Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

530 VII Abjgnitt: Einzelne Schuldverhältnifie. 
(unden derjelben Art zu unterfhbeiden, entbehren und daher den Erfordernifjen des 8 1007 
Nr. 1 3BO. nicht genügt werden kann.) 
. Gemöß Art. 102 Ubf. 1 ESG. (vgl. Bem. hiezu) kann jedoch LandesSgefeßlih auch 
ke Na Urkunden die Kraftloserflärung und die Zahlungsiperre eingeführt werden 
zw. bleiben. 
, 4, Im Salle einer Befhädigung kan der Berechtigte nicht die Austellung 
zine8 neuen CEyemplar8 beanfpruchen. 
5. Eine Umfhreibung auf den Namen fieht das SGefeB nicht vor. € muß 
aber felbftverftändlich dem Yuslteller freifteben, im Wege einer Bereinharung mit den 
Yndaber die Urkunde auf den Namen eine8 beftimmten Berechtigten umzufchreiben (ebenfo 
Bland in Bem. 3 zu 8 807). 
8 808.”) 
Wird eine Urkunde, in weldher der Gläubiger benannt ift, mit der Be- 
timmung ausgegeben, daß die in der Urkunde verfprochene Leiftung an jeden 
Suhaber bewirkt werden kann, fo wird der Schuldner durch die Leiftung an den 
Snhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ft nicht berechtigt, die Leiftung zu 
Jerlangen. 
Der Schuldner ft nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leitung ver- 
pflichtet. Sit die Urkunde abhanden gefommen oder vernichtet, Jo kann fie, wenn 
nicht ein Anderes beftimmt ift, im Wege des Aufgebotsverfahrens für Iraftlos 
erflärt werden. Die im $ 802 für die Verjährung gegebenen VorfeHriften finden 
Anwendung. 
€ I, 708; IL, 786; II, 792, 
8 808 handelt von den fog. qualifizierten Segitimationspapieren, Diefe ftellen 
eine befondere Art der Legitimationspapiere dar. 
I. Neber die LegitimationSpapiere im allgemeinen (vgl. biezu Crome 
S 315, Sakobi, Wertpapiere S. 237 ff, und Das Wertpapier als LegitimationSmittel, 1906, 
Endemann I 8 196 Anm. 7) ift folgendes hervorzuheben: | , 
DaZ LegitimationZpapier jtebt in direkter Beziehung zu einem beftimmten 
Horderungsrecht. Sein innerer Zwedk ift, dem Schuldner eine Erleidhterung 
ur verfchaffen, nämlich dahin, daß der Schuldner die ihn obliegende Leiltung auch an 
den Inhaber des Papiers bewirken dürfe, ohne prüfen zu müffen, wie der Inhaber das 
Bapier an jih gebracht hat. | . . , 
Begrifflich ijt das Legitimnationspabier an ih verfohieden von einem Wert- 
vaptere, fpeziell von einem Indaberpapier. 
1. Dei einer Reihe von Legitimationsbapieren fIritt diefer Unterfchied ganz befonder8 
hervor; 3. B. bei Garderobemarfken, Aontrollmarfken in Gefchäften 20. Der 
Berechtigte kann bier fein Forderungsrecht audh dann geltend madhen, wenn er bas 
Bapier felbit nicht mehr hat. Er muß {ich nur dem Gläubiger gegenüber anderweitig 
und entfprechend legitimieren. Freilich muß er riskieren, daß inzwijdhen ein Dritter das 
Vabier vorgezeigt und der Schuldner an diefen geleiftet hat. 
2, € Kann aber aud ein und diefelbe Urkunde zugleidH fowohl Wert- 
papier als au SegitimationSpapier fein. In zwei Zälen beftimmt dies 
as Gefeß Togar felbit: u , 
a) Gemäß S 793 Abf. 1 ift jede Shuldverfhreibung auf den Inhaber 
Et au Legitimationspapier (ball. Bem. III und IV zu 
b) Gebört 8 808 Abf. 2 Sag 1 bieher; {unten Bent. IT, 3. 
Sr übrigen it die Grenzlinie zwifdhen Legitimationspapier und Inhaber- 
papter oft fehr flüffig. . 
3, Das fog. qualifisierte Segitimationspahier — mobon 8 808 im befonderen 
handelt -— ift feinem Wefen nach gleichfalls Fein Wertpapier und damit auch kein 
*) Ziteratur: Strohal, Das Sparkafjenbuch im Sachenrecht, Recht 1901 S. 158; 
Meili, Die juriftilgHe Bedeutung der PoftempfangS{heine, in MonatSfchr. f. Handel8recht 
L900 S, 132; XZafobi, Das Werthahyier alS Leagitimation3Zmittel, 1906,
	        
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