schastlich-ftatistische Verwaltungszweige des Kriegsernährungsamtes
mit der Verwaltungsabteilung der Reichspreisstelle am 1. September
1916 zu der „Volkswirtschaftlichen Abteilung des Kriegsernährungsamtcs"
zusammengefaßt wurden. Vergl. die Bekanntmachung
auf S. 27, Anmerkung 1.
Diese Abteilung führt im großen Ganzen die Geschäfte der
Reichspreisstelle fort, als Zentrale des deutschen Preisprüfungswesens
für Auskünfte, Beratungen, gegenseitige Hilfe, Verfolgungen,
Preisfeststellungen, Fachliteratur usw. Sie wirkt im Kriegsernährungsamt
an der Prüfung der Höchst- und Vertragspreise für
bewirtschaftete Waren mit, auch an der Aufstellung von Reichs-,
Höchst- und Richtpreisen im freien Verkehr, an der Bekämpfung von
Preiswucher, Kettenhandel, Schleichhandel, von Überschreitungen der
Preisbindungen, an der volkswirtschaftlich-literarischen Behandlung
der Ernährungsfragen und an der Gewinnung statistischer Unterlagen
für die Gesetzgebung und öffentliche Bewirtschaftung auf diesem
ganzen Gebiete, aber auch bei den seitens anderer Zentralbehörden,
besonders des Reichsamts des Innern, erfolgenden Preisregelungen.
3. D i e L a n d e s -, Provinz- und Bezirksp
r e i s st e l l e n.
Die maßgebende Bekanntmachung vom 25. September 1915
gibt den Landes-Zentralbehörden das Recht, Landes-, Provinz- oder
Bezirkspreisstellen einzurichten. Die bundesstaatliche Gliederung des
Verwaltungsaufbaues im Reiche legte die Errichtung von Mittelgliedern
zwischen Reichspreisstelle und örtlichen Preisstellen nahe.
Die Versorgungsregelung weist wie den Komniunalverbänden so auch
den Landeszentralbehörden weitgehende Aufgaben zu, überläßt vor
allem auch die Durchführung der Reichsbestimmungeu vielfach den
Landesverwaltungsbehörden. Die Verordnung vom 26. September
1916 ermächtigt sie, in weitgehendem Umfange die Versorgungsregelung
vorzunehmen (§ 12 ff.). Damit wurden die Landesbehörden
vor Aufgaben gestellt, die Vertrautheit mit den Wirtschaftsverhältnissen,
Verkehrs- und Verbrauchsgewohnheiten, viel Beweglichkeit und
Anpassungsfähigkeit an ständig wechselnde Sachlagen erforderten.
Als sachverständiges, beratendes und begutachtendes Organ kamen
L a n d e s p r e i s st e l l e n in Frage. Auch die Notwendigkeit, die
maßgebenden Reichsstellen über die örtlich und gebietsweise so sehr
verschiedenen Verhältnisse in Wirtschaft und Versorgung, in Verkehr
und Verbrauch ständig zu unterrichten, sprach für diese Zwischenstellen,
die im Gegensatz zu der Reichsstellc die Gebiets- und örtlichen