Full text : Die Preisprüfungsstellen

schastlich-ftatistische  Verwaltungszweige  des  Kriegsernährungsamtes
mit  der  Verwaltungsabteilung  der  Reichspreisstelle  am  1.  September ­
  1916  zu  der  „Volkswirtschaftlichen  Abteilung  des  Kriegsernährungsamtcs"
  zusammengefaßt  wurden.  Vergl.  die  Bekanntmachung ­
  auf  S.  27,  Anmerkung  1.
Diese  Abteilung  führt  im  großen  Ganzen  die  Geschäfte  der
Reichspreisstelle  fort,  als  Zentrale  des  deutschen  Preisprüfungswesens ­
  für  Auskünfte,  Beratungen,  gegenseitige  Hilfe,  Verfolgungen,
Preisfeststellungen,  Fachliteratur  usw.  Sie  wirkt  im  Kriegsernährungsamt ­
  an  der  Prüfung  der  Höchst-  und  Vertragspreise  für
bewirtschaftete  Waren  mit,  auch  an  der  Aufstellung  von  Reichs-,
Höchst-  und  Richtpreisen  im  freien  Verkehr,  an  der  Bekämpfung  von
Preiswucher,  Kettenhandel,  Schleichhandel,  von  Überschreitungen  der
Preisbindungen,  an  der  volkswirtschaftlich-literarischen  Behandlung
der  Ernährungsfragen  und  an  der  Gewinnung  statistischer  Unterlagen
für  die  Gesetzgebung  und  öffentliche  Bewirtschaftung  auf  diesem
ganzen  Gebiete,  aber  auch  bei  den  seitens  anderer  Zentralbehörden,
besonders  des  Reichsamts  des  Innern,  erfolgenden  Preisregelungen.
3.  D  i  e  L  a  n  d  e  s  -,  Provinz-  und  Bezirksp
  r  e  i  s  st  e  l  l  e  n.
Die  maßgebende  Bekanntmachung  vom  25.  September  1915
gibt  den  Landes-Zentralbehörden  das  Recht,  Landes-,  Provinz-  oder
Bezirkspreisstellen  einzurichten.  Die  bundesstaatliche  Gliederung  des
Verwaltungsaufbaues  im  Reiche  legte  die  Errichtung  von  Mittelgliedern ­
  zwischen  Reichspreisstelle  und  örtlichen  Preisstellen  nahe.
Die  Versorgungsregelung  weist  wie  den  Komniunalverbänden  so  auch
den  Landeszentralbehörden  weitgehende  Aufgaben  zu,  überläßt  vor
allem  auch  die  Durchführung  der  Reichsbestimmungeu  vielfach  den
Landesverwaltungsbehörden.  Die  Verordnung  vom  26.  September
1916  ermächtigt  sie,  in  weitgehendem  Umfange  die  Versorgungsregelung ­
  vorzunehmen  (§  12  ff.).  Damit  wurden  die  Landesbehörden
vor  Aufgaben  gestellt,  die  Vertrautheit  mit  den  Wirtschaftsverhältnissen,
  Verkehrs-  und  Verbrauchsgewohnheiten,  viel  Beweglichkeit  und
Anpassungsfähigkeit  an  ständig  wechselnde  Sachlagen  erforderten.
Als  sachverständiges,  beratendes  und  begutachtendes  Organ  kamen
L  a  n  d  e  s  p  r  e  i  s  st  e  l  l  e  n  in  Frage.  Auch  die  Notwendigkeit,  die
maßgebenden  Reichsstellen  über  die  örtlich  und  gebietsweise  so  sehr
verschiedenen  Verhältnisse  in  Wirtschaft  und  Versorgung,  in  Verkehr
und  Verbrauch  ständig  zu  unterrichten,  sprach  für  diese  Zwischenstellen, ­
  die  im  Gegensatz  zu  der  Reichsstellc  die  Gebiets-  und  örtlichen
            
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