530 VII Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
(unden derjelben Art zu unterfhbeiden, entbehren und daher den Erfordernifjen des 8 1007
Nr. 1 3BO. nicht genügt werden kann.)
. Gemöß Art. 102 Ubf. 1 ESG. (vgl. Bem. hiezu) kann jedoch LandesSgefeßlih auch
ke Na Urkunden die Kraftloserflärung und die Zahlungsiperre eingeführt werden
zw. bleiben.
, 4, Im Salle einer Befhädigung kan der Berechtigte nicht die Austellung
zine8 neuen CEyemplar8 beanfpruchen.
5. Eine Umfhreibung auf den Namen fieht das SGefeB nicht vor. € muß
aber felbftverftändlich dem Yuslteller freifteben, im Wege einer Bereinharung mit den
Yndaber die Urkunde auf den Namen eine8 beftimmten Berechtigten umzufchreiben (ebenfo
Bland in Bem. 3 zu 8 807).
8 808.”)
Wird eine Urkunde, in weldher der Gläubiger benannt ift, mit der Be-
timmung ausgegeben, daß die in der Urkunde verfprochene Leiftung an jeden
Suhaber bewirkt werden kann, fo wird der Schuldner durch die Leiftung an den
Snhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ft nicht berechtigt, die Leiftung zu
Jerlangen.
Der Schuldner ft nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leitung ver-
pflichtet. Sit die Urkunde abhanden gefommen oder vernichtet, Jo kann fie, wenn
nicht ein Anderes beftimmt ift, im Wege des Aufgebotsverfahrens für Iraftlos
erflärt werden. Die im $ 802 für die Verjährung gegebenen VorfeHriften finden
Anwendung.
€ I, 708; IL, 786; II, 792,
8 808 handelt von den fog. qualifizierten Segitimationspapieren, Diefe ftellen
eine befondere Art der Legitimationspapiere dar.
I. Neber die LegitimationSpapiere im allgemeinen (vgl. biezu Crome
S 315, Sakobi, Wertpapiere S. 237 ff, und Das Wertpapier als LegitimationSmittel, 1906,
Endemann I 8 196 Anm. 7) ift folgendes hervorzuheben: | ,
DaZ LegitimationZpapier jtebt in direkter Beziehung zu einem beftimmten
Horderungsrecht. Sein innerer Zwedk ift, dem Schuldner eine Erleidhterung
ur verfchaffen, nämlich dahin, daß der Schuldner die ihn obliegende Leiltung auch an
den Inhaber des Papiers bewirken dürfe, ohne prüfen zu müffen, wie der Inhaber das
Bapier an jih gebracht hat. | . . ,
Begrifflich ijt das Legitimnationspabier an ih verfohieden von einem Wert-
vaptere, fpeziell von einem Indaberpapier.
1. Dei einer Reihe von Legitimationsbapieren fIritt diefer Unterfchied ganz befonder8
hervor; 3. B. bei Garderobemarfken, Aontrollmarfken in Gefchäften 20. Der
Berechtigte kann bier fein Forderungsrecht audh dann geltend madhen, wenn er bas
Bapier felbit nicht mehr hat. Er muß {ich nur dem Gläubiger gegenüber anderweitig
und entfprechend legitimieren. Freilich muß er riskieren, daß inzwijdhen ein Dritter das
Vabier vorgezeigt und der Schuldner an diefen geleiftet hat.
2, € Kann aber aud ein und diefelbe Urkunde zugleidH fowohl Wert-
papier als au SegitimationSpapier fein. In zwei Zälen beftimmt dies
as Gefeß Togar felbit: u ,
a) Gemäß S 793 Abf. 1 ift jede Shuldverfhreibung auf den Inhaber
Et au Legitimationspapier (ball. Bem. III und IV zu
b) Gebört 8 808 Abf. 2 Sag 1 bieher; {unten Bent. IT, 3.
Sr übrigen it die Grenzlinie zwifdhen Legitimationspapier und Inhaber-
papter oft fehr flüffig. .
3, Das fog. qualifisierte Segitimationspahier — mobon 8 808 im befonderen
handelt -— ift feinem Wefen nach gleichfalls Fein Wertpapier und damit auch kein
*) Ziteratur: Strohal, Das Sparkafjenbuch im Sachenrecht, Recht 1901 S. 158;
Meili, Die juriftilgHe Bedeutung der PoftempfangS{heine, in MonatSfchr. f. Handel8recht
L900 S, 132; XZafobi, Das Werthahyier alS Leagitimation3Zmittel, 1906,