find angegeben:
die Erzeugungs-, VerarbeitungS- und sonstigen Gestehungskosten, als
Grundlage der Arbeit „ihre Kenntnis der Marktverhältnisse"),
Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Überwachung des
gesamten Lebensmittelverkehrs, Gutachten über die Angemessenheit
von Preisen vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, Unterstützung
der zuständigen Stellen in der Aufklärung der Bevölkerung über die
Preisentwickelung und ihre Ursachen. Die §§ 6, 7 und 8 geben den
Preisstellen jene Befugnisse, die sic zur Aufgabenerfüllung nötig
haben, während § 5 als einzige selbständige Verwaltungsbefugnis
ihnen das Recht einräumt, den Aushang von Preislisten für den
Lebensmittelverkauf im Kleinhandel verpflichtend zu inachen. Hilfe
bei der kommunalen Versorgungsregelung/ Überwachung des Markt-