Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1528 VIL Abfchnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
und‘ ähnlide Sintrittsfarten, Speife- und Biermarken, Gutfdheine der 
Per [DieDeniien Art 20.; vgl. aber im einzelnen Bem. 4 unten (über Briefmarken 
. Dem, 2). 
" Shrer redtligen Yualifikation nad Icheiden {ich diefe Napiere in verfchiedene 
rubben: 
4. Sehr häufig wohnt biefen Bapieren nur der Charakter eines Segitimation3- 
papters$ inne, fo daß der Ausfteller dem Yıuhaber zwar ohne Prüfung der Legitimation 
zur leiften berechtigt, aber dem Inbaber als folddem zu keiten nicht verpflichtet 
ft. Näheres über Legitimationspapiere f. in Bem. I zu S 808, 
„= 3, Gewile Marken verbriefen überhaupt kein Recht, fondern find Erfaßmittel 
‚ür ®e15d, wie insbef. die Briefmarke, val. Robler a. a. DO. S. 321 ff. und Jakobi 
a. a. ©. S. 364 Anm. 3. Derartige Geldfurrogate gehören überhaupt nicht hieber. 
83. Einzelne Marken wieder (menn auch in der Minderzahl) haben Lediglich die 
Natur von Beweismitteln, z. B. Marken über einzelne Fuhren zu Bauten (3. B. f0g. 
Sandbillette 20.), Marken für Alkkordarbeiten 2C. 
. 4. Auch bei diefen Papieren ift aber möglich, daß fie, gerade wie die Schuldver- 
iOreibungen auf den Yubhaber, dem Indaber als foldem ein {elbitändige3, nicht 
abgeleitete Släubigerrecht verfchaffen follen. 
®) Eine gefeglide Vermutung dabin, welder Wille des MNusiteller3 (ob nach 
1 oder 4) im allgemeinen zu vermuten ift, ftellt das Gefeß nicht auf. € 
ıft bielmebr als Vorfrage in jedem Falle, erforderlichenfall® an der 
Hand der VBerkehrsSfitte, der Wille des Aus8iteller8 zu er: 
mitteln. Gerade die Verkehr8{itte it von befonderer Wichtigkeit hin 
üchtlih der Abgrenzung; wenn der Ausiteller für den Verkehr beftimmte 
Marken zu fchaffen beabfichtigte, wird regelmäßig ein wirkliches Ynbabers 
papier als gewollt anzunehmen fein, vgl. insbejondere Gierke, DVRM, II 
S. 161 {f., Sakobi a. a. OD. S, 370 ff übereinftimmend Dertmann Bem. 1. 
Der Wille, dem Inhaber ein für allemal leiten zu wollen, ift 
». 3. dann nicht anzunehmen, wenn an einen beftimmten reis von 
Abonnenten Marken zur Erleichterung der Abrechnung abgegeben werden, 
ogl. Neumann in Bem. 1 und OLG. Marienwerder Recht 1904 S. 45. 
YNehnlich find Marken, die ein Outsbefiber den Kartoffelarbeitern in 
Zahlung gibt (fog. Rartoffelmarfken), regelmäßig keine Inhabermarken, 
venn fie nur einem beftimmten Kreije von Naufleuten in Zahlung 
gegeben werden dürfen, val. Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 155. 
€ fann aber au durch einen befonderen Vermerk auf der 
Karte felbit in concreto der Charakter eines Inhaberpapier3 aus: 
drücklih entzogen fein, wie dies häufig der Fall ift bei Sifenbahn- 
Fahrkarten, Äbonnementskarten 26, 
Sm übrigen bemüht fidh die Bahn ohnedieS bei den regelmäßigen 
Sifenbahnbillet8, die nur zu jedem Zuge und nur gewifje Beit vor 
Nbgang verkauft werden, nicht dem Inhaber, fondern womögliH nur 
dem Käufer verpflichtet zu werden und jeden Dt mit den Karten un: 
nöglich zu machen. Sabrtarten aber, die die Badhır nicht bloß für einzelne 
Büge, fondern vorher in Maffe verkauft, 3. B. auf Yuhaber Laufende 
Rilometerkarten 2C., werden al8 Inhaber marken gelten dürfen. | 
Seiner rechtliden OÖrundnatur nach wird das Eifenbahnbillet 
regelmäßig als Yuittung oder Zahlungsbeleg aufzufaffen fein, val. 
Bayersborf a. a. ©. und Stölzel, Schulung f. d. zivilift. Wraxis S. XI. 
Gerborzuheben {ft ferner als ein Charakteriitikum beim Eifenbahnbillet, daß 
28 der Befiber, um die Leiftung überhaupt zu erhalten, vorher bpräfentieren 
nuß und daß er fih gerade dadurch als berechtigt answeift; val. im übrigen 
die zitierte Spezialfchriit von BayerSdorf und die dafelbft angeführte Literatur 
md VBraxis, fowie delfen Auflaßg in Eger8 Eijenbahnrechtl. €. und Aobd. 
5b. 20 S. 79. Bol. biezu au Borbem. IM, 3, a vor S 611, Goldmann- 
Vilientbal S., 844, Dertmann Bem. 1. , 
Bei den Theaterbilleteu it gleichfalls die Tendenz feitenZ der 
Berwaltung vorherrichend, diefe nicht zu Jnhabermarken werden zu laflen, 
vgl. Yakobi a. a. OD. S. 372; auch die vorermähnte Befjonderheit des Eijen- 
Jahnbillets, daß nur der Befißer des Billet8 die Leiltung verlangen kanr, 
trifft bier analog zu; im übrigen val. über die einfchlägigen Einzelfragen 
»ie erwähnten Spezialfehriften von Steuer, Sommer und Bicheroux; feiner 
:echtlidhen ©rundnatur nach wird auch das Theaterbillet als Ynittung oder 
Bahlungsaugweis aufzufaffen fein; gegen die Auffafhung al Quittung Staub,
	        
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